Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichs im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wärmeplanung Vom 3. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 1147
Aufgrund des § 1 des Wärmeplanungsumsetzungsgesetzes vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 938) in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das für Energie zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:
Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich
§ 1 Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich(1) Eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland ist unter Beteiligung des Landkreistags Saarland und des Saarländischen Städte- und Gemeindetags erfolgt.(2) Die Höhe des Belastungsausgleichs (Kostenfolgeabschätzung) beträgt insgesamt 25 178 000 Euro.
Verteilschlüssel
§ 2 Verteilschlüssel(1) Die Verteilung der Mittel für die Ersterstellung der kommunalen Wärmepläne für planungsverantwortliche Stellen, die nach § 3 Absatz 1 des Wärmeplanungsumsetzungsgesetzes zur Erstellung von Wärmeplänen verpflichtet sind, erfolgt pauschal anhand der Formel 179 000 Euro + 1,67 Euro x Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Planungsverantwortliche Stellen, die nach § 3 Absatz 3 des Wärmeplanungsumsetzungsgesetzes von der Pflicht zur Erstellung der Wärmeplanung ausgenommen sind, erhalten einen pauschalen Ausgleich des Defizits zwischen den Berechnungen nach Satz 1 und den bewilligten Mitteln nach der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vom 22. November 2021 mit Änderungen vom 18. Oktober 2022.(2) Die Verteilung der Mittel für die jährliche Fortschreibung der kommunalen Wärmepläne erfolgt pauschal anhand der Formel 13 000 Euro + 0,15 Euro x Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.(3) Stichtag für die Berechnungen der Einwohnerzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 ist der 31. März 2024.
Auszahlung des Belastungsausgleichs
§ 3 Auszahlung des Belastungsausgleichs(1) Die Auszahlung der Mittel nach § 2 Absatz 1 erfolgt jährlich in fünf Teilbeträgen. Sie findet jeweils in der zweiten Hälfte des zweiten Monats des vierten Jahresquartals statt. Die Auszahlung endet mit Auszahlung des letzten Teilbetrags im Jahre 2028.(2) Die Auszahlung der Mittel nach § 2 Absatz 2 erfolgt jährlich in Teilbeträgen. Sie findet jeweils in der zweiten Hälfte des zweiten Monats des vierten Jahresquartals statt und beginnt am 1. Juli 2028. Die Auszahlung endet mit Auszahlung des letzten Teilbetrags im Jahr 2045.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2045 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.