SaechsHSGradeFHMeissenVO · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

Fundstelle:
SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 231 Fsn-Nr.: 245-2.1
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bezeichnung der Diplomgrade

§ 1 Bezeichnung der Diplomgrade (1) Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen: 1. „Diplom-Verwaltungswirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung, 2. „Diplom-Finanzwirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und 3. „Diplom-Rechtspfleger“ für den Fachbereich Rechtspflege. (2) Frauen können die Diplomgrade in weiblicher Form führen. 2

§ 2

Diplomurkunde

§ 2 Diplomurkunde Die Diplomurkunde muss enthalten 1. die Bezeichnung der Fachhochschule und des Fachbereichs, 2. den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen, 3. den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung, 4. den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas, 5. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes und 6. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Fachbereichsleiters. 3

§ 3

Bezeichnung des Bachelorgrades

§ 3 Bezeichnung des Bachelorgrades Der Bachelorgrad trägt für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung sowie Sozialverwaltung und Sozialversicherung die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL.B.)“ 4

§ 4

Bezeichnung des Mastergrades

§ 4 Bezeichnung des Mastergrades Der Mastergrad trägt für die Studiengänge Verwaltungsinformatik und Public Governance die Bezeichnung „Master of Science (M.Sc.)“ 5

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. 6 Dresden, den 7. Mai 2009 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.