G-Foerderung-Frueherkennungsuntersuchungen- · Sachsen

Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 379 Fsn-Nr.: 82-6A
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG

Artikel 1 Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG)

Artikel

2 Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Artikel 2 Änderung des Landesjugendhilfegesetzes Dem § 15 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegen auf der Ebene der Staatsregierung den obersten Landesjugendbehörden. Diese sind befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.“

Artikel

3 Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Artikel 3 Änderung der Sächsischen Meldeverordnung § 36 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl S. 540), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2008 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, wird aufgrund von § 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 8 und 18 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten und die gegenwärtige Anschrift aller Kinder, die das Alter von vier, sieben, zwölf, vierundzwanzig, sechsunddreißig oder achtundvierzig Monaten erreicht haben, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, auch für Gruppenanfragen zum Abruf bereit.“

Artikel

4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 2 und Artikel 3 treten sechs Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 1 tritt fünf Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Dresden, den 19. Juni 2009 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.