VO-Umsetzung-Verwaltungsneuordnung-Zustaendigkeitsbereich-SMI · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Fundstelle:
SächsGVBl. 2008 Nr. 11, S. 487 Fsn-Nr.: 111-14A
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05. 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05. 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen In § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05. 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 42) werden die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel

2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 5. August 1992 (SächsGVBl. S. 411) werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

Artikel

3 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

Artikel 3 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht In § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 21. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 435) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel

4 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes In § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes vom 26. November 1992 (SächsGVBl. S. 589) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel

5 Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 29. August 2000 (SächsGVBl. S. 410) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort „eherechtlicher“ durch das Wort „familienrechtlicher“ ersetzt. 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. 3. In § 5 werden das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ und das Wort „Regierungsbezirk“ durch das Wort „Direktionsbezirk“ ersetzt. 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anträge auf Anfechtung der Vaterschaft Die Landesdirektionen sind anfechtungsberechtigte Behörden nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft, die vor den Gerichten in ihrem Direktionsbezirk anhängig zu machen sind.“

Artikel

6 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Artikel 6 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen In den §§ 2 und 3 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 23. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 284) wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel

7 Änderung der Verordnung über das Verbot der Prostitution

Artikel 7 Änderung der Verordnung über das Verbot der Prostitution In § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel

8 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes

Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVO VereinsG) vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt. 3. In Absatz 3 werden das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ und die Wörter „das Regierungspräsidium, das“ durch die Wörter „die Landesdirektion, die“ ersetzt.

Artikel

9 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel

10 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung

Artikel 10 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 440), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst: „2. für Wehrpflichtige, die im Dienst einer kreisangehörigen Gemeinde stehen, der Landkreis, für Wehrpflichtige, die im Dienst eines Landkreises stehen, der Landkreis, für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Kreisfreien Stadt stehen, die Kreisfreie Stadt, für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Landesdirektion stehen, die Landesdirektion, jedoch für die Bediensteten an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen der Schulträger.“ b) Die Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) die Angabe „und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen“ wird gestrichen. bb) Die Wörter „das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt als untere Verwaltungsbehörde“ werden durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt. c) In Nummer 5 Buchst. d werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt. d) In Nummer 6 wird vor dem Wort „Oberbergamt“ das Wort „Sächsische“ eingefügt. e) Nummer 9 wird gestrichen. f) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 9 und die Wörter „das Vorort-Regierungspräsidium Chemnitz“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt. g) Die bisherige Nummer 11 wird die Nummer 10 und wie folgt geändert: aa) Die Wörter „das Landratsamt“ werden durch die Wörter „der Landkreis“ ersetzt. bb) In Buchstabe c werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt. cc) In Buchstabe d werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt. dd) In Buchstabe e werden die Wörter „die Talsperrenverwaltung Sachsen“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Der Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Landesdirektionen benannt.“

Artikel

11 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem <a href='http://www.gesetze-im-internet.de/schberg/' class='bundesgesetz' target='_blank' title='Schutzbereichsgesetz' data-name='SchutzbereichsG' data-id='344'>Schutzbereichgesetz</a> und dem Landbeschaffungsgesetz

Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz In den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz vom 14. Dezember 1999 (SächsGVB. 2000 S. 1) wird das Wort „Regierungspräsidien“ jeweils durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel

12 Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO) vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (SächsGVBl. S. 586), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt. 3. § 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „dem Regierungspräsidium“ werden durch die Wörter „der Landesdirektion“ ersetzt. b) Die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörde“ werden durch das Wort „Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden“ durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt. b) Die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörde“ werden durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt. 5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Übergangsvorschrift Die am 31. Juli 2008 bestehenden Gutachterausschüsse bleiben für das Gebiet, für das sie gebildet worden sind, bis 30. Juni 2009 zuständig.“

Artikel

13 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur räumlichen Gliederung der Direktionsbezirke

Artikel 13 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur räumlichen Gliederung der Direktionsbezirke

Artikel

14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur räumlichen Gliederung der Regierungsbezirke vom 14. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 3) außer Kraft. Dresden, den 16. Juli 2008 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.