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Gesetz Nr. 963 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 22. Februar 1973

Ausfertigungsdatum:
22.02.1973
Fundstelle:
Amtsblatt 1973, 162
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Dem am 9. November 1972 in Freisen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Minister des Innern bekannt zu machen.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.