Elfter-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag · Sachsen

Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2008 Nr. 19, S. 898 Fsn-Nr.: 72-28V
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Höhe der Rundfunkgebühr Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt: 1. Die Grundgebühr: 5,76 Euro 2. Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro.“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl „93,1373“ durch die Prozentzahl „93,0219“ und die Prozentzahl „6,8627“ durch die Prozentzahl „6,9781“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl „61,0994“ durch die Prozentzahl „60,5086“ und die Prozentzahl „38,9006“ durch die Prozentzahl „39,4914“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „145,96 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „163,71 Mio. Euro“. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“. b) In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.

Artikel

2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.

Artikel

3 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

Artikel 3 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 1 Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Berlin, den 12. Juni 2008 Für das Land Baden-Württemberg: Günther H. Oettinger Für den Freistaat Bayern: Günther Beckstein Für das Land Berlin: Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Matthias Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Ole von Beust Für das Land Hessen: R. Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: H. Ringstorff Für das Land Niedersachsen: Christian Wulff Für das Land Nordrhein-Westfalen: Jürgen Rüttgers Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt Beck Für das Saarland: Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: St. Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt: Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein: Peter Harry Carstensen Für den Freistaat Thüringen: Dieter Althaus

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.