Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 298 Fsn-Nr.: 311-10A
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Artikel 1 (1) Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (Staatsvertrag GÜL) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag GÜL wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag GÜL nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 8. Juni 2012 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.