ZwStVO · Saarland

Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) Vom 16. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
16.12.1974
Fundstelle:
Amtsblatt 1974, 1047
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Die Zweigstelle führt die Bezeichnung des Amtsgerichts, bei dem sie errichtet ist, mit dem Zusatz „Zweigstelle“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat („z.B. Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern“). (2) Die Zweigstelle führt die Siegel und Dienststempel des Amtsgerichts, bei dem sie errichtet ist.

§ 4

§ 4Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstellen bei den Zweigstellen trifft das Ministerium der Justiz durch Verwaltungsanordnung.*

§ 5

§ 5(1) Die Zeitpunkte, zu denen die in § 1 errichteten Zweigstellen aufgehoben werden, bestimmt das Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales

Eingangsformel ZwStVO

Auf Grund des § 7a des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 79) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Es werden errichtet: 1. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Merzig für das Gebiet der Gemeinde Losheim am See, der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen in Wadern,2. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Saarbrücken für das Gebiet der Städte Friedrichsthal und Sulzbach und der Gemeinde Quierschied in Sulzbach. (2) Der Bezirk einer Zweigstelle umfasst das jeweilige Gebiet der Gemeinden, für die sie errichtet ist.

§ 3

§ 3(1) Die Zweigstelle Wadern ist für alle Geschäfte zuständig, für die ein am Sitz der Zweigstelle für ihren Bereich errichtetes Amtsgericht zuständig wäre und die nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht übertragen sind. Abweichend von Satz 1 ist anstelle der Zweigstelle die Hauptstelle des Amtsgerichts Merzig zuständig für 1. Familiensachen (§ 23b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),2. Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen. (2) Die Zweigstelle Sulzbach ist für die Geschäfte der Grundbuch-Auskunftsstelle und der Rechtsantragstelle ihres Bezirks zuständig. (3) Durch Geschäftsverteilungsplan kann bestimmt werden, dass Geschäfte der amtsgerichtlichen Hauptstelle bei der jeweiligen Zweigstelle bzw. Geschäfte der Zweigstelle bei der jeweiligen amtsgerichtlichen Hauptstelle bearbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.