SaechsZuVOWaStrG · Sachsen

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 407 Fsn-Nr.: 470-8
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. S. 778), ist die Landesdirektion. (2) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Planung und Linienführung von Bundeswasserstraßen gemäß § 13 Abs. 1 WaStrG ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; es handelt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde sowie im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. 2

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 14. April 1997 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.