Gesetz Nr. 1063 über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland (GZVL) Vom 29. Juni 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.1997
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1997, 650
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst für Lehrämter vom 30. September 1977 (Amtsbl. S. 1082), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 1999 (Amtsbl. S. 318), außer Kraft.
Anrechnungszeiten
§ 9 Anrechnungszeiten(1) Bei ununterbrochener Bewerbung wird die nach § 7 maßgebende Note für jede aus Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglose Bewerbung um 0,25 Punkte verbessert. (2) Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Anrechnungszeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob der Bewerber/die Bewerberin bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangebot erhalten hätte. (3) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit einem Bewerber/einer Bewerberin in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung des Eintritts in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten für jedes Kind bis zur Dauer von höchstens 24 Monaten als Anrechnungszeit. Gleiches gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst
§ 12 Folgen des Nichtantritts im VorbereitungsdienstBewerber/Bewerberinnen, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund (§ 4 Absatz 2 Satz 3) nicht antreten, werden in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer a) die allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,b) den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung erbringt sowiec) die Erste Staatsprüfung für ein in § 1 genanntes Lehramt oder eine vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in einer für das Saarland zugelassenen Fächerverbindung oder eine gleichgestellte bzw. als gleichwertig anerkannte Hochschulabschlussprüfung bestanden hat. Wer die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der nach Buchstabe a erforderlichen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder die in § 5 geforderten Unterlagen nicht oder verspätet vorliegen oderb) im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für dieses oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden wurde. Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für dieses oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe. (3) Bei der Zulassung von Bewerbern/Bewerberinnen ist auf die für den Lehrauftrag erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache besonderer Wert zu legen.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter - für die Primarstufe- für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9)- für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)- an Hauptschulen und Gesamtschulen- für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen)- an beruflichen Schulen sowie- für Sonderpädagogik.
Zulassungsantrag
§ 5 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin beim Ministerium für Bildung und Kultur einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. unterschriebener Lebenslauf,2. Lichtbild aus neuester Zeit,3. Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde(n) der Kinder (standesamtlich beglaubigt) oder Auszug aus dem Familienbuch,4. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,5. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c genannte Prüfung,6. erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes,7. eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der Bewerber/die Bewerberin gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn/sie ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,8. eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, über ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst sowie über Kindererziehungszeiten,10. Nachweise über evtl. Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,11. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,12. von Bewerbern/Bewerberinnen, die einen Härteantrag stellen, gegebenenfalls Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,13. von Bewerbern/Bewerberinnen, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, gegebenenfalls Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,14. gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis. (3) Nachweise nach Absatz 2, die erst nach dem in Absatz 1 genannten Termin vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die Zulassungsbehörde kann einen späteren Termin bestimmen. (4) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerber/die Bewerberin das Originalzeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung oder die Diplomprüfung vorlegt. Bewerber/Bewerberinnen, die ohne triftigen Grund ein solches Zeugnis nicht vorlegen, werden nicht zugelassen; eine bereits ausgesprochene Zulassung ist zu widerrufen.
Bewerberinnen und Bewerber ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 13 Bewerberinnen und Bewerber ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen(1) Beim Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt an Schulen haben die Bewerberinnen und Bewerber Vorrang, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben, oder nach Maßgabe der für sie geltenden Prüfungsordnung als Bewerberin oder Bewerber ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen aufgrund ihres Studiums an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen auch in Bildungswissenschaften ausgebildet wurden. § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und Absatz 5 bleibt unberührt.(2) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenem Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Bedarf. Innerhalb des Bedarfs ist die Eignung ausschlaggebend, bei gleichem Rang der Gesamtnote die Wartezeit; im Übrigen entscheidet das Los.
Zuständigkeit
§ 3 Zuständigkeit(1) Über die Zulassung nach den Vorschriften dieser Verordnung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Die Zulassung wird für die Fächer ausgesprochen, die im Zeugnis über die Erste Staatsprüfung ausgewiesen und Ausbildungsfächer sind; Doppelfächer zählen hierbei als zwei Fächer. Das Ministerium für Bildung und Kultur weist den Bewerber/die Bewerberin einem Studienseminar zur Ausbildung zu.(2) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassung angenommen hat und den Vorbereitungsdienst nicht zu dem ihm/ihr bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer ihm/ihr eingeräumten Nachfrist antritt.
Allgemeine Zulassungsgrundsätze
§ 6 Allgemeine Zulassungsgrundsätze(1) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der Ausbildungsplätze, so werden die Bewerber/Bewerberinnen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ausgewählt.(2) Von den Ausbildungsplätzen nach § 2 entfallen vorwega) bis zu 20 Prozent auf Bewerber/Bewerberinnen, die eine Ausbildung für Fächer durchlaufen haben, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht (Bedarfsfächer); soweit dieser Bedarf nicht durch Bewerber/Bewerberinnen, die eine das Studium abschließende Lehramtsprüfung abgelegt haben, gedeckt werden kann, kann diese Quote für Bewerber/Bewerberinnen ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder ohne Master of Education im Sinne von § 16a des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), ausgeschöpft werden, die ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder in akkreditierten Studiengängen an Fachhochschulen aufweisen, das dem Studium eines Unterrichtsfachs/Lernbereichs des Lehramts für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10), eines Unterrichtsfachs des Lehramts für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte des Lehramts für Sonderpädagogik entspricht, sofern die Hochschulabschlussprüfung vom Ministerium für Bildung und Kultur gleichgestellt wurde, beziehungsweise beim Lehramt für Sonderpädagogik ein Studium aufweisen, das nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Lehrerinnen und Lehrerbildungsgesetzes zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gleichsteht oder diesen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gleichgestellt wurde,b) bis zu 10 Prozent auf Bewerber/Bewerberinnen, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde,c) bis zu 15 Prozent auf Bewerber/Bewerberinnen nach der Zeit, die seit der ersten Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst verflossen ist (Wartezeit),d) bis zu 5 Prozent auf die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Gesamtzulassungsnoten unabhängig von ihrer Fächerkombination.Soweit diese Quoten nicht ausgeschöpft oder keine Bedarfsfächer festgelegt werden, werden freibleibende Plätze nach Absatz 3 vergeben.(3) Die nach Abzug der nach Absatz 2 vergebenen Ausbildungsplätze verbleibenden Plätze werden nach der Qualifikation (§ 7) unter Berücksichtigung der Bonusregelung (§ 8) und von Anrechnungszeiten (§ 9) vergeben.(4) Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge der Notendurchschnitte solange zugelassen, bis in einem ihrer Fächer die Höchstzahl der hierfür vorhandenen Ausbildungsplätze erreicht ist. Unter Bewerbern/Bewerberinnen mit gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.(5) Bewerber/Bewerberinnen mit einer Hochschulabschlussprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung, die keine Lehramtsprüfung ist, sollen nur zugelassen werden, wenn Bewerber/Bewerberinnen mit einer Ersten Staatsprüfung, die eine Lehramtsprüfung ist, in den Fächern, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, nicht zur Verfügung stehen.
Ausbildungsplätze
§ 2 Ausbildungsplätze(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt nach Maßgabe der in § 2 GZVL geregelten Ausbildungskapazitäten.(2) Die Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst für Lehrämter werden unter Berücksichtigung von Fächern, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, wie folgt auf die einzelnen Fächer bzw. Fachrichtungen aufgeteilt: 1. Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe sowie für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) Anzahl der Ausbildungsplätze DP/Bildende Kunst12/12DP/Deutsch12/12 DP/Evangelische Religion 8/8 DP/Französisch 8/8 DP/Katholische Religion 8/8 DP/Mathematik 12/12 DP/Musik 12/12 DP/Sachunterricht 6/6 DP/Sport 12/12 DP/weiteres Fach 30/30 2. Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen Anzahl der Ausbildungsplätze Arbeitslehre 1 Bildende Kunst 0 Biologie 0 Chemie 0 Deutsch 3 Englisch 2 Erdkunde0 Französisch 0 Geschichte 1 Mathematik 2 Musik 1 Physik 1 Evangelische Religion 0 Katholische Religion 1 Sozialkunde 0 Sport 0 3. Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) Anzahl der Ausbildungsplätze Arbeitslehre 5 Bildende Kunst 4 Biologie 6 Chemie 6 Deutsch 25 Englisch 16 Erdkunde 4 Französisch 13 Geschichte 4 Informatik 4 Mathematik 27 Musik 4 Philosophie/Ethik 2 Physik 6 Evangelische Religion 3 Katholische Religion 3 Sozialkunde 4 Sport 8; bei besonderem öffentlichen Bedarf in Bildender Kunst, Musik, Informatik und Physik können nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a für eine Ausbildung in diesen Fächern im Doppelfach Ausbildungsplätze vorweggenommen werden, bei besonders dringlichem Bedarf können von den den Fächern Bildende Kunst, Musik und Informatik zugeteilten Ausbildungsplätzen zusätzlich bis zu zwei Ausbildungsplätze, von den dem Fach Physik zugeteilten Ausbildungsplätzen zusätzlich bis zu vier Ausbildungsplätze für eine Ausbildung im Doppelfach belegt werden 4. Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) Anzahl der Ausbildungsplätze Bildende Kunst 10 Biologie 18 Chemie 16 Deutsch 44 Englisch 38 Erdkunde 16 Französisch 31 Geschichte 16 Informatik 5 Italienisch 1 Latein 4 Mathematik 46 Musik 11 Philosophie/Ethik 10 Physik 15 Evangelische Religion 6 Katholische Religion 13 Sozialkunde 10 Spanisch 8 Sport 20; bei besonderem öffentlichem Bedarf in Bildender Kunst, Musik, Informatik und Physik können nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a für eine Ausbildung in diesen Fächern im Doppelfach Ausbildungsplätze vorweggenommen werden, bei besonders dringlichem Bedarf können von den den Fächern Bildende Kunst und Musik zugeteilten Ausbildungsplätzen zusätzlich jeweils bis zu 5 Ausbildungsplätze, von den dem Fach Informatik zugeteilten Ausbildungsplätzen zusätzlich bis zu 3 Ausbildungsplätze, von den dem Fach Physik zugeteilten Ausbildungsplätzen zusätzlich bis zu 8 Ausbildungsplätze für eine Ausbildung im Doppelfach belegt werden 5.Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen SchulenAnzahl der Ausbildungsplätze5.1Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung des kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereichs365.2 Fachrichtungen des technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Bereichs;55 bei besonders dringlichem Bedarf können von den den Fachrichtungen des technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Bereichs zugeteilten Ausbildungsplätzen bis zu 20 Ausbildungsplätze für eine Ausbildung im Doppelfach belegt werden 6.Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik Anzahl der Ausbildungsplätze Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung34 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 16 Förderschwerpunkt Hören4 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 12 Förderschwerpunkt Lernen42 Förderschwerpunkt Sehen4 Förderschwerpunkt Sprache22(3) Freibleibende Ausbildungsplätze können vorübergehend auf andere Fächer bzw. Fachrichtungen verteilt werden. Hierbei sind insbesondere Fächer mit Bewerbern/ Bewerberinnen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 GZVL zu berücksichtigen.
Bonusregelung
§ 8 Bonusregelung(1) Bewerber/Bewerberinnen mit einer zulässigen modernen Fremdsprache als Ausbildungsfach, die einen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung anerkannten Auslandsaufenthalt nachweisen, erhalten einen Bonus zur Verbesserung des Gesamtnotenwertes. Der Bonus beträgt 0,6 Punkte, bei einer Kombination von zwei Fremdsprachen 0,9 Punkte. (2) Unabhängig von ihren Fächern oder ihrer Fachrichtung erhalten alle Bewerber/Bewerberinnen, die nach der Ersten Staatsprüfung und vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für eine Dauer von mindestens einem Monat nachweislich mit 10 Wochenstunden an einer Schule oder einem sonstigen anerkannten Lehrinstitut im Inland beschäftigt waren und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben, einen Bonus zur Verbesserung des Notendurchschnittswertes. Dieser beträgt je vollen Monat 0,1 Punkte, höchstens jedoch 1,2 Punkte. Bewerber/Bewerberinnen, die nach der Ersten Staatsprüfung und vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für eine Dauer von mindestens drei Monaten nachweislich mit 12 Wochenstunden an einer Schule oder einem sonstigen anerkannten Lehrinstitut im Ausland beschäftigt waren und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben, erhalten einen Bonus. Dieser beträgt je vollen Monat 0,05 Punkte, höchstens jedoch 0,5 Punkte. Voraussetzung ist, dass die Sprache im Land der Beschäftigung eine an saarländischen Schulen als Unterrichtsfach oder in Arbeitsgemeinschaften gelehrte Fremdsprache ist. In jedem Fall zählen hierzu die Sprachen Französisch, Englisch, Spanisch und Italienisch. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bonus-Regelungen sind kumulativ anwendbar.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten(1) Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. (2) Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn der Bewerber/die Bewerberin a) schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt ist, oderb) gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen, von ihm/ihr allein abhängigen Person allein oder überwiegend unterhaltspflichtig ist.
Auswahl nach der Qualifikation
§ 7 Auswahl nach der Qualifikation(1) Bewerber/Bewerberinnen mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt müssen ein auf Dezimalstellen oder Punkte festgesetztes Gesamtprüfungsergebnis nachweisen. Bei Bewerbern/Bewerberinnen, deren Gesamtprüfungsergebnis nicht auf Dezimalstellen oder Punkte festgesetzt wurde, ist eine Durchschnittsnote maßgebend, die aus den in der Prüfung erzielten Endnoten zu errechnen ist. (2) Bei Bewerbern/Bewerberinnen mit Hochschulabschlussprüfung ist der bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnitt (abbrechend) der für die Gesamtleistungen in jedem Fach und für die wissenschaftliche Arbeit (Hausarbeit) erteilten Noten maßgebend, wobei die Note für die Gesamtleistungen im Hauptfach doppeltes Gewicht erhält. (3) Bei der Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen nach der Qualifikation ist grundsätzlich das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung zugrunde zu legen. Im Fall von Prüfungen, die gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt werden, setzt das Ministerium für Bildung und Kultur eine entsprechende Gesamtnote fest.
Aufgrund der §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland (GZVL) vom 29. Juni 1977 (Amtsbl. S. 650), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Nachrückverfahren
§ 11 Nachrückverfahren(1) Ein Ausbildungsplatz, der von zugelassenen Bewerbern/Bewerberinnen nicht in Anspruch genommen wird, wird an den ranghöchsten Bewerber/die ranghöchste Bewerberin des jeweiligen Lehramtes oder des jeweiligen Faches vergeben, der/die den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann. (2) Das Auswahlverfahren für die Besetzung freigebliebener oder freigewordener Ausbildungsplätze soll zu Beginn des jeweiligen Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber mit den geforderten Voraussetzungen die Einstellung beantragt haben, als nach § 2 übernommen werden können. Fächer im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Fächer, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Förderschwerpunkte und beim Doppelfach die beiden Schwerpunkte eines Fachs oder einer beruflichen Fachrichtung im Sinne des doppelten Umfangs der nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Anteile eines Fachs, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst denselben Namen tragen wie das Fach beziehungsweise die berufliche Fachrichtung selbst. Satz 2 gilt, soweit keine ausdrückliche Unterscheidung vorgenommen wird.
Ausbildungskapazität (Zahl der Ausbildungsplätze)
§ 2 Ausbildungskapazität (Zahl der Ausbildungsplätze)(1) Die Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst für die Fächer der einzelnen Lehrämter wird in Ausbildungsplätzen berechnet. Sie richtet sich nach der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungsschulen und Studienseminare sowie nach den im Haushaltsplan ausgewiesenen Mitteln. Der Anteil des an einer Ausbildungsschule erteilten Ausbildungsunterrichts (Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht) soll 15 Prozent des erteilten Gesamtunterrichts im jeweiligen Fach nicht übersteigen.(2) Bei den Lehrämtern an allgemein bildenden Schulen benötigt jede Bewerberin oder jeder Bewerber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichzeitig zwei Ausbildungsplätze gemäß seiner Fächerverbindung; dies gilt auch bei einem Doppelfach. Die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze für diese Lehrämter beträgt demnach das Doppelte der im Haushaltsplan ausgewiesenen Zahl für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; bei den Lehrämtern an beruflichen Schulen entspricht die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze der im Haushaltsplan ausgewiesenen Zahl.(3) Die Ausbildungsplätze gemäß Absatz 2 werden auf die einzelnen Fächer der jeweiligen Lehrämter aufgeteilt, und zwar für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Wesentlichen im Verhältnis der Anteile der Fächer beziehungsweise der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte am erteilten Gesamtunterricht der betreffenden Schulform, für die Lehrämter an beruflichen Schulen im Wesentlichen im Verhältnis der Anteile der beruflichen Fachrichtungen am erteilten Gesamtunterricht aller beruflichen Schulen. Bezogen auf die Anteile der Fächer und der beruflichen Fachrichtungen am erteilten Gesamtunterricht nach Satz 1 gelten Doppelfächer als ein Fach beziehungsweise eine berufliche Fachrichtung. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Gleichfalls regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung die Ausbildungsplätze, für die im Doppelfach (§ 7 Absatz 2 Satz 6 und § 16a Absatz 1 Satz 8 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), in der jeweils geltenden Fassung) und/oder in zwei beruflichen Fachrichtungen (§ 16a Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes) der Vorbereitungsdienst eröffnet ist.(4) Ausbildungsplätze, für die bei einem Einstellungstermin keine Bewerbungen vorliegen, können vorübergehend auf andere Fächer mit hohen Zahlen an Bewerberinnen und Bewerbern verteilt werden. Hierbei sind insbesondere Fächer mit Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen.
Zulassungsquoten und Auswahlkriterien
§ 3 Zulassungsquoten und Auswahlkriterien(1) Von den Ausbildungsplätzen nach § 2 können vorweggenommen werden:a) bis zu 30 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium in einem Fach durchlaufen haben, in dem ein besonderer öffentlicher Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht (Bedarfsfach); soweit dieser Bedarf nicht durch Bewerberinnen und Bewerber, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben (Lehramtsbewerberinnen und -bewerber), gedeckt werden kann, kann dieser Prozentsatz ausgeschöpft werden durch Bewerberinnen und Bewerber ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, die einen nach § 7 Absatz 2 oder 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellten Masterabschluss oder eine gleichgestellte, diesem gleichwertige Abschlussprüfung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, im Fall des § 7 Absatz 2 auch einen Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen aufweisen (Nichtlehramtsbewerberinnen und -bewerber),b) bis zu 10 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst für diese eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde,c) bis zu 30 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber nach der Zeit, die seit der ersten Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vergangen ist (Wartezeit), wobei nur Zeiten einer ununterbrochenen Bewerbungskette zu berücksichtigen sind,d) bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Gesamtzulassungsnoten unabhängig von ihrer Fächerkombination.Die Auswahl unter den Nichtlehramtsbewerberinnen und -bewerbern nach Satz 1 Buchstabe a erfolgt nach der Eignung und nach einer Gesamtnote, die vom Ministerium für Bildung und Kultur für den Masterabschluss oder für eine diesem gleichwertige Abschlussprüfung festzusetzen ist. Die genaue Festsetzung der Prozentzahlen innerhalb des nach Satz 1 Buchstabe a bis d vorgegebenen Rahmens regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung; dabei soll die Summe aus den Vorwegnahmen nach Satz 1 Buchstaben a bis d nicht mehr als 50 Prozent der Ausbildungsplätze betragen.(2) Soweit die Prozentzahlen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis d in dem Umfang, in dem sie durch die nach Absatz 1 Satz 3 zu erlassende Rechtsverordnung festgesetzt worden sind, nicht ausgeschöpft werden oder soweit keine Bedarfsfächer festgelegt wurden, sind freibleibende Ausbildungsplätze nach Absatz 3 zu vergeben.(3) Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zunächst alle Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, in deren beiden Fächern, in deren beruflicher Fachrichtung und im allgemein bildendem Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) beziehungsweise in deren beiden beruflichen Fachrichtungen oder in deren beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und in dem Unterrichtsfach/Lernbereich beziehungsweise in der beruflichen Fachrichtung, bei einem Doppelfach in deren beiden Schwerpunkten (doppelter Umfang der nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Anteile eines Fachs) die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht höher ist als die Zahl der Ausbildungsplätze (Fächer ohne Zulassungsbeschränkung). Im Übrigen erfolgt die Zuteilung der Ausbildungsplätze eines Fachs mit Zulassungsbeschränkung grundsätzlich nach dem Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung oder des Master of Education; sobald einer der beiden Schwerpunkte eines Doppelfachs einer Zulassungsbeschränkung unterliegt, ist dieses als zwei Fächer mit Zulassungsbeschränkung zu behandeln. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung, die insbesondere die Möglichkeiten der Notenverbesserung durch Anrechnung von Wartezeiten, von Zivildienst-, Bundesfreiwilligendienst-, Kindererziehungszeiten oder ähnlichen Zeiten, von anerkannten Auslandsaufenthalten und Regelungen zum Verfahren enthält. Bei den Lehrämtern an allgemein bildenden Schulen haben Bewerberinnen und Bewerber, für deren weiteres Fach keine Zulassungsbeschränkung gilt, Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern.(4) Wartelisten werden nicht geführt. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber müssen jeweils erneut an dem Verfahren teilnehmen.
Gesamtprüfungsergebnis ohne Ausweisung als Dezimalzahl oder ohne Ausweisung in Punkten, ...
§ 4 Gesamtprüfungsergebnis ohne Ausweisung als Dezimalzahl oder ohne Ausweisung in Punkten, Gesamtnote für den Master of EducationBei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Gesamtprüfungsergebnis nicht auf Dezimalstellen oder Punkte festgesetzt wurde, ist eine Durchschnittsnote maßgebend, die aus den in der Prüfung erzielten Endnoten zu errechnen ist. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss Master of Education wird für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eine Gesamtnote festgesetzt. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. August 1977 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.