Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2011 Nr. 13, S. 640 Fsn-Nr.: 72-32V
1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
2 Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.
3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst: „Dauer der Werbung, Sponsoring“. 2. In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ durch den Verweis auf „§ 13 Satz 3“ ersetzt. 3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „den Rundfunkbeitrag“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt neu gefasst: „§ 13 Finanzierung Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“ 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gebührenerträge“ durch das Wort „Beitragserträge“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort „Gebührenfestsetzung“ durch das Wort „Beitragsfestsetzung“ ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 16 Dauer der Werbung, Sponsoring“. b) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: „(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2.“ 7. In § 43 Satz 2 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt. 8. § 52 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt. 9. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkgebührenerhöhung“ durch das Wort „Rundfunkbeitragserhöhung“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt. cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 sowie“ gestrichen. 10. In § 64 Satz 1 werden die Wörter „an der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages In § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die Wörter „der Fernsehgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages In § 29 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.
6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des I. Abschnitts werden die Wörter „zur Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „zum Rundfunkbeitrag“ ersetzt. b) In der Überschrift des II. Abschnitts werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt. c) § 8 wird wie folgt neu gefasst: „Höhe des Rundfunkbeitrags“. 2. In der Überschrift des I. Abschnitts werden die Wörter „zur Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „zum Rundfunkbeitrag“ ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gebührenfestsetzung“ durch das Wort „Beitragsfestsetzung“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Rundfunkgebühren“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort „Gebühreneinnahmen“ durch das Wort „Beitragseinnahmen“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Beiträgen“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Gebührenperiode“ jeweils durch das Wort „Beitragsperiode“ ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt. bb) In Satz 6 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt. 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt. 6. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gebührenvorschlag“ durch das Wort „Beitragsvorschlag“ ersetzt. 7. In der Überschrift zum II. Abschnitt werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt.“ 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „Fernsehgebührenaufkommen“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsaufkommen“ ersetzt. 10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens.“ b) In Satz 3 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt. 11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „ARD-Nettogebührenaufkommens“ durch das Wort „ARD-Nettobeitragsaufkommens“ ersetzt.
7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. 1 Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Berlin, den 17.12.2010 Für das Land Baden-Württemberg: Stefan Mappus Berlin, den 15.12.2010 Für den Freistaat Bayern: Horst Seehofer Berlin, den 15.12.2010 Für das Land Berlin: Klaus Wowereit Potsdam, den 21.12.2010 Für das Land Brandenburg: Matthias Platzeck Berlin, den 15.12.2010 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Berlin, den 17.12.2010 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Christoph Ahlhaus Berlin, den 15.12.2010 Für das Land Hessen: Volker Bouffier Berlin, den 15.12.2010 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Erwin Sellering Berlin, den 15.12.2010 Für das Land Niedersachsen: David McAllister Berlin, den 17.12.2010 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Hannelore Kraft Berlin, den 17.12.2010 Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt Beck Berlin, den 15.12.2010 Für das Saarland: Peter Müller Berlin, den 17.12.2010 Für den Freistaat Sachsen: Stanislaw Tillich Berlin, den 15.12.2010 Für das Land Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Böhmer Berlin, den 17.12.2010 Für das Land Schleswig-Holstein: Heiner Garg Berlin, den 15.12.2010 Für den Freistaat Thüringen: Christine Lieberknecht
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.