Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2009 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 20-9/3
Übertragung von Ermächtigungen
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG übertragen: die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BörsG, die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG, die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 BörsG, sowie die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BörsG.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) außer Kraft. Dresden, den 5. Januar 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.