Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstesin der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Vom 11. September 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.1981
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1981, 626
Gehobener Dienst
§ 2 Gehobener Dienst(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes finden die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOgD) vom 13. April 2004 (Amtsbl. S. 988) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (2) Die fachwissenschaftliche Ausbildung der Beamten des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes wird dem Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst der Fachhochschule für Verwaltung übertragen.
Besondere Vorschriften
§ 3 Besondere VorschriftenAusbildungsbehörde für die Anwärter der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist der Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1980 (Amtsbl. S. 1081), des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 1980 (Amtsbl. S. 613), des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), und des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449) verordnet der Minister für Inneres und Sport:
Mittlerer Dienst
§ 1 Mittlerer Dienst(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes finden die für die Anwärter der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m.D.) vom 30. April 1963 (Amtsbl. S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (2) Die theoretische Ausbildung der Anwärter des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes wird der Saarländischen Verwaltungsschule übertragen.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.