Bilgenentwaesserungsverband-Staatsvertrag · Sachsen

Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 296 Fsn-Nr.: 612-8V
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Innerstaatliche Institution

Artikel 1 Innerstaatliche Institution (1) 1Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) mit Sitz in Duisburg. 2Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten. (2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: – Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland – Erhebung der Entsorgungsentgelte – Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle – Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen – Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte – Überwachung der Kosten der Entsorgung – Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und – Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge. (3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Artikel

2 Rechtsaufsicht

Artikel 2 Rechtsaufsicht (1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen. (2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist. (3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

Artikel

3 Kosten

Artikel 3 Kosten 1Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. 2Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. 3Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Artikel

4 Inkrafttreten

Artikel 4 Inkrafttreten 1Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation. 2Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.1 3Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Stuttgart, den 11. Oktober 2008 Für das Land Baden-Württemberg Die Umweltministerin Tanja Gönner München, den 4. August 2008 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Otmar Bernhard Berlin, den 17. Juni 2008 Für das Land Berlin Die Senatorin für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer Potsdam, den Für das Land Brandenburg Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung Reinhold Dellmann Bremen, den 1. Februar 2008 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Dr. Reinhard Loske Hamburg, den Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umweltschutz Anja Hajduk Wiesbaden, den 28. Mai 2008 Für das Land Hessen Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Wilhelm Dietzel Schwerin, den 4. März 2008 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Ministerpräsident Dr. Harald Ringstorff Hannover, den 8. Oktober 2008 Für das Land Niedersachsen Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Hans-Heinrich Sander Düsseldorf, den 16. November 2009 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Eckhard Uhlenberg Mainz, den 3. März 2009 Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Margot Conrad Saarbrücken, den 17. März 2008 Für das Saarland Der Minister für Umwelt Stefan Mörsdorf Dresden, den 11. Mai 2010 Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer Magdeburg, den Für das Land Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt Petra Wernicke Kiel, den 8. April 2008 Für das Land Schleswig-Holstein Der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.