VO-zur-Ermaechtigung-im-Hufbeschlagrecht · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts

Fundstelle:
SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 38 Fsn-Nr.: 634-16
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung der Ermächtigung

§ 1 Übertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 HufBeschlG zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird dem Staatsministerium für Soziales übertragen.

§ 2

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Geschäftsführung des Prüfungsauschusses für die Hufbeschlagprüfung vom 7. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 308) außer Kraft. Dresden, den 5. Januar 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.