Saechsische-Personenbefoerderungszustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Sächsische Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 415 Fsn-Nr.: 470-7/2
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 2

§ 2 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für 1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs.1 Nr. 1 bis 3 PBefG sowie nach § 2 Abs. 2 PBefG mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen, 2. die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG, ausgenommen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, 3. die Entscheidung nach § 10 PBefG, 4. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG, 5. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG, 6. die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 PBefG, 7. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG, 8. die Genehmigung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG, 9. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG. (2) Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Abs. 1a PBefG und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Abs. 1 PBefG. (3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 PBefG) auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen. 2

§ 3

§ 3 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für 1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG, 2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG, 3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3 PBefG. 3

§ 4

§ 4 1Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenförderungsrechts (PBefZuV) vom 12. September 1996 (SächsGVBl. S. 407) außer Kraft. Dresden, den 27. Juni 2008 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.