Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen in Nachlasssachen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 271 Fsn-Nr.: 300-19
Art und Umfang der Mitteilungen
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen (1) Die Mitteilungen an das Gericht oder den Notar nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten 1. Geburtsname, Vornamen und Familiennamen, auch frühere, des Erblassers, 2. Geburtstag und Geburtsort des Erblassers, 3. den letzten Wohnort des Erblassers und 4. soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle. (2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium der Justiz und für Europa im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern festgelegt werden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen (1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) 1Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. 2Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) 1Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. 2Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist sie 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
(Inkrafttreten)
§ 4 (Inkrafttreten)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.