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title: "G-zum-StV-GUeL- — Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/12489-g-zum-stv-guel"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12489-G-zum-StV-GUeL-"
updated: "2026-05-13T17:59:45+00:00"
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# G-zum-StV-GUeL- — Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 298 Fsn-Nr.: 311-10A


### Artikel — 1

Artikel 1 (1) Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (Staatsvertrag GÜL) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag GÜL wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel — 2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag GÜL nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 8. Juni 2012 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens

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— Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12489-G-zum-StV-GUeL-
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
