Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2015 Nr. 16, S. 695 Fsn-Nr.: 814-1.17
(weggefallen)
§ 1 (weggefallen)2
Landeszuschuss für Kindertagesbetreuung nach § 14 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
§ 2 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen nach § 14 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung (1) 1Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. 2Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. 3Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 3 570 Euro je Kind gezahlt. 4Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 130 Euro je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen. (2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 2 391 Euro je Kind gezahlt. (3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 3 570 Euro gezahlt. (4) 1Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion Sachsen bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. 2Grundlage der Meldung sind die Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 2 Monaten. (5) Auf den Landeszuschuss werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.3
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung
§ 3 Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung (1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind 1. für Krippenkinder 1 239 Euro, 2. für Kindergartenkinder 331 Euro, 3. für Hortkinder 122 Euro, 4. für Kinder in der Kindertagespflege a) an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 528 Euro und b) an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 630 Euro. (2) 1Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. 2Bei abweichenden Betreuungszeiten ändert sich der Betrag anteilig. 3Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. (3) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.4
Übergangsregelungen
§ 4 Übergangsregelungen (1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft. (2) § 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist: 1. für Krippenkinder 1 165 Euro, 2. für Kindergartenkinder 318 Euro, 3. für Hortkinder 116 Euro, 4. für Kinder in der Kindertagespflege a) an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 483 Euro und b) an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 582 Euro.5
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.