Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 538 Fsn-Nr.: 245-x.17
Bezeichnung
§ 1 Bezeichnung Absolventen, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ führen.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/mStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 177), außer Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2004 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.