Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 310 Fsn-Nr.: 253-x.1/2
Zuständigkeit für die Zurücknahme der Erlaubnis
§ 1 Zuständigkeit für die Zurücknahme der Erlaubnis (1) Zuständig für die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. (2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. 4Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung
§ 2 Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.
Gutachterausschuss
§ 3 Gutachterausschuss 1Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Landesdirektion Dresden. 2Dieser Gutachterausschuss ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig.
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 4 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die der Staatsregierung durch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich dieser Verordnung werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (HeilPZuVO) vom 7. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 5) außer Kraft. Dresden, den 31. Juli 2011 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.