Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 426 Fsn-Nr.: 660-7.1/2
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit (1) Zuständig für die Ausführung 1. des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie 2. der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen ist die Landesdirektion Sachsen. (2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.1
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2) außer Kraft. Dresden, den 11. Juni 2008 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Prof. Dr. Roland Wöller
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.