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title: "Zweite-Saechsische-Vermessungskostenverordnung — Sächsische Vermessungskostenverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/12541-zweite-saechsische-vermessungskostenverordnung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12541-Zweite-Saechsische-Vermessungskostenverordnung"
updated: "2026-05-13T18:02:43+00:00"
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# Zweite-Saechsische-Vermessungskostenverordnung — Sächsische Vermessungskostenverordnung

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2019 Nr. 13, S. 551 Fsn-Nr.: 450-2.3


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich (1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird. (3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.2

### § 2 — Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung

§ 2Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

### § 3 — Umsatzsteuer

§ 3Umsatzsteuer 1Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. 2In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.

### § 4 — Auslagen

§ 4Auslagen 1Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. 2Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

### § 5 — Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen

§ 5Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen (1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegt vor, wenn 1. mehr als sechs Trennstücke gebildet werden, 2. mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder 3. eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird. (2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.3

### Anlagen

Anlagen4 Anlage 1Gebührenverzeichnis Anlage 2Gebührentabellen

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— Sächsische Vermessungskostenverordnung
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12541-Zweite-Saechsische-Vermessungskostenverordnung
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
