Saarland

Verordnung über bauliche Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmindestbauverordnung) Vom 22. Juli 2021

Ausfertigungsdatum:
22.07.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 1893
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoBetrQV

Aufgrund von § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich, allgemeine Anforderungen

§ 1Anwendungsbereich, allgemeine Anforderungen(1) Einrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht § 8 etwas anderes bestimmt.(2) Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Die baulichen und räumlichen Anforderungen müssen sich grundsätzlich am fachlichen Konzept der Einrichtung und der vorgesehenen Zielgruppe der Bewohnerinnen und Bewohner orientieren.(3) Zur Erhaltung einer weitgehenden Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner und zur sach- und zeitgerechten Sicherung ihrer Versorgung ist eine allgemeine Zugänglichkeit durch Barrierefreiheit im Gebäude und um das Gebäude herum zu gewährleisten; darüber hinaus sind mindestens 25 Prozent der Plätze rollstuhlgerecht auszustatten.(4) Stationäre Einrichtungen müssen über eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Handläufe müssen an beiden Seiten der Flure angebracht sein.

§ 2

Bewohnerzimmer

§ 2Bewohnerzimmer(1) Der Anteil der Einzelzimmer soll mindestens 60 Prozent betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig. In jeder Einrichtung mit Doppelzimmern muss ein Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung durch eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorhanden sein.(2) Bewohnerzimmer müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von mindestens 14 Quadratmeter für Einzelzimmer und mindestens 20 Quadratmeter für Doppelzimmer umfassen. Die Anforderungen nach § 1 Absatz 3 sind zu berücksichtigen.(3) Bei der Gestaltung der Bewohnerzimmer soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände; jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken hiergegen bestehen oder hierdurch Rechte oder berechtigte Interessen von Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern eingeschränkt werden.(4) Die Bewohnerzimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein. Die Türen zu den Bewohnerzimmern müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.(5) In stationären Hospizen im Sinne von § 1a Absatz 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind nur Einzelzimmer zulässig. Die Absätze 2 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend. In jedem Hospiz soll mindestens ein separates Gästezimmer vorgehalten werden.

§ 3

Sanitäre Anlagen

§ 3Sanitäre Anlagen(1) Jedes Bewohnerzimmer muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist; ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohnerinnen und Bewohner ist zulässig. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Bei Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Schutz vor Verbrühung erforderlich.(2) In Einrichtungen, die konzeptionell auf die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind, muss mindestens ein Pflegebad mit einer Badewanne, einer Toilette und einem Waschtisch für je 60 Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.(3) In unmittelbarer Nähe von gemeinschaftlichen Wohnflächen soll eine Toilette vorhanden sein, die rollstuhlgerecht ausgestattet ist.

§ 4

Gemeinschafts- und Funktionsräume

§ 4Gemeinschafts- und Funktionsräume(1) Zur sozialen Betreuung und aktivierenden Pflege ist eine ausreichende Anzahl von multifunktionalen Gemeinschaftsräumen vorzusehen. Als Maßstab gilt ein Gemeinschaftsraum für 30 Bewohnerinnen und Bewohner in unmittelbarer Nähe ihrer Zimmer, unabhängig davon mindestens ein Gemeinschaftsraum pro Etage.(2) Die Gesamtfläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 Quadratmeter je Bewohnerin und je Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen. Die Flächen von Loggien, Balkonen und Treppen sowie sonstige Verkehrsflächen sind nicht anrechenbar.(3) Eine Einrichtung muss, unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, entsprechend ihrer Größe und ihrer fachlichen Konzeption über ausreichend Funktionsräume, Wirtschaftsräume, Dienstleistungsräume, Lagerräume und Fäkalienspülräume, die für den Einrichtungsbetrieb und zur Ermöglichung von Pflege und Betreuung erforderlich sind, verfügen.(4) In einer Einrichtung muss die nach der jeweiligen fachlichen Konzeption erforderliche Anzahl und Größe von Therapieräumen, mindestens jedoch ein mit einem Waschbecken ausgestatteter Therapieraum vorhanden sein. Gemeinschaftsräume nach Absatz 1 können dafür verwendet werden.

§ 5

Rufanlage, Telekommunikationsanschluss

§ 5Rufanlage, Telekommunikationsanschluss(1) Bewohnerzimmer, sanitäre Anlagen, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. In Bewohnerzimmern von Pflegebedürftigen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.(2) Die Bewohnerzimmer müssen über einen Telekommunikationsanschluss, der die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet ermöglicht, verfügen.

§ 6

Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung

§ 6Einrichtungen für volljährige Menschen mit BehinderungIn Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes gilt weiterhin die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 die baulichen Anforderungen nicht sicherstellt,2. entgegen § 2 die Mindestanforderungen an die Bewohnerzimmer nicht erfüllt,3. den Anforderungen an sanitären Anlagen nach § 3 nicht nachkommt,4. entgegen § 4 keine Gemeinschafts- und Nutzungsräume vorhält oder5. entgegen § 5 keine Rufanlagen und Telekommunikationsanschlüsse errichtet.

§ 8

Übergangsregelung und Befreiung

§ 8Übergangsregelung und Befreiung(1) Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die ein Bauantrag gestellt ist und die die Mindestanforderungen der §§ 1 Absatz 2 bis § 5 nicht erfüllen, gilt eine Angleichungsfrist von zehn Jahren. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.(2) Ist dem Träger einer stationären Einrichtung die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 bis § 5 genannten Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.