BezmStFVO · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst

Fundstelle:
SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 538 Fsn-Nr.: 245-x.17
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst
(BezmStFVO)

Vom 2. Oktober 2004

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1

Bezeichnung

§ 1 Bezeichnung Absolventen, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ führen.

§ 2

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/mStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 177), außer Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2004 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.