Transparenzrichtlinie-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2012 Nr. 6, S. 238 Fsn-Nr.: 20-25
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 1Bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TranspRLG werden die in § 5 Abs. 1 Satz 1 TranspRLG genannten Angaben im Falle eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission durch die oberste Landesbehörde erhoben, in deren Geschäftsbereich die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder die Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt ist. 2Im Falle der zusätzlichen Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder einer Mehrfachbetrauung ist der Gewährungs- oder Betrauungsakt maßgeblich, auf den das Auskunftsverlangen bezogen ist.

§ 2

§ 2 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr koordiniert die Beantwortung von Auskunftsverlangen und leitet die Angaben an die zuständige Bundesbehörde weiter.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 15. März 2012 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.