Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 282 Fsn-Nr.: 311-4
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit Zuständige Behörden für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug im Sinne von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG sind die psychiatrischen Krankenhäuser oder die Entziehungsanstalten, in denen die Unterbringung erfolgt.
In-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Oktober 2005 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.