Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnraumförderungsgesetz Vom 13. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.2007
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2007, 314
§ 1(1) Zuständige Stelle im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Zuständige Stelle im Sinne der §§ 13 Absatz 1, 28 Absatz 5, 29 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nur, solange und soweit der Saarländischen Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, nicht die Befugnis verliehen ist, die jeweiligen Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen aufgrund von § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 13), geändert durch Art. 3 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730),[1] verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.