Saechsische-Schadstoffregister-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Sächsische Schadstoffregister-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2012 Nr. 14, S. 544 Fsn-Nr.: 20-26
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten (1) Zuständig für 1. die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, 3. die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 4. die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die Landesdirektion Sachsen, soweit keine Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (SächsSRVAG) vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 457) und keine Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes nach Absatz 2 besteht. (2) Für die in Absatz 1 genannten Aufgaben ist das Sächsische Oberbergamt zuständig, 1. wenn die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht, 2. wenn die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über a) die Freisetzung von Schadstoffen in Boden oder b) die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht und 3. für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Aufgaben, wenn die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1 und 2, jedoch Informationen über a) die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder b) die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes übermitteln müssen und die Betriebseinrichtungen der Bergaufsicht des Sächsischen Oberbergamtes unterliegen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2012 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.