Gesetz-Lernmittelpauschale- · Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Fundstelle:
SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725 Fsn-Nr.: 520-10
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel

§ 1 Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel 1Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten im Jahr 2013 für das Schuljahr 2012/2013 und im Jahr 2014 für das Schuljahr 2013/2014 jeweils eine Ergänzungspauschale in Höhe von 5 000 000 EUR zur Unterstützung der Lernmittelversorgung. 2Die Schulträger nach Satz 1 haben den Schulleitern die Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung zu überlassen.

§ 2

Verteilung der Lernmittelpauschale

§ 2 Verteilung der Lernmittelpauschale Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 1 bemisst sich nach dem Anteil der Schüler der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Ausgleichsjahres gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

§ 3 Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung 1Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 2Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. 3Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen. 4Für die Zuweisungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 SächsFAG entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.