VwV-Innenrevision-SMWK · Sachsen

VwV-Innenrevision SMWK

Fundstelle:
SächsABl. 2010 Nr. 52, S. 1943 Fsn-Nr.: 20-V10.2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Ziffer VI Nr. 3)

Anlage (zu Ziffer VI Nr. 3) Gliederung eines Prüfberichts 1. Deckblatt Obligatorisch a) Behördenbezeichnung/Logo der Behörde b) Bezeichnung des Prüfauftrages c) Datum des Berichts d) Aktenzeichen Fakultativ a) Namen der Prüfer b) Zeitraum der Prüfung c) Risikolage 2. Zusammenfassung a) Prüfungsauftrag (Prüfungsgegenstand, gegebenenfalls geprüfter Zeitraum, Prüfungsziele/Beurteilungsmaßstäbe) b) Prüfungsdurchführung (unter anderem Zeitraum der Durchführung der Prüfung) c) Prüfungsergebnisse (Gesamturteil; wichtige Einzelergebnisse) d) Handlungsempfehlungen 3. Prüfungsauftrag und -durchführung a) Text des Prüfungsauftrags (gegebenenfalls auch besonderer Auftraggeber) b) Prüfungsmethoden und -durchführung c) Namen der Prüfer d) Gegebenenfalls zusätzliche Informationen, die für den Berichtsempfänger zum Verständnis der Prüfung, insbesondere der Prüfungsergebnisse notwendig beziehungsweise hilfreich sind. 4. Ergebnisse der Prüfung a) Sachverhaltsdarstellung Die Sachverhaltsdarstellung soll aus Soll und Ist (Soll/Ist-Vergleich) bestehen. Das Soll steht für einen hypothetischen normgerechten Geschehensablauf (abgeleitet zum Beispiel aus Gesetzesnormen, Richtlinien, Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen und vergleichbaren Beurteilungsmaßstäben/Normen). Das Ist steht für den in der Prüfung wertfrei festgestellten Sachverhalt. b) Wertung/Würdigung Die Wertung ist die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Ist und Soll. c) Empfehlungen beziehungsweise Verbesserungsvorschläge der Innenrevision. d) Schlussfolgerungen Diese wären fakultativ darzustellen, soweit sich aus den Prüfungsfeststellungen weitere übergreifende Erkenntnisse ergeben. Es ist zu beachten, dass auch die Meinung des geprüften Bereichs dargestellt werden muss, soweit dieser die Sachverhaltsdarstellung, Wertungen und/oder Empfehlungen beziehungsweise Verbesserungsvorschläge nicht teilt (gegebenenfalls zusätzliches Protokoll als Anlage). 5. Anlagen (soweit erforderlich)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.