Saechsische-Umsatzsteuerbescheinigungs-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2009 Nr. 14, S. 563 Fsn-Nr.: 111-13.4
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind 1. die Landesdirektion Sachsen, a) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, b) für Büchereien und Archive, c) für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks, d) für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen, 2. der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen, 3. das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. (2) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes tätig wird.2

§ 2

§ 2 1Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind: 1. das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen, 2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen, 3. der Staatsbetrieb Sachsenforst für forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen, 4. die Landesdirektion Sachsen a) für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen, b) für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen, c) für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt. 2Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für 1. Hochschulen, 2. Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen, 3. Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen. Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden eröffnet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Bildungsleistung.3

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. November 2009 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister für Kultus und Sport Prof. Dr. Roland Wöller Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.