Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich
- Fundstelle:
- SächsABl. 2005 Nr. 32, S. 725 Fsn-Nr.: 521-V05.1
Anlage Die folgenden Ausführungen sind nicht abschließend zu verstehen. I. Hinweise zum Verfahrensablauf Die Verwirklichung eines Investorenvorhabens ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. Der kommunale Aufgabenträger muss sich bei der Entscheidung, eine Finanzierung mittels eines Investorenvorhabens zu prüfen, bewusst sein, dass das Vorhaben nur dann genehmigungsfähig sein wird, wenn es nachweislich entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift eine mindestens genauso wirtschaftliche oder wirtschaftlichere Bereitstellung öffentlicher Güter oder Dienstleistungen im Vergleich zur herkömmlichen Kreditfinanzierung und Betreibung in Eigenregie ermöglicht. Verfahrensablauf 1. Bedarfsklärung betreffend Bau oder Erwerb einer Immobilie beziehungsweise Anlage, 2. Prüfung der Finanzierbarkeit des Vorhabens, unabhängig von der Art seiner Finanzierung, vergleiche Buchstabe C.II.1., 3. Gespräch mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwecks Erörterung grundlegender Fragen, 4. Beschluss des zuständigen Organs, ein Investorenverfahren einzuleiten, 5. Objektplanung, vergleiche Abschnitt II.2. der Anlage, 6. erforderlichenfalls Beauftragung externer Fachleute zur Begleitung von Ausschreibung und Auftragsvergabe, 7. Ausschreibung unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vergabevorschriften, 8. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes, 9. Klärung steuerlicher Fragen, insbesondere der ertragsteuerlichen Zurechnung der Wirtschaftsgüter beim Investor, 10. Vorklärung zuwendungsrechtlicher Fragen beim Zuwendungsgeber, 11. Erstellen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs; bei zuwendungsfinanzierten Gebäuden oder Anlagen ab einem Gesamtauftragswert von 5 Mio. EUR Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach Maßgabe der Bewilligungsbehörden, vergleiche Buchstabe D.VII. Bei Nachweis der Wirtschaftlichkeit: 12. Spätester Zeitpunkt zum Einreichen des Zuwendungsantrags, 13. Beschluss des zuständigen Organs über die Vergabe des Auftrags unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs, 14. Vertragsschluss, 15. Antrag auf Genehmigung gemäß § 82 Abs. 5 SächsGemO bei der Rechtsaufsichtsbehörde, einzureichende Unterlagen: a) Vertragswerk, b) beglaubigter Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Beschluss des zuständigen Organs zum Abschluss des Rechtsgeschäfts einschließlich Beschlussvorlage, c) Auskunft des Finanzamts betreffend die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter, d) Bescheinigung der Bewilligungsbehörden über die Zuwendungsfähigkeit, e) Wirtschaftlichkeitsvergleich entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift, 16. Erteilung der Genehmigung. II. Hinweise zur Auftragsvergabe und zur Vertragsgestaltung 1. Allgemeines Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke wie Vergleichsanschläge oder Markterkundung sind unzulässig (§ 16 Nr. 2 VOB/A, § 16 Nr. 2 VOL/A). Deswegen soll eine Ausschreibung erst durchgeführt werden, wenn nach Überzeugung des zuständigen kommunalen Organs die mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen einhergehenden Verpflichtungen – unabhängig von der Art der Finanzierung (Kommunalkredit, Leasing, Mietkauf et cetera) – mit der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Einklang stehen. Die Ausschreibung soll so gestaltet werden, dass im Falle der Unwirtschaftlichkeit eines Investorenmodells auf Grund der Ergebnisse der Ausschreibung auch die Handlungsalternative Eigenbau realisiert werden kann. Ein Investorenvorhaben kann für den kommunalen Aufgabenträger im Einzelfall insbesondere wegen niedrigerer Baukosten, ein Betreiber- und Kooperationsmodell auch wegen niedrigerer Betriebskosten wirtschaftlich vorteilhaft sein. Es bedarf aber jeweils einer konkreten, einzelfallbezogenen Prüfung, ob Einsparungen auf der Baukostenseite bei Einschalten eines privaten Investors nicht in gleicher Weise bei konventioneller Errichtung und Finanzierung, zum Beispiel durch Beauftragung eines Generalunternehmers oder Fachlosvergabe, erzielt werden können. Bei Betreiber- und Kooperationsmodellen ist es erforderlich, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit (vergleiche Abschnitt III. der Anlage) die Regiekosten rechtzeitig, vor der Ausschreibung, hinreichend genau zu ermitteln. 2. Gegenstand der Ausschreibung Die Zuverlässigkeit des Kostenvergleichs zwischen herkömmlicher Errichtung, gegebenenfalls dem Betrieb der Anlage in eigener Verantwortung und ihrer Finanzierung auf der einen Seite und dem Investorenvorhaben auf der anderen Seite hängt wesentlich von der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ab. Um zwischen den verschiedenen Handlungsalternativen (Eigenbau, Leasing, Mietkauf et cetera) das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, sind bei der Ausschreibung eines Investorenvorhabens auch die Kosten für die Handlungsalternative Eigenbau zu ermitteln. Grundlage der Ausschreibung bildet eine möglichst genaue Objektplanung (in der Regel mindestens Entwurfsplanung nach Leistungsphase 3 im Sinne von § 15 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1992 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) geändert worden ist, oder Planungsunterlagen von vergleichbarer Art und Genauigkeit). Derzeit werden unterschiedliche Ausschreibungsformen praktiziert, um sowohl die Kosten für den Eigenbau als auch für das Investorenmodell im Wege einer Ausschreibung zu ermitteln: Bei einer Fachlose/Generalunternehmer-Ausschreibung wird das Bauvorhaben als Hauptangebot ausgeschrieben; gleichzeitig werden in der Ausschreibung Nebenangebote betreffend die Finanzierung und gegebenenfalls den Betrieb der Anlage zugelassen. Bei einer sogenannten Parallelausschreibung werden gleichzeitig das Bauvorhaben und das private Investorenvorhaben ausgeschrieben. In jedem Fall sollten die Ausschreibungen in einem Text enthalten sein, und es ist darzulegen, nach welchen Kriterien die Vergabe erfolgt. Berechtigte Interessen der Bieter etwa im Hinblick auf einen unzumutbaren Angebotsaufwand sollten beachtet werden. Weiterhin ist bereits in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass nur ein Angebot den Zuschlag erhalten wird. Bei einer sogenannten ABC-Ausschreibung wird A. das Bauvorhaben, B. die Finanzierung und C. Bau und Finanzierung aus einer Hand (privates Investorenvorhaben) ausgeschrieben. Die ausschreibende Verwaltung behält sich das Recht vor, die günstigsten Angebote für Bau und Finanzierung miteinander zu verknüpfen, worauf bereits in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. 3. Ausschreibungsmanagement Der Erfolg der Ausschreibung eines Vorhabens als Investorenvorhaben hängt wesentlich von der Qualität des Ausschreibungsmanagements ab. Sofern die Verwaltung hier nicht selbst über ausreichende Sachkenntnis verfügt, sollte sie so früh wie möglich externen Sachverstand hinzuziehen. Um für alle Beteiligten die erforderliche Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sind die Verfahrensregeln und die Zuschlagskriterien, die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs benötigt werden, wie zum Beispiel Bauzeit und die Anforderungen an das Gebäude oder die Anlage, sorgfältig und hinreichend genau zu umschreiben. Angebotsabgabefristen sollten nicht zu kurz bemessen werden. Bei Ausschreiben als Haupt- oder Nebenangebot sind die Finanzierungsbedingungen für Zwecke des Wirtschaftlichkeitsvergleichs möglichst genau zu umschreiben. Zweckmäßigerweise sind nur noch wenige Parameter (zum Beispiel die Höhe der Leasingraten bei fest vorgegebener Vertragslaufzeit, Zahlungszeitpunkten und Ankaufspreis) variabel. In der Ausschreibung sollten zweckmäßigerweise auch alternative Baulösungen als Nebenangebote zugelassen werden. Die Bieter erhalten so die Möglichkeit, weitere Einsparpotentiale auf der Bauseite aufzuzeigen. 4. Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften Bei der Ausschreibung sind im übrigen folgende öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten: Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen; Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung – SächsVergabeDVO) vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 378, 2003 S. 120); § 31 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176) in Verbindung mit § 1 SächsVergabeG; §§ 97, 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 20174); Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. EG Nr. L 209 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. EG Nr. L 285 S. 1, 2002 Nr. L 214 S. 1); Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 199 S. 84), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. EG Nr. L 285 S. 1, 2002 Nr. L 214 S. 1). Bei Auftragsvergaben an Gesellschaften, deren Kapital sich zu 100 vom Hundert in der Hand des kommunalen Auftraggebers befindet, ist eine Ausschreibung nicht erforderlich (sogenanntes „in-house-Geschäft“). Bei Auftragsvergaben an Gesellschaften, an denen neben dem kommunalen Auftraggeber private Anteilseigner beteiligt sind, ist unabhängig vom Umfang der Beteiligung eine Ausschreibung stets erforderlich. 5. Vertragsgestaltung Beim anschließenden Wirtschaftlichkeitsvergleich wird das wirtschaftlichste Bauangebot ermittelt. Gleichzeitig werden die Finanzierungsangebote (Haupt- beziehungsweise Nebenangebote) daraufhin überprüft, ob durch sie das Vorhaben wirtschaftlicher als durch einen Kommunalkredit finanziert werden kann. Der kommunale Aufgabenträger darf im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine Vertrauenstatbestände schaffen, die den Investor dazu berechtigen, bei Scheitern des Vertragswerks Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen geltend zu machen. Der kommunale Aufgabenträger soll sich nicht durch einen Vorvertrag binden. Ein Vertragsschluss kommt erst dann in Betracht, wenn alle Einzelheiten des Vertragswerks ausgehandelt sind, seine Recht- und Zweckmäßigkeit vom kommunalen Aufgabenträger geprüft wurde und die zuständigen kommunalen Gremien dem Vertragsschluss zugestimmt haben. Der Vertragstext soll ausdrücklich klarstellen, dass seine Wirksamkeit von der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde abhängt. Der kommunale Aufgabenträger sollte im Interesse mittelständischer Unternehmen mit dem Investor vereinbaren, dass dieser und seine Vertragspartner bei der Auftragsvergabe die für die kommunalen Aufgabenträger geltenden Vergabegrundsätze anwenden. Zur Beachtung dieser Grundsätze kann der Investor auch aufgrund der Bestimmungen des Zuwendungsbescheids verpflichtet sein. Ferner kann vereinbart werden, Vergabeentscheidungen unter Nutzung von Verhandlungsspielräumen im Interesse des kommunalen Aufgabenträgers ausschließlich in einem paritätisch zwischen Investor und kommunalem Aufgabenträger besetzten Vergabegremium zu treffen. Die Rechte und Pflichten der Parteien betreffend die Versicherungen, laufende Unterhaltung, Wartung und Instandhaltung des Objektes sollen im Vertragswerk klar abgegrenzt sein. Der kommunale Aufgabenträger soll sich im Vertrag das Recht vorbehalten, das Gebäude beziehungsweise die Anlage bereits in der Grundmietzeit anderweitig zu nutzen und die hierfür erforderlichen Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass der kommunale Aufgabenträger während der Laufzeit des Betreibervertrags über konkrete Kontrollrechte und Einflussmöglichkeiten auf die Betreibergesellschaft verfügt, die in bestimmten, genau zu definierenden Fällen bis zu einem Weisungsrecht des kommunalen Aufgabenträgers reichen. In den Vertrag sollen Kündigungsmöglichkeiten des Aufgabenträgers, zum Beispiel bei Überschreitung einer bestimmten Höhe der Zahlungsverpflichtung in Folge Erhöhung der Nebenkosten oder steuerlicher Änderungen aufgenommen werden. Außerdem ist die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, zum Beispiel wegen wesentlicher Schlechterfüllung und Insolvenz vertraglich zu vereinbaren. Für diesen Fall ist sicherzustellen, dass Gebäude oder Anlagen an den kommunalen Aufgabenträger zurückfallen. Dies kann zum Beispiel durch einen Erbbaurechtsvertrag mit Heimfallklausel erreicht werden. Dieser sollte ebenfalls Regelungen über das dann zu zahlende Entgelt für den Anlagenübergang enthalten. Bei beitrags- und gebührenfinanzierten Anlagen muss das Vertragswerk dem kommunalen Aufgabenträger insbesondere das Recht einräumen, die zur Gebühren- und Beitragskalkulation erforderlichen Daten vom Betreiber abzufragen. Die Vereinbarung einer Kaufoption zum Restbuchwert ist üblich. Dem Investor soll regelmäßig kein Andienungsrecht zustehen. Von der Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln soll nach Möglichkeit abgesehen werden. Das Vertragswerk wird in aller Regel maßgebend von der Investorenseite entwickelt. Diese weiß, dass der kommunale Aufgabenträger zuwendungs- und kommunalrechtliche Vorgaben beachten muss. Deswegen soll sich der kommunale Aufgabenträger gegenüber dem Anbieter nicht zur Erstattung von Aufwendungen verpflichten, wenn das Vorhaben aus steuerlichen, zuwendungsrechtlichen oder kommunalrechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann. III. Hinweise zum Wirtschaftlichkeitsvergleich Die Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens im Vergleich zur herkömmlichen Finanzierung über Kommunalkredit ist mit den Methoden der dynamischen Investitionsrechnung, zum Beispiel Barwertvergleich oder ein endwertorientiertes Verfahren, nachzuweisen. In die Berechnung sind insbesondere folgende Zahlungsströme einzubeziehen: 1. beim Investorenvorhaben: Leasingraten, Betreiberentgelt, Vormieten. Als Grundlage für die Ratenermittlung sollten möglichst die Gesamtinvestitionskosten der Finanzierungsgesellschaften durch die kommunalen Auftraggeber nach ihrer Zusammensetzung (Anschaffungs-/Herstellungskosten des Vertragspartners zuzüglich Nebenkosten aus unter anderem Beurkundungen der Verträge, des Erbbaurechts, Grunderwerbsteuer, sonstige Steuern sowie Kosten der Objektgesellschaft, zum Beispiel Verwaltungskosten, Prüfungskosten des Jahresabschlusses, IHK-Beiträge, Transport- und Montagekosten, Baunebenkosten) für die verschiedenen Alternativen (zum Beispiel Bau des Objektes durch Vertragspartner, Sale-and-lease-back mit Grundstücksverkauf oder auf Erbbaurechtsbasis, Kauf durch kommunalen Auftragnehmer/Auswahl des Anlagegegenstandes durch kommunalen Auftraggeber und Kauf durch Vertragspartner, Berücksichtigung von Skonti, Boni und Rabatten) definiert werden. Die Grunderwerbsteuer auf den zu zahlenden Optionspreis sollte für Immobilienverträge gesondert erwähnt werden. vom kommunalen Aufgabenträger übernommene Nebenkosten und Unterhaltungskosten, der Kaufoptionspreis, wenn der kommunale Aufgabenträger beabsichtigt, das Objekt später zu erwerben, Zuwendungen, gegebenenfalls gekürzt entsprechend den Ausführungen unter Buchstaben D.VI. und D.VIII, bei Ankauf teilweise fertig gestellter Anlagen durch den Investor der Ankaufspreis. 2. bei konventioneller Finanzierung über Kommunalkredit (Eigenbau, Regie- oder Eigenbetrieb): aus Eigenmitteln finanzierter Anteil der Investitionskosten, Anschaffungskosten (Grundstückskosten; Kauf/Erbbaurecht)/ Herstellungskosten, Anschaffungsnebenkosten (unter anderem Beurkundungskosten, Transport- und Montagekosten, Baunebenkosten), ungekürzte Zuwendungen, Zins- und Tilgungszahlungen für den fremdfinanzierten Teil und Finanzierungsnebenkosten, voraussichtlicher Verkehrswert des Objektes, wenn beabsichtigt ist, das Objekt nach dem Ende des Betrachtungszeitraums nicht mehr zu nutzen, Nebenkosten einschließlich Unterhaltungskosten, laufende Betriebskosten (hierzu zählen insbesondere Versicherungsleistungen, Erbbaurechtsentgelte, Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Berater-, Gutachter-, Notarkosten, sonstige Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren). Die Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel monatlich vorschüssig, quartalsweise nachschüssig) sind in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu beachten. Für den Vergleich beider Alternativen ist derselbe Betrachtungszeitraum zu wählen, in der Regel die Grundmietzeit. Die Annahmen am Ende des Betrachtungszeitraums müssen übereinstimmen. Insbesondere muss bei der Investorenalternative der Kaufpreis in die Berechnung einbezogen werden, wenn der kommunale Aufgabenträger beabsichtigt, das Objekt später zu erwerben. Der jeweils geltende Marktzinssatz ist als Kalkulationszinssatz der dynamischen Investitionsrechnung zu Grunde zu legen. Dabei ist auf den täglich aktualisierten Zinssatz am Rentenmarkt für die entsprechende Laufzeit des Investorenvorhabens abzustellen. Dieser kann täglich bei der Deutschen Bundesbank (per Internet: www.bundesbank.de → Statistik → Aktuelle Zahlen → Zinsen und Renditen → Tägliche Zinsstruktur am Rentenmarkt [Schätzwerte]) abgerufen werden. Für Investorenvorhaben, deren Laufzeit die abrufbaren Restlaufzeiten übersteigt, ist der Zinssatz bei Restlaufzeiten von zehn Jahren zugrunde zu legen. Damit der Wirtschaftlichkeitsvergleich aussagekräftig ist, sind die Parameter für den Kostenvergleich so sorgfältig wie möglich zu ermitteln. Hierzu sind dem Wirtschaftlichkeitsvergleich die Ergebnisse der Ausschreibung für den Eigenbau, das Investorenmodell und gegebenenfalls die Finanzierung (siehe Abschnitt II. der Anlage) zugrunde zu legen. Bei Betreiber- und Kooperationsmodellen sind zum Vergleich der Wirtschaftlichkeit auch die Regiekosten rechtzeitig und hinreichend genau zu schätzen. Hierzu sollte jedenfalls eine Vorplanung mit Kostenangaben nach § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Leistungsphase 3, oder Planungsunterlagen von vergleichbarer Genauigkeit vorliegen. IV. Bemessung von Gebühren und Beiträgen nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz bei Betreiber- und Kooperationsmodellen Bei Betreiber- und Kooperationsmodellen sind die Gebühren und Beiträge in folgender Weise zu kalkulieren: Für die Beitragskalkulation ist eine Globalberechnung nach § 17 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen. Zu diesem Zweck hat der Betreiber dem Einrichtungsträger die bereits von ihm getätigten und gegebenenfalls in der Zukunft noch zu tätigenden Investitionen, aufgeschlüsselt entsprechend den Erfordernissen für eine ordnungsgemäße Globalberechnung, nachzuweisen. Für die Gebührenkalkulation sind die kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) nach den Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes aus den Werten des Anlagevermögens zu ermitteln, auch wenn diese im Eigentum des Betreibers stehen. Maßgebend sind also weder das für den investiven Bereich vereinbarte Betreiberentgelt noch die tatsächlich vom Betreiber handels- und steuerbilanzrechtlich angesetzten Absetzungen für Abnutzung oder sein Zinsaufwand. Der Betreiber hat die hierfür erforderlichen Angaben dem Einrichtungsträger nachzuweisen. In die Kalkulation gehen ferner in vollem Umfang die laufenden Betriebskosten ein. V. Hinweise zum ordnungsgemäßen Ausweis der Zahlungsverpflichtungen im Haushalts- und Finanzplan Das Objekt soll nach Vertragsablauf in das Eigentum des kommunalen Aufgabenträgers übergehen (zum Beispiel beim unechten Mietkauf): Mietkaufraten und Leasingraten sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen (Untergruppen 933 und 936); soweit Zinsanteile abgrenzbar sind, sind diese bei Gruppe 80 zu veranschlagen (vergleiche Anlage 2 der VwV Gliederung und Gruppierung). Das Objekt soll nach Vertragsablauf nicht in das Eigentum des kommunalen Aufgabenträgers übergehen: Mietzins, Leasingraten und Betreiberentgelt sind im Verwaltungshaushalt des kommunalen Aufgabenträgers zu veranschlagen (Gruppe 53). Die Leasingraten oder das Betreiberentgelt sind als Schulden aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, in der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 KomHVO in Verbindung mit Anlage 7 VwV Gliederung und Gruppierung mit ihrem Barwert auszuweisen. Auch die Folgekosten der Investorenvorhaben sind bei den Haushaltsansätzen und in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen (vergleiche § 24 Abs. 1 KomHVO). Der Kaufpreis ist mit Abschluss des Vertrages in die Schuldenstandsübersicht aufzunehmen, wenn der Ankauf nach Vertragsablauf bereits bei Abschluss des Investorenvertrages fest vereinbart ist. Es sind alle kreditähnlichen Rechtsgeschäfte einschließlich der Zinsanteile und unabhängig von ihrer Zuordnung zum Verwaltungshaushalt oder Vermögenshaushalt sowohl in der Schuldenstandsübersicht als auch in der Vermögensübersicht auszuweisen. VI. Hinweise zur steuerlichen Beurteilung Notwendiges Element des Finanzierungskonzepts ist bei Investorenvorhaben regelmäßig, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Investor ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Eine entsprechende Auskunft der Finanzverwaltung ist grundsätzlich kommunal- und zuwendungsrechtliche Genehmigungsvoraussetzung. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Investor oder ein Dritter bereit erklärt und auch wirtschaftlich im Stande ist, die steuerlichen Risiken aus dem Vorhaben zu tragen. Bei Leasing sind die für die Zurechnung maßgebenden Kriterien durch die Leasingerlasse der Finanzverwaltung konkretisiert. In Fällen des so genannten Kommunalleasings wird die Zurechnungsfrage grundsätzlich von den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden. Das verwaltungsinterne Abstimmungsverfahren kann vom Leasinggeber bereits nach Abschluss der Vertragsverhandlungen durch Vorlage des Vertragswerks beim für ihn zuständigen Finanzamt eingeleitet werden. Bei Betreibermodellen ist die Frage der ertragsteuerlichen Zurechnung ebenfalls durch eine Anfrage des Betreibers beim für ihn zuständigen Finanzamt unter Vorlage des unterschriftsreifen Vertragswerks und einer eingehenden Begründung des eigenen Rechtsstandpunkts zu klären. Bis zu einer Entscheidung der Finanzverwaltung können in schwierigen Einzelfällen einige Monate vergehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.