ZuKostMRVVO · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug

Fundstelle:
SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 282 Fsn-Nr.: 311-4
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
(ZuKostMRVVO)

Vom 7. Oktober 2005

Aufgrund von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit Zuständige Behörden für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug im Sinne von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG sind die psychiatrischen Krankenhäuser oder die Entziehungsanstalten, in denen die Unterbringung erfolgt.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Oktober 2005 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.