Gesetz zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2002 Nr. 7, S. 132 Fsn-Nr.: 72-22
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Artikel 1 Dem Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages ( Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Sechste Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 10. April 2002 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.