VO-ueber-die-Hoehe-des-Anteils-der-Gemeinden-am-Spielbankabgabeaufkommen- · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2011 Nr. 4, S. 119 Fsn-Nr.: 606-4.1/2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemeindeanteil

§ 1 Gemeindeanteil Die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Spielbank (§ 2 SächsSpielbG) betrieben wird (Betriebsgemeinde), erhält vom Freistaat Sachsen einen Anteil am Spielbankabgabeaufkommen.

§ 2

Höhe und Auszahlung

§ 2 Höhe und Auszahlung (1) Das für die Verwaltung der Spielbankabgabe zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen. (2) 1Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrag abhängig. Der Anteil beträgt Anteil Nummer Ertrag Prozent 1. bei einem Bruttospielertrag bis 1 000 000 EUR 10 Prozent, 2. bei einem Bruttospielertrag von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR 12 Prozent, 3. bei einem Bruttospielertrag von mehr als 5 000 000 EUR 15 Prozent des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt. 2Dieser Anteil ermittelt sich jedoch aus der Spielbankabgabe ohne Berücksichtigung der Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 8 SächsSpielbG). (3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 407), außer Kraft. Dresden, den 31. März 2011 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.