VO-RZVK · Saarland

Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (VO-RZVK) Vom 1. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
01.10.2008
Fundstelle:
Amtsblatt 2008, 1664
60 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 59

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über Aufgaben, Aufbau und Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom 28. Januar 1976 (Amtsbl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2005 (Amtsbl. S. 502), außer Kraft.

§ 1

Rechtsstellung und Aufbau

§ 1 Rechtsstellung und Aufbau(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne. Sie führt das kleine Landessiegel mit der Umschrift „Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes“.(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt als Sonderkassen die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse. Die Vermögen der Sonderkassen sind Sondervermögen und haften jeweils nur für deren Verbindlichkeiten. Sie sind getrennt zu verwalten.

§ 13

Aufsicht

§ 13 AufsichtDie Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes untersteht der Aufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.

§ 17

Anlage des Vermögens

§ 17 Anlage des VermögensFür die Anlage des Vermögens gelten § 215 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 31), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Das Nähere zur Anlage des Vermögens regeln die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse durch Richtlinien.

§ 20

Haushaltssatzungen

§ 20 Haushaltssatzungen(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hat für die Körperschaft und für ihre Sondervermögen für jedes Haushaltsjahr jeweils eine Haushaltssatzung zu erlassen.(2) Die Haushaltssatzung der Körperschaft enthält1. für den Abrechnungsverband „Verwaltung“ die Festsetzung a) des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages aa) der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie deren Saldo,bb) der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögenshaushaltes sowie deren Saldo. b)des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,c)der Erstattungsbeträge für die Verwaltung der Sondervermögen,d)des Verhältnisses der Verwaltungskostenanteile der anderen Abrechnungsverbände und der Sondervermögen; 2.für andere Abrechnungsverbände jeweils die Festsetzung a) des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages aa) der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie deren Saldo,bb) der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögenshaushaltes sowie deren Saldo. b)des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung.(3) Die Haushaltssatzung der Ruhegehaltskasse enthält die Festsetzung1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages a) der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie deren Saldo,b)der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögenshaushaltes sowie deren Saldo. 2.der Inanspruchnahme von Rücklagen,3.des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,4.des Umlagesatzes.(4) Die Haushaltssatzung der Zusatzversorgungskasse enthält für jeden Abrechnungsverband jeweils die Festsetzung1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages a) der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie deren Saldo,b)der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögenshaushaltes sowie deren Saldo. 2.des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung.(5) Die Haushaltssatzungen können weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen sowie den Stellenplan beziehen.(6) Die Haushaltssatzungen treten mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gelten für das Haushaltsjahr.(7) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 39

Vergabe von Aufträgen

§ 39 Vergabe von Aufträgen(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium bekannt gibt.

§ 48

Anhänge

§ 48 AnhängeIn den Anhängen sind anzugeben:1. die auf die Posten der Ergebnis- und der Vermögensrechnung sowie der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;2. Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;3. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages;4. die Buchgewinne und Buchverluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;5. drohende finanzielle Belastungen (zum Beispiel für Großreparaturen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist);6. Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften;7. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages;8. sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind;9. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können;10. Ermächtigungen, die gemäß § 36 übertragen werden;11. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;12. für jede Art derivativer Finanzinstrumente: a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,b) der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist; 13. Höhe und Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen;14. mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsbeirates, auch wenn sie im Haushaltsjahr dem Organ nur zeitweise angehört haben;15. Abweichungen von den vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabellen für Kommunen mit Begründung;16. Abweichungen von Form und Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnis- und Vermögensrechnungen sowie der Bilanzen mit Begründung;17. die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Bilanz ausgewiesen sind, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist und dies nicht bereits in der Bilanz vermerkt ist;18. neu eingefügte Posten oder weitere Untergliederungen der Ergebnis- und Vermögensrechnung sowie der Bilanz mit Begründung;19. Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten größeren Umfangs, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen;20. die Bildung von Sonderposten;21. Betrag und Art außerordentlicher Erträge und Aufwendungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind;22. periodenfremde Erträge und Aufwendungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 55

Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 55 Allgemeine Versicherungsbedingungen(1) Für den Abrechnungsverband der Freiwilligen Versicherung sind allgemeine Versicherungsbedingungen zu erlassen. Diese müssen vollständige Angaben enthalten:1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt die Zusatzversorgungskasse zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen der Zusatzversorgungskasse,3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs,4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und der Zusatzversorgungskasse sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles,5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,6. über die inländischen Gerichtsstände,7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung [2] enthalten sein.

§ 57

Verantwortliche Aktuarin/Verantwortlicher Aktuar

§ 57 Verantwortliche Aktuarin/Verantwortlicher Aktuar(1) Für die Zusatzversorgungskasse ist eine Verantwortliche Aktuarin oder ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. Diese oder dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Sie oder er ist in ihrer oder seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen.(2) Die Verantwortliche Aktuarin oder der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist und die Kasse im Bereich der Freiwilligen Versicherung über ausreichende Mittel in Höhe der in § 58 geforderten Solvabilitätsspanne verfügt. Sie oder er hat hierüber dem Verwaltungsbeirat zu berichten. Sie oder er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die Freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen.(3) Sobald sie oder er bei der Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 2 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie oder er die Direktorin oder den Direktor, und wenn diese oder dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsbeirat und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.(4) Sie oder er hat die Überschüsse auf der Grundlage der Bilanz, die auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruht, zu ermitteln und dem Verwaltungsbeirat Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.(5) Die Direktorin oder der Direktor ist verpflichtet, der Verantwortlichen Aktuarin oder dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß den Absätzen 2 bis 4 erforderlich sind.(6) Die Zusatzversorgungskasse legt die Berichte der Verantwortlichen Aktuarin oder des Verantwortlichen Aktuars der Aufsichtsbehörde vor.

§ 58

Kapitalausstattung für den Abrechnungsverband der Freiwilligen Versicherung

§ 58 Kapitalausstattung für den Abrechnungsverband der Freiwilligen VersicherungFür den Abrechnungsverband der Freiwilligen Versicherung beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.

§ 6

Zusammensetzung der Verwaltungsbeiräte

§ 6 Zusammensetzung der Verwaltungsbeiräte(1) Der Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Pflichtmitglieder der Ruhegehaltskasse,und zwar1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeindeverbände,2.drei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden.(2) Der Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse besteht aus 16 Vertreterinnen oder Vertretern,und zwar1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse, und zwar a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeindeverbände,b)zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden, 2.fünf Vertreterinnen oder Vertretern der freiwilligen Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, und zwar a) einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums,b)einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,c)einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums,d)zwei Vertreterinnen oder Vertretern der übrigen freiwilligen Mitglieder, 3.acht Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreise der Versicherten der Zusatzversorgungskasse.(3) Der Gesamtverwaltungsbeirat der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes besteht aus acht Vertreterinnen oder Vertretern,und zwar1. den vier Vertreterinnen oder Vertretern der Pflichtmitglieder im Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse,2.vier Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse, und zwar a) der Vertreterin oder dem Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums,b)einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände,c)zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreise der Versicherten der Zusatzversorgungskasse.(4) Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.(5) Die Amtszeit der Verwaltungsbeiräte beträgt fünf Jahre.(6) Die Vertreterinnen und Vertreter sind vor Beginn der neuen Amtszeit zu bestellen. Verzögert sich die Bestellung, so führt die bisherige Vertreterin oder der bisherige Vertreter die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Vertreterin oder des neuen Vertreters weiter.(7) Verliert eine Vertreterin oder ein Vertreter die Eigenschaft, auf Grund derer sie oder er berufen wurde, so scheidet sie oder er aus dem Verwaltungsbeirat aus.(8) Beim Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu bestellen. Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gilt dies entsprechend.(9) Die Vertreterinnen und Vertreter sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsbeiräten

§ 7 Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsbeiräten(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeverbände in den Verwaltungsbeiräten der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse werden auf Vorschlag des Landkreistages Saarland, die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden in diesen Organen auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages durch das für Inneres zuständige Ministerium bestellt und auf Vorschlag dieser Stellen vorzeitig abberufen.(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes im Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse werden durch die zuständigen Ministerien bestellt. Die Vertreterinnen und Vertreter der übrigen freiwilligen Mitglieder werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom für Inneres zuständigen Ministerium bestellt und auf deren oder dessen Vorschlag vorzeitig abberufen.(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten im Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse werden auf Vorschlag der Berufsvertretungen durch das für Inneres zuständige Ministerium bestellt und auf deren Vorschlag vorzeitig abberufen.(4) Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters des für Inneres zuständigen Ministeriums aus der Mitte des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse gewählt.

§ 8

Aufgaben der Verwaltungsbeiräte

§ 8 Aufgaben der Verwaltungsbeiräte(1) Der Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse beschließt über Angelegenheiten der Ruhegehaltskasse, insbesondere:1. Erlass und Änderung der Satzung,2.Erlass der Haushaltssatzung,3.Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,4.Festsetzung des Umlagesatzes,5.Richtlinien über die Vermögensanlage.(2) Der Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse beschließt über Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse, insbesondere:1. Erlass und Änderung der Satzung,[2]2.Erlass der Haushaltssatzung,3.Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,4.Festsetzung des Umlagesatzes,5.Richtlinien über die Vermögensanlage,6.Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin oder des Verantwortlichen Aktuars.(3) Der Gesamtverwaltungsbeirat der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes beschließt über Angelegenheiten, die nicht den Verwaltungsbeiräten der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse obliegen, insbesondere:1. Erlass der Haushaltssatzung einschließlich Stellenplan,2.Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,3.Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes,4.Festsetzung und Aufbringung der Verwaltungskosten,5.Festsetzung der Beihilfeumlagebeiträge,6.Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für die Jahresabschlüsse (§ 51 Abs. 1),7.Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten,8.Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Gesamtverwaltungsbeirat kann diese Entscheidungen, sofern sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 9a betreffen, auf die Direktorin oder den Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes übertragen.(4) Bei Sitzungen, in denen über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes beraten wird, wählen die jeweiligen Verwaltungsbeiräte für diesen Gegenstand der Tagesordnung nach den für Wahlen geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden. Kann die Wahl aufgrund fehlender Bewerberinnen und Bewerber nicht durchgeführt werden, entscheidet das Los. Die Direktorin oder der Direktor ist berechtigt, an der Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme an der Beratung ist auch einer ausgeschiedenen Direktorin oder einem ausgeschiedenen Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zu gestatten, über deren oder dessen Entlastung beraten wird.

§ 9

Beschlüsse

§ 9 Beschlüsse(1) Die Verwaltungsbeiräte beschließen in nicht öffentlichen Sitzungen. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Beratungsgegenstände. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss durch die Verwaltungsbeiräte vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.(2) Die Verwaltungsbeiräte sind beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreterinnen und Vertreter ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind.(3) Die Direktorin oder der Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt den Vorsitz in den Verwaltungsbeiräten. Sie oder er hat kein Stimmrecht.(4) Die Beschlüsse der Verwaltungsbeiräte werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.(5) Die Sitzungen der Verwaltungsbeiräte können anstatt in Präsenz auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Sitzung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Soweit die Sitzungen als Präsenzsitzungen durchgeführt werden, können die Mitglieder der Verwaltungsbeiräte auch mittels Videokonferenztechnik an den Sitzungen teilnehmen (hybride Sitzungen). Bei Videokonferenzen oder Hybridsitzungen gelten die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer als anwesend im Sinne von Absatz 2. Sie haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung gewahrt bleibt.(6) Die technischen Voraussetzungen nach Absatz 5 sind bei jedem Mitglied in den Verwaltungsbeiräten zu gewährleisten.(7) Absatz 5 gilt nicht für Wahlen.

Eingangsformel VO-RZVK

Auf Grund des § 221 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1346),[1] verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 10

Direktorin/Direktor

§ 10 Direktorin/Direktor(1) Die Direktorin oder der Direktor ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes. Sie oder er leitet die Kasse nach den Beschlüssen der Verwaltungsbeiräte und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er wird vertreten durch die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor und bei deren oder dessen Verhinderung durch eine oder einen vom Gesamtverwaltungsbeirat nach den für Wahlen geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zu wählende Beamtin oder zu wählenden Beamten der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes. (2) Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sind Beamtinnen oder Beamte. Sie werden durch den Gesamtverwaltungsbeirat nach den für Wahlen geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (1) gewählt.(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen des Gesamtverwaltungsbeirates. (4) Auf die Direktorin oder den Direktor finden die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen entsprechende Anwendung.

§ 11

Eilentscheidungsrecht

§ 11 EilentscheidungsrechtDie Direktorin oder der Direktor kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes bis zu einer Sitzung des zuständigen Verwaltungsbeirates aufgeschoben werden kann, anstelle des Verwaltungsbeirates entscheiden. In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Verwaltungsbeirat zu unterrichten. Der Verwaltungsbeirat kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 12

Schiedsgerichte

§ 12 SchiedsgerichteDie Satzungen [2]können vorsehen, dass Schiedsgerichte [3] gebildet werden, die über Streitigkeiten 1. zwischen der Kasse und ihren Mitgliedern,2.zwischen der Zusatzversorgungskasse und den Versicherten und Bezugsberechtigten entscheiden.

§ 14

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 14 Allgemeine Haushaltsgrundsätze(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hat für die Körperschaft und ihre Sondervermögen jeweils getrennt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Rechnung zu legen. (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 15

Getrennte Abrechnungsverbände

§ 15 Getrennte Abrechnungsverbände(1) Für die Zusatzversorgungskasse sind ein Abrechnungsverband „Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“, ein Abrechnungsverband „Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II)“ und ein Abrechnungsverband „Freiwillige Versicherung“ zu führen. (2) Für die Körperschaft sind ein Abrechnungsverband „Verwaltung“ und aufgabenbezogen weitere Abrechnungsverbände zu führen. (3) Für jeden Abrechnungsverband werden die Finanzmittel sowie die Vermögensgegenstände und Schulden gesondert verwaltet.

§ 16

Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

§ 16 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung(1) Der Gesamtverwaltungsbeirat beschließt zur Deckung des Aufwandes für die Verwaltung der Sondervermögen und der Abrechnungsverbände der Körperschaft in der Haushaltssatzung der Körperschaft ein Verhältnis, zu dem die einzelnen Sondervermögen und Abrechnungsverbände am Verwaltungsaufwand zu beteiligen sind. Die Berechnung und Zahlung des Aufwandes kann pauschaliert erfolgen. Ein sich in der Ergebnisrechnung des Abrechnungsverbandes „Verwaltung“ der Körperschaft ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist bei der Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge im zweitfolgenden Jahr angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Finanzmittelbeschaffung der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse wird durch Satzung [2] geregelt.(3) Die Finanzmittelbeschaffung bei Übernahme oder Durchführung weiterer Aufgaben der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes richtet sich nach der Art der Aufgabe. Zur Regelung ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Ausgestaltung möglich.

§ 18

Kredite zur Liquiditätssicherung

§ 18 Kredite zur LiquiditätssicherungZur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Körperschaft und die Sondervermögen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu den in der jeweiligen Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträgen aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

§ 19

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

§ 19 Sicherheiten und Gewährleistung für DritteDie Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2

Satzung

§ 2 Satzung(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes regelt ihre Angelegenheiten, insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen den Kassen und ihren Mitgliedern, Versicherten und Bezugsberechtigten durch Satzungen,[2] jeweils getrennt für den Bereich der Ruhegehaltskasse und den Bereich der Zusatzversorgungskasse. Die Satzungen [2] bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die Satzungen [2] treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Zusatzversorgungskasse kann Änderungen tarifvertraglicher Bestimmungen zum Versicherungs- und Leistungsrecht auch vor einer Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden.

§ 21

Haushaltspläne

§ 21 Haushaltspläne(1) Für jeden Abrechnungsverband ist ein eigener Haushaltsplan zu erstellen. Die Haushaltspläne sind jeweils in einen Ergebnishaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern, die entsprechend §§ 26 und 27 aufzustellen sind.(2) Die Haushaltspläne sind jeweils Teil der Haushaltssatzung. Sie enthalten alle im Haushaltsjahr voraussichtlich 1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen aus Investitionstätigkeit,2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. (3) Die Haushaltspläne sind Grundlage für die Haushaltswirtschaft. Sie sind nach Maßgabe dieser Verordnung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch sie weder begründet noch aufgehoben.

§ 22

Erlass der Haushaltssatzungen

§ 22 Erlass der Haushaltssatzungen(1) Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Körperschaft wird vom Gesamtverwaltungsbeirat, die Haushaltssatzungen mit Haushaltsplänen der Sondervermögen werden von den jeweils zuständigen Verwaltungsbeiräten beraten und beschlossen. (2) Die beschlossenen Haushaltssatzungen sind mit Haushaltsplänen und Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sie sollen bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden. (3) Die Haushaltssatzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt gemacht werden, es sei denn, die Aufsichtsbehörde erklärt schon vorher, dass keine Bedenken bestehen. (4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzungen sind die Haushaltspläne an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

§ 23

Nachtragssatzungen, Nachtragshaushaltspläne

§ 23 Nachtragssatzungen, Nachtragshaushaltspläne(1) Eine Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplanes kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird. (2) Ein Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen brauchen nicht veranschlagt zu werden. (3) Werden in einem Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen dienen, sind diese Aufwendungen abweichend von Absatz 2 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

§ 24

Vorläufige Haushaltsführung

§ 24 Vorläufige HaushaltsführungIst eine Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

§ 25

Bestandteile der Haushaltspläne, Anlagen

§ 25 Bestandteile der Haushaltspläne, Anlagen(1) Die Haushaltspläne bestehen jeweils aus 1. dem Ergebnishaushalt und2.dem Vermögenshaushalt. Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes des Abrechnungsverbandes „Verwaltung“ der Körperschaft. (2) Den Haushaltsplänen sind jeweils die Bilanzen des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres beizufügen.

§ 26

Ergebnishaushalte

§ 26 Ergebnishaushalte(1) In den Ergebnishaushalten der Körperschaft sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen 1. für den Abrechnungsverband „Verwaltung“ a) Erträge aus Verwaltungskostenanteilen,b)Sonstige Erträge,c)Sachaufwand,d)Personalaufwand aa) Besoldung und Entgelte,bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung, e)Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,f) Zinsen und ähnliche Aufwendungen,g)Jahresergebnis; 2.für die anderen Abrechnungsverbände a) Erträge aus Umlagen und Erstattungen aa) Umlagen,bb) Erstattungen, b)Erträge aus Kapitalanlagen,c)Sonstige Erträge,d)Summe Erträge,e)Aufgabenbezogene Aufwendungen,f) Verwaltungsaufwendungen,g)Aufwendungen für Kapitalanlagen,h)Sonstige Aufwendungen,i) Summe Aufwendungen,j) Jahresergebnis. (2) Im Ergebnishaushalt der Ruhegehaltskasse sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen 1. Erträge aus Umlagen und Erstattungen a) Umlagen,b)Erstattungen, 2.Erträge aus Kapitalanlagen,3.Sonstige Erträge,4.Summe Erträge,5.Aufwendungen für Versorgungsleistungen,6.Aufwendungen für Erstattungsleistungen,7.Verwaltungsaufwendungen,8.Aufwendungen für Kapitalanlagen,9.Sonstige Aufwendungen,10. Summe Aufwendungen,11. Jahresergebnis,12. Einstellung in die Allgemeine Rücklage,13. Einstellung in die Betriebsmittelrücklage,14. Einstellung in die Sonderrücklage,15. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. (3) In den Ergebnishaushalten der Zusatzversorgungskasse sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen 1. für den Abrechnungsverband „Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“ a) Erträge aus Umlagen und Beiträgen, Erstattungen aa) Umlagen,bb) Beitragsüberleitungen von anderen Zusatzversorgungseinrichtungen,cc) Erstattungen, b)Beiträge aus der Rückstellung für Leistungsverbesserung,c)Erträge aus Kapitalanlagen aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten,bb) Zinsen und ähnliche Erträge,cc) Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen und Zuschreibungen, d)Sonstige Erträge,e)Summe Erträge,f) Aufwendungen für Versicherungsfälle,g)Aufwendungen für Beitragsüberleitungen an andere Zusatzversorgungseinrichtungen und Beitragsrückgewähr,h)Veränderungen der übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen aa) Rückstellung für das Teilvermögen gemäß der Satzung 2 der Zusatzversorgungskasse,bb) Rückstellungen für ausgeschiedene Mitglieder, i) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Verwaltungsaufwendungen),j) Aufwendungen für Kapitalanlagen aa) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen,bb)Abschreibungen auf Kapitalanlagen,cc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen, k)Sonstige Aufwendungen,l) Summe Aufwendungen,m) Jahresergebnis,n)Einstellung in Rücklagen,o)Bilanzgewinn/Bilanzverlust; 2.für den Abrechnungsverband „Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II)“ a) Erträge aus Beiträgen aa) Beiträge allgemein,bb) Beitragsüberleitungen von anderen Zusatzversorgungseinrichtungen, b)Beiträge aus der Rückstellung für Leistungsverbesserungen,c)Erträge aus Kapitalanlagen aa) Zinsen und ähnliche Erträge,bb) Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen und Zuschreibungen, d)Sonstige Erträge,e)Summe Erträge,f) Aufwendungen für Versicherungsfälle,g)Aufwendungen für Beitragsüberleitungen an andere Zusatzversorgungseinrichtungen und Beitragsrückgewähr,h)Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen aa) Deckungsrückstellung gemäß der Satzung [2] der Zusatzversorgungskasse,bb) Verwaltungskostenrückstellung (gemäß versicherungstechnischem Geschäftsplan),cc) Rückstellungen für künftige Leistungsverbesserungen, i) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Verwaltungsaufwendungen),j) Aufwendungen für Kapitalanlagen aa) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen,bb)Abschreibungen auf Kapitalanlagen,cc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen, k)Sonstige Aufwendungen,l) Summe Aufwendungen,m) Jahresergebnis,n)Einstellung in die Verlustrücklage,o)Bilanzgewinn/Bilanzverlust; 3.für den Abrechnungsverband „Freiwillige Versicherung“ a) Erträge aus Beiträgen aa) Beiträge allgemein,bb) Beitragsüberleitungen von anderen Zusatzversorgungseinrichtungen, b)Beiträge aus der Rückstellung für Leistungsverbesserungen,c)Erträge aus Kapitalanlagen aa) Zinsen und ähnliche Erträge,bb) Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen und Zuschreibungen, d)Sonstige Erträge,e)Summe Erträge,f) Aufwendungen für Versicherungsfälle,g)Aufwendungen für Beitragsüberleitungen an andere Zusatzversorgungseinrichtungen und Beitragsrückgewähr,h)Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen aa) Deckungsrückstellung gemäß der Satzung 2 der Zusatzversorgungskasse,bb) Verwaltungskostenrückstellung (gemäß versicherungstechnischem Geschäftsplan),cc) Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen,dd) Rückstellungen für Beitragserstattungen und Rückzahlung von Beiträgen, i) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Verwaltungsaufwendungen),j) Aufwendungen für Kapitalanlagen aa) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen,bb)Abschreibungen auf Kapitalanlagen,cc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen, k)Sonstige Aufwendungen,l) Summe der Aufwendungen,m) Jahresergebnis,n)Einstellung in die Verlustrücklage,o)Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

§ 27

Vermögenshaushalte

§ 27 VermögenshaushalteDie Vermögenshaushalte enthalten jeweils die voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. Die Gliederung der Einzahlungen und Auszahlungen folgt der Gliederung der Bilanzen nach § 47.

§ 28

Stellenplan

§ 28 Stellenplan(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen. (2) Im Stellenplan sind ferner die Stellen für das Vorjahr sowie die am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (3) Dem Stellenplan ist eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte beizufügen. (4) Stellen, die von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr benötigt werden, sind als künftig wegfallend zu bezeichnen; dabei ist der Zeitpunkt anzugeben. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen. (5) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn oder mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der Bewährungszeit für Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden. (6) Stellen für Beamtinnen und Beamte, die vorübergehend unbesetzt sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin oder des früheren Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen und während dieser Zeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Darüber hinaus dürfen Planstellen für Beamtinnen und Beamte nur dann mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Tätigkeit ableisten.

§ 29

Allgemeine Planungsgrundsätze

§ 29 Allgemeine Planungsgrundsätze(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Die Ruhegehaltskasse hat die Aufgabe, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern für deren Beamtinnen, Beamten und deren Hinterbliebene nach dem jeweils geltenden Beamtenversorgungsrecht erwachsen, nach Maßgabe der Satzung auszugleichen. Sie berät ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann sie für dieses die Aufgabe der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen wahrnehmen und hierbei das Mitglied in Widerspruchsverfahren und Rechtsstreitigkeiten vertreten. (2) Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung zu gewährleisten. (3) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes kann auf Antrag eines Mitgliedes für dieses die Aufgabe der Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, der Besoldung und der Entgelte wahrnehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 30

Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen

§ 30 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen(1) Umlagen und Beiträge, die die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. (2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen für die Bediensteten der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. (3) Leistungen zwischen den Haushalten der Sondervermögen und Abrechnungsverbände sind angemessen zu verrechnen.

§ 31

Erläuterungen

§ 31 Erläuterungen(1) Es sind zu erläutern: 1. die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,2.Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,3.die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,4.Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen,5.besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen. (2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

§ 32

Grundsatz der Gesamtdeckung

§ 32 Grundsatz der GesamtdeckungSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die Erträge des Ergebnishaushaltes insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes,2.die Einzahlungen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Vermögenshaushaltes.

§ 33

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

§ 33 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sie sind dem zuständigen Verwaltungsbeirat zur Kenntnis zu bringen. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

§ 34

Zweckbindung

§ 34 Zweckbindung(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, 1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder2.wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. (2) Es kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Die Inanspruchnahme darf nicht dazu führen, dass der Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen vermindert wird. (3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend.

§ 35

Deckungsfähigkeit

§ 35 Deckungsfähigkeit(1) Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme darf nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird. (2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend.

§ 36

Übertragbarkeit

§ 36 Übertragbarkeit(1) Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. (2) Ermächtigungen für Aufwendungen können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.

§ 37

Zahlungsabwicklung

§ 37 ZahlungsabwicklungFür die Zahlungsabwicklung gelten § 97 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sowie die Vorschriften im Vierten Abschnitt der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),[4] entsprechend.

§ 38

Bewirtschaftung und Überwachung, Kleinbeträge

§ 38 Bewirtschaftung und Überwachung, Kleinbeträge(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert; die Inanspruchnahme ist zu überwachen. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme der nach § 36 Abs. 2 übertragenen Mittel. (2) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen. (3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes erst bei Fälligkeit erfüllt werden. (4) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 4

Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder

§ 4 Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder(1) Pflichtmitglieder der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse sind die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände. (2) Als freiwillige Mitglieder der Ruhegehaltskasse können durch Beschluss des Verwaltungsbeirates der Ruhegehaltskasse aufgenommen werden: 1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2.juristische Personen, deren Aufgabenkreis öffentlich-rechtlich bestimmt ist oder dauernd und überwiegend im Bereich öffentlicher Belange liegt. Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft ist in jedem Falle, dass die freiwilligen Mitglieder nach ihrer Einrichtung einen dauernden Personalbestand gewährleisten und ihren Bediensteten Versorgungsbezüge nach den jeweils für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gewähren. Näheres regelt die Satzung.[2]In besonders gelagerten Fällen können nach Beschluss des Verwaltungsbeirates der Ruhegehaltskasse Leistungen für ausgeschiedene freiwillige Mitglieder gegen Kostenerstattung übernommen werden. Näheres regelt die Satzung.[2](3) Als freiwillige Mitglieder der Zusatzversorgungskasse können durch Beschluss des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden: 1. das Saarland,2.die öffentlich-rechtlichen Sparkassen,3.sonstige Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V.,4.sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, wenn sie das für ein Mitglied im Sinne der Nummer 1 oder des Absatzes 1 geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,5.sonstige juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, wenn sie das für ein Mitglied im Sinne der Nummer 1 oder des Absatzes 1 geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,6.die Fraktionen des Landtages des Saarlandes und kommunaler Vertretungskörperschaften, wenn sie das für ein Mitglied im Sinne der Nummer 1 oder des Absatzes 1 geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden. Eine besondere Mitgliedschaftsvereinbarung kann mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse mit einem Arbeitgeber, der die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfüllt und bisher nicht Mitglied ist, abgeschlossen werden, wenn dieser Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer übernommen hat. In besonders gelagerten Fällen können nach Beschluss des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse Leistungen für ausgeschiedene freiwillige Mitglieder gegen Kostenerstattung übernommen werden. Näheres regelt die Satzung.[2]

§ 40

Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 40 Stundung, Niederschlagung und Erlass(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden. (2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. (3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

§ 41

Buchführung und Inventar

§ 41 Buchführung und InventarFür die Buchführung und das Inventar gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Kommunalhaushaltsverordnung entsprechend,[4] soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 42

Jahresabschlüsse

§ 42 Jahresabschlüsse(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres für die Körperschaft sowie für ihre Sondervermögen, getrennt nach den gebildeten Abrechnungsverbänden, jeweils einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Die Jahresabschlüsse müssen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln und sind zu erläutern. (2) Die Jahresabschlüsse bestehen jeweils aus 1. den Ergebnisrechnungen,2.den Vermögensrechnungen,3.den Bilanzen,4.den Anhängen. (3) Den Jahresabschlüssen sind als Anlagen die Rechenschaftsberichte beizufügen. Anlagenübersichten sollen nach Bedarf beigefügt werden. (4) Die Jahresabschlüsse sollen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt werden.

§ 43

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Vermögensrechnungen und Bilanzen ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. (2) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. (3) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. (4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 44

Rechnungsabgrenzungsposten

§ 44 Rechnungsabgrenzungsposten(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Aufwands- bzw. Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 brauchen Einzahlungen, Auszahlungen oder Rückzahlungsbeträge als Rechnungsabgrenzungsposten nicht ausgewiesen zu werden, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigen.

§ 45

Ergebnisrechnungen, Planvergleich

§ 45 Ergebnisrechnungen, Planvergleich(1) In den Ergebnisrechnungen sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. (2) Die Ergebnisrechnungen sind in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 26 entsprechend.(3) Den in den Ergebnisrechnungen nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.

§ 46

Vermögensrechnungen, Planvergleich

§ 46 Vermögensrechnungen, Planvergleich(1) In den Vermögensrechnungen sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. (2) Die Vermögensrechnungen sind in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 27 entsprechend. § 45 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

§ 47

Bilanzen

§ 47 Bilanzen(1) Die Bilanzen haben sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten. (2) In den Bilanzen ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. (3) In den Bilanzen der Körperschaft sind mindestens als einzelne Posten auszuweisen 1. für den Abrechnungsverband „Verwaltung“ auf der Aktivseite 1.1 Umlaufvermögen 1.1.1 Vorräte,1.1.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, 1.1.2.1 Forderungen an nahestehende Institutionen,1.1.2.2 Sonstige Vermögensgegenstände, 1.1.3 Laufende Guthaben bei Geldinstituten, Schecks und Kassenbestand, 1.2 Rechnungsabgrenzungsposten,1.3 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag; auf der Passivseite1.4 Eigenkapital 1.4.1 Allgemeine Rücklage,1.4.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, 1.5 Rückstellungen 1.5.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,1.5.2 Sonstige Rückstellungen, 1.6 Verbindlichkeiten 1.6.1 Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten,1.6.2 Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Institutionen,1.6.3 Sonstige Verbindlichkeiten, 1.7 Rechnungsabgrenzungsposten; 2. für andere Abrechnungsverbände jeweils auf der Aktivseite 2.1 Kapitalanlagen 2.1.1 Festgelder, Termingelder, Sparguthaben, 2.2 Forderungen 2.2.1 Forderungen gegenüber Mitgliedern,2.2.2 Zinsforderungen,2.2.3 Forderungen an nahestehende Institutionen,2.2.4 Sonstige Forderungen, 2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 2.3.1 Laufende Guthaben bei Geldinstituten, Schecks und Kassenbestand,2.3.2 Andere Vermögensgegenstände, 2.4 Rechnungsabgrenzungsposten,2.5 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag; auf der Passivseite2.6 Eigenkapital 2.6.1 Allgemeine Rücklage,2.6.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, 2.7 Rückstellungen 2.7.1 Sonstige Rückstellungen, 2.8 Verbindlichkeiten 2.8.1 Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern,2.8.2 Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten,2.8.3 Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Institutionen,2.8.4 Sonstige Verbindlichkeiten, 2.9 Rechnungsabgrenzungsposten. (4) In der Bilanz der Ruhegehaltskasse sind mindestens als eigene Posten auszuweisen auf der Aktivseite 1. Kapitalanlagen 1.1 Aktien, Investmentanteile,1.2 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere,1.3 Sonstige Ausleihungen,1.4 Festgelder, Termingelder, Sparguthaben, 2. Forderungen 2.1 Forderungen gegenüber Mitgliedern,2.2 Zinsforderungen,2.3 Forderungen an nahestehende Institutionen,2.4 Sonstige Forderungen, 3. Sonstige Vermögensgegenstände 3.1 Laufende Guthaben bei Geldinstituten, Schecks und Kassenbestand,3.2 Andere Vermögensgegenstände, 4. Rechnungsabgrenzungsposten; auf der Passivseite5. Eigenkapital 5.1 Allgemeine Rücklage,5.2 Betriebsmittelrücklage,5.3 Sonderrücklage,5.4 Bilanzgewinn, 6. Rückstellungen 6.1 Sonstige Rückstellungen, 7.Verbindlichkeiten 7.1 Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern,7.2 Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten,7.3 Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Institutionen,7.4 Sonstige Verbindlichkeiten, 8. Rechnungsabgrenzungsposten. (5) In den Bilanzen der Zusatzversorgungskasse sind mindestens als eigene Posten auszuweisen 1. für den Abrechnungsverband „Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“ auf der Aktivseite 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Sonstige Immaterielle Vermögensgegenstände,1.1.2 Geleistete Anzahlungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände, 1.2 Kapitalanlagen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken,1.2.2 Sonstige Kapitalanlagen, 1.2.2.1 Aktien, Investmentanteile,1.2.2.2 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere,1.2.2.3 Sonstige Ausleihungen,1.2.2.4 Termingelder, Sparguthaben bei Geldinstituten, 1.3 Forderungen 1.3.1 Forderungen an Mitglieder oder Versicherte,1.3.2 Zins- und Mietforderungen,1.3.3 Forderungen an nahestehende Institutionen,1.3.4 Sonstige Forderungen, 1.4 Sonstige Vermögensgegenstände 1.4.1 Betriebs- und Geschäftsausstattung,1.4.2 Vorräte,1.4.3 Laufende Guthaben bei Geldinstituten, Schecks und Kassenbestand,1.4.4 Andere Vermögensgegenstände, 1.5 Rechnungsabgrenzungsposten 1.5.1 Abgegrenzte Zinsen und Mieten,1.5.2 Sonstige Rechnungsabgrenzung, 1.6 Bilanzsumme; auf der Passivseite1.7 Eigenkapital 1.7.1 Rücklagen, 1.8 Versicherungstechnische Rückstellungen 1.8.1 Rückstellung für Teilvermögen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung [2] der Zusatzversorgungskasse,1.8.2 Rückstellung für ausgeschiedene Mitglieder, 1.9 Andere Rückstellungen 1.9.1 Sonstige Rückstellungen, 1.10 Verbindlichkeiten 1.10.1 Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern oder Versicherten,1.10.2 Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten,1.10.3 Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Institutionen,1.10.4 Sonstige Verbindlichkeiten, 1.11 Rechnungsabgrenzungsposten 1.11.1 Vorausempfangene Umlagen,1.11.2 Vorausempfangene Mieten,1.11.3 Vorausempfangene Zinsen,1.11.4 Sonstige vorausempfangene Einnahmen, 1.12 Bilanzsumme; 2. für den Abrechnungsverband „Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II)“ und den Abrechnungsverband „Freiwillige Versicherung“ auf der Aktivseite 2.1 Kapitalanlagen 2.1.1 Aktien, Investmentanteile,2.1.2 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere,2.1.3 Sonstige Ausleihungen,2.1.4 Festgelder, Termingelder, Sparguthaben, 2.2 Forderungen 2.2.1 Forderungen an Mitglieder oder Versicherte,2.2.2 Zinsforderungen,2.2.3 Forderungen an nahestehende Institutionen,2.2.4 Sonstige Forderungen, 2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 2.3.1 Laufende Guthaben bei Geldinstituten, Schecks und Kassenbestand, 2.4 Rechnungsabgrenzungsposten; auf der Passivseite2.5 Eigenkapital 2.5.1 Verlustrücklage,2.5.2 Bilanzgewinn, 2.6 Versicherungstechnische Rückstellungen 2.6.1 Deckungsrückstellung gemäß § 56 Abs. 3 der Satzung [2] der Zusatzversorgungskasse,2.6.2 Verwaltungskostenrückstellung (gemäß versicherungstechnischem Geschäftsplan),2.6.3 Rückstellung für Leistungsverbesserung gemäß § 58 der Satzung [2] der Zusatzversorgungskasse,2.6.4 Rückstellungen für Beitragserstattungen/Rückzahlung von Umlagen und Beiträgen, 2.7 Andere Rückstellungen 2.7.1 Sonstige Rückstellungen, 2.8 Verbindlichkeiten 2.8.1 Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern und Versicherten,2.8.2 Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten,2.8.3 Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Institutionen,2.8.4 Sonstige Verbindlichkeiten, 2.9 Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 49

Rechenschaftsberichte

§ 49 Rechenschaftsberichte(1) In den Rechenschaftsberichten sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Körperschaft und der Sondervermögen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu sind ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Dabei sind erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen sowie vom Vorjahr zu erläutern. Entsprechendes gilt für die Positionen der Bilanzen, bei denen erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahrespositionen zu erläutern sind. (2) Außerdem haben die Rechenschaftsberichte eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu enthalten. (3) In den Rechenschaftsberichten soll auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, eingegangen werden.

§ 5

Organe

§ 5 OrganeOrgane der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes sind: 1. der Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse,2.der Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse,3.der Gesamtverwaltungsbeirat der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und4.die Direktorin oder der Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse.

§ 50

Anlagenübersichten

§ 50 AnlagenübersichtenIn den Anlagenübersichten sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen.

§ 51

Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse, Entlastung

§ 51 Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse, Entlastung(1) Die Jahresabschlüsse sind durch Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergeben. (2) Die Direktorin oder der Direktor legt den jeweiligen geprüften Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht dem zuständigen Verwaltungsbeirat und der Aufsichtsbehörde vor. (3) Der jeweils zuständige Verwaltungsbeirat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Direktorin oder des Direktors. Verweigert der Verwaltungsbeirat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür anzugeben. (4) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind die Jahresabschlüsse mit den Rechenschaftsberichten an sieben Werktagen öffentlich auszulegen.

§ 52

Rechnungsprüfungsamt

§ 52 Rechnungsprüfungsamt(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hat ein Rechnungsprüfungsamt. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen unmittelbar der Direktorin oder dem Direktor. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird durch den Gesamtverwaltungsbeirat bestellt und abberufen. Sie oder er muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und darf mit der Direktorin oder dem Direktor, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter weder bis zum dritten Grad verwandt noch bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbunden sein. (4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.

§ 53

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

§ 53 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben: 1. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung,2. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,3. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,4. die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,5. die Prüfung von Vergaben,6. die Prüfung, ob das Vermögen der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse im abgelaufenen Haushaltsjahr im Einklang mit § 17 angelegt wurde. (2) Die Direktorin oder der Direktor kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. (3) Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, alle Unterlagen zu prüfen. (4) Der Bericht über die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 6 ist der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss vorzulegen.

§ 54

Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz

§ 54 Berichtigung nach Aufstellung der EröffnungsbilanzErgibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz 1. Vermögensgegenstände oder Sonderposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind,2. Vermögensgegenstände oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss. Die Berichtigung nach Satz 1 ist durch erfolgsneutrale Korrektur eines nicht zweckgebundenen Postens innerhalb des Eigenkapitals vorzunehmen. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

§ 56

Auskunftspflichten

§ 56 AuskunftspflichtenDie Zusatzversorgungskasse erteilt nach Maßgabe der Satzung [2] den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigenpflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.