SaechsUVGZuVO · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes

Fundstelle:
SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 438 Fsn-Nr.: 813-7
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für 1. die Erstattung gezahlter Unterhaltsleistungen sowie die Auszahlung der Bundesmittel nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 485) geändert worden ist, 2. die Entgegennahme der von den Landkreisen und kreisfreien Städten abzuführenden Beträge nach § 3 SächsAüGUVG. 2

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Dresden, den 26. Juni 2008 Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.