Foerderzustaendigkeitsverordnung-SMI · Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Fundstelle:
SächsGVBl. 2012 Nr. 4, S. 150 Fsn-Nr.: 55-x.0/3
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern

§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen 1. nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 2. in Angelegenheiten des Sports, einschließlich der nicht dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Sportarbeit mit Jugendlichen, wie a) Breitensport, einschließlich des Behindertenbreitensports, b) nationalen und internationalen Sportmeisterschaften, c) Großsportveranstaltungen, d) Nachwuchsförderung im Leistungssport, einschließlich des Behindertenleistungssports, e) Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen, f) Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V., g) Neubauten und bauliche Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, h) Neubauten und bauliche Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und i) Neubauten und bauliche Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen.1

§ 2

Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

§ 2 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung mit dem Meisterbonus für gewerblich-verwaltungstechnische Berufe.2

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)3

§ 4

Zuständigkeit des Sächsischen Staatsarchivs

§ 4 Zuständigkeit des Sächsischen Staatsarchivs Das Sächsische Staatsarchiv ist zuständig für die Durchführung der Förderung der Bestandserhaltung des Archivgutes in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in Archiven von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie in Archiven, die unikale Unterlagen aufbewahren und in einer Rechtsform des Privatrechts unterhalten werden.4

§ 5

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO) vom 25. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 251), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 410), außer Kraft.5 Dresden, den 8. Februar 2012 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.