Gesetz Nr. 2024 zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) (Zensusausführungsgesetz 2022) Vom 25. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2021
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2021, 1232
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Dienste als Statistisches Amt
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Dienste als Statistisches Amt(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 ist das Landesamt für Zentrale Dienste als Statistisches Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Statistische Bundesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen, wenn oder soweit Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.(4) Das Bundesstatistikgesetz und das Saarländische Landesstatistikgesetz sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten
§ 10 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten(1) Die Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2021 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Bestellung der oder des Erhebungsbeauftragten darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Erhebungsbeauftragte die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierzu darf die Erhebungsstelle personenbezogene Daten des Bewerbers verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich ist. Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, sind die Daten von den angefragten Stellen an die anfordernde Erhebungsstelle zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat grundsätzlich verschlüsselt zu erfolgen. Die für diese Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 verarbeitet werden. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 3 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675).(2) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Stehen Bundes- oder Landesbedienstete oder andere Personen als Erhebungsbeauftragte nicht zur Verfügung, benennen Gemeinden und Gemeindeverbände den Erhebungsstellen und dem Statistischen Amt auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.(3) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der Erhebungsstelle. Die Erhebungsstellen betreuen die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit.(4) Die Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Amtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und an das Statistische Amt zu übermitteln.(5) Die Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit Anschriften und Fallzahlen nach § 9 verknüpfen.
Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Zuständigkeit für OrdnungswidrigkeitenFür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 und § 26 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) handelt, sind nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 Satz 2 die Körperschaften zuständig, bei denen Erhebungsstellen eingerichtet sind.
Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 12 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen RechtsDie Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig.
Kostenregelung
§ 13 Kostenregelung(1) Das Land gewährt den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.(2) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Amt werden nicht erstattet.
Datenschutz
§ 14 DatenschutzZum Schutz der fristgemäßen und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) nicht.Darüber hinaus bestehen die Rechte nach den Artikeln 17 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine solche Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
§ 2 Feststellung der amtlichen EinwohnerzahlenDas Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.
Einrichtung der Erhebungsstellen
§ 3 Einrichtung der Erhebungsstellen(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken.(2) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheit wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein.
Rechtsstellung der Erhebungsstellen
§ 4 Rechtsstellung der ErhebungsstellenDie Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar den Landräten oder Landrätinnen, dem Regionalverbandsdirektor oder der Regionalverbandsdirektorin sowie dem Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Leitung der Erhebungsstellen
§ 5 Leitung der ErhebungsstellenFür jede Erhebungsstelle ist ein Erhebungsstellenleiter oder eine Erhebungsstellenleiterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Der Erhebungsstellenleiter oder die Erhebungsstellenleiterin hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.
Fachaufsicht
§ 6 FachaufsichtDie Fachaufsicht über die Träger der Erhebungsstellen im Rahmen der im Zensus 2022 übertragenen Auftragsangelegenheit üben das Ministerium für Finanzen und Europa und das Statistische Amt aus.
Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen
§ 7 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen(1) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.(2) Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde (§ 6) haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, welcher räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.(4) Die in § 4 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung und5. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle.(5) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs bzw. des Verwaltungsverfahrens betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
Sicherung der Erhebungsunterlagen
§ 8 Sicherung der Erhebungsunterlagen(1) Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser unverzüglich und ungeöffnet zugeleitet werden.(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen spätestens nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen.(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.(5) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Fragebögen, Datenträger mit Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen.(6) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
Durchführung von Erhebungen
§ 9 Durchführung von Erhebungen(1) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) übernehmen die Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675). Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die Erhebungsstellen an das Statistische Amt.(2) Die Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) durch und haben dabei insbesondere1. die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,2. die Anschriften auf Plausibilität und regionale Zugehörigkeit zu prüfen,3. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzurechnen (Bildung von Bezirken),4. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,5. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,6. erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,7. erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,8. auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,9. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicherzustellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,10. notwendige Datenerfassungen und Plausibilitätsprüfungen durchzuführen, auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen zu korrigieren bzw. durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten zu ergänzen,11. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen,12. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und13. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.(3) Die Erhebungsstellen führen die Wiederholungsbefragungen nach § 22 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) durch. Absatz 2 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.