Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 506 Fsn-Nr.: 72-11
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Artikel 1 Dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ( Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Dritte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Dezember 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.