Gesetz Nr. 2004 zum Saarländischen Wohnungsaufsichtsgesetz Vom 26. August 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2020
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2020, 1122
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Wohnungsaufsicht, Aufgaben der Wohnungsaufsichtsbehörden
§ 1 Wohnungsaufsicht, Aufgaben der Wohnungsaufsichtsbehörden(1) Die Wohnungsaufsicht ist Aufgabe des Staates.(2) Die Wohnungsaufsichtsbehörden haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.(3) Absatz 2 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.(4) Die Wohnungsaufsichtsbehörden können insbesondere bei Anzeichen von Verwahrlosung in den Wohngebäuden, Nebenanlagen und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den vom Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum.(6) Dieses Gesetz gilt auch für den geförderten Mietwohnraum im Sinne des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
§ 10 Mitwirkungs- und Duldungspflicht(1) 1Verfügungsberechtigte und die Bewohnerschaft haben Auskünfte zu geben, Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Beauftragten der Wohnungsaufsichtsbehörde sind berechtigt, mit Einwilligung der betroffenen Bewohnerschaft Grundstücke und Wohnräume zu besichtigen, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. 3Die Besichtigung ist nur zu angemessenen Tageszeiten nach vorheriger Ankündigung zulässig.(2) Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Wohnraum entgegen § 8 unzulässig benutzt wird oder nach § 9 überbelegt ist, dürfen Grundstücke und Wohnräume ohne Einwilligung der betroffenen Bewohnerschaft von Beauftragten der Wohnungsaufsichtsbehörde nur zu angemessenen Tageszeiten ohne Ankündigung betreten werden.(3) Verfügungsberechtigte und Bewohnerschaft sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, den Wohnraum vorübergehend oder dauerhaft zu räumen.(4) Durch die Absätze 1 bis 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikels 16 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes sowie das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikels 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes eingeschränkt.
Informationsrecht
§ 11 Informationsrecht(1) Die Bewohnerschaft, die zum Gebrauch des Wohnraums berechtigt ist, kann auf Antrag über den Stand des Verfahrens, die Sachverhaltsermittlung und über Anordnungen gegenüber dem Verfügungsberechtigten informiert werden.(2) Die von einer Anordnung betroffenen Verfügungsberechtigten sind über die beabsichtigte Übermittlung von Informationen an die Bewohnerschaft zu unterrichten.(3) Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
Evaluation und Kostenerstattung
§ 12 Evaluation und Kostenerstattung(1) Das Land evaluiert zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die tatsächliche Wirksamkeit dieses Gesetzes anhand der Anzahl der Fälle, in denen von den Wohnungsaufsichtsbehörden eingegriffen wurde.(2) Das Land evaluiert darüber hinaus zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die im Zusammenhang mit diesem Gesetz angefallenen Kosten anhand der angefallenen Personal- und Sachkosten.(3) Die durch die Evaluierung festgestellten Kosten sind den Gemeinden rückwirkend als Belastungsausgleich nach dem Gesetz Nr. 1903 zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058) zu erstatten.(4) Im Anschluss werden den Gemeinden die durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten vom Land im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.
Bußgeldvorschriften
§ 13 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. den Pflichten nach § 5 nicht nachkommt,2. der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 6 Absatz 2 nicht nachkommt,3. entgegen § 8 Absatz 5 Wohnraum überlässt,4. entgegen § 9 Absatz 1 Wohnraum überlässt,5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Fall der Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, ist die untere Wohnungsaufsichtsbehörde.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aufbau der Wohnungsaufsichtsbehörden, Zuständigkeiten
§ 2 Aufbau der Wohnungsaufsichtsbehörden, Zuständigkeiten(1) 1Oberste Wohnungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. 2Die Aufgaben der unteren Wohnungsaufsichtsbehörden werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken, den Kreisstädten und den Mittelstädten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen. 3Die oberste Wohnungsaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden.(2) Sachlich zuständig sind die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.(3) Örtlich zuständige Behörde ist1. für sich in der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken mit Ausnahme der Mittelstadt Völklingen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken,2. für sich in dem Landkreis St. Wendel und der Kreisstadt St. Wendel befindenden Wohnraum die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel,3. für sich in dem Landkreis Saarlouis und der Kreisstadt Saarlouis befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis,4. für sich in dem Landkreis Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen,5. für sich in dem Landkreis Merzig-Wadern und der Kreisstadt Merzig befindenden Wohnraum die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Kreisstadt Merzig,6. für sich in der Kreisstadt Homburg und dem Saarpfalz-Kreis mit Ausnahme der Mittelstadt St. Ingbert befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg,7. für sich in der Mittelstadt Völklingen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Mittelstadt Völklingen und8. für sich in der Mittelstadt St. Ingbert befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert.
Definitionen
§ 3 DefinitionenBei Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln.2. Ein Missstand besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der in § 4 genannten Anforderungen an die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen Pflichten aus § 5 nicht nachgekommen ist.3. Verwahrlosung liegt vor, wenn ein Missstand droht. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass notwendige Erhaltungsarbeiten nach § 5 vernachlässigt wurden.4. Verfügungsberechtigter ist, wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich.5. Zur Bewohnerschaft zählt, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum nutzt.
Mindestanforderungen an die Ausstattung von Wohnraum
§ 4 Mindestanforderungen an die Ausstattung von Wohnraum(1) 1Wohnraum muss insbesondere über folgende Mindestausstattung verfügen:1. ausreichende Belüftung und Belichtung mit Tageslicht,2. Schutz gegen Feuchtigkeit und Einflüsse der Witterung,3. Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung,4. eine Feuerstätte oder Heizungsanlage,5. Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und6. ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette.2Eine Ausstattung zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 muss funktionsfähig und nutzbar sein. 3Die Anforderungen der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211), insbesondere die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts im Dritten Teil, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.(2) Eine darüber hinaus vorhandene Ausstattung des Wohnraums muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für1. Balkone und Loggien und2. Treppen, Aufzugs-, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen.(3) Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.(4) In den Außenanlagen müssen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein.
Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 5 Pflichten des Verfügungsberechtigten(1) Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen gewährleistet ist und insbesondere die Anforderungen an die Mindestausstattung von Wohnraum nach § 4 erfüllt werden.(2) Absatz 1 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
Sachverhaltsermittlung
§ 6 Sachverhaltsermittlung(1) Liegen der Wohnungsaufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Missstand vorliegt, so soll sie die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen.(2) 1Besteht auf Grund der nach Absatz 1 durchgeführten Sachverhaltsermittlung der hinreichende Verdacht, dass der Missstand bauseitig begründet ist, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte weitere notwendige Sachverhaltsaufklärung durchführt. 2Die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung wird durch die Wohnungsaufsichtsbehörde festgelegt.(3) 1Die Kosten der nach Absatz 2 angeordneten Maßnahme trägt der Verfügungsberechtigte. 2Bestätigt die Untersuchung den Verdacht nicht, sind dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten.(4) §§ 68 bis 71 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Anordnungsbefugnis der Wohnungsaufsichtsbehörden
§ 7 Anordnungsbefugnis der Wohnungsaufsichtsbehörden(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht.(2) Bevor die Wohnungsaufsichtsbehörde eine Anordnung erlässt, soll der Verfügungsberechtigte unter Fristsetzung zu freiwilliger Abhilfe veranlasst werden; das gilt nicht, wenn Art und Umfang der Missstände es erfordern, dass die Wohnungsaufsichtsbehörde eine Anordnung sofort erlässt.(3) Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die Beseitigung der Missstände unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann.(4) Von einer Anordnung kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt werden wird.(5) Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf dem Erbbaurecht am Grundstück.
Unbewohnbarkeitserklärung
§ 8 Unbewohnbarkeitserklärung(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn1. Anforderungen an die Mindestausstattung gemäß § 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind und nicht hergestellt werden können,2. die Beseitigung von Missständen nicht angeordnet werden kann oder3. erhebliche gesundheitliche Schäden für die Bewohnerschaft drohen.(2) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist dem Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft bekannt zu geben.(3) Wer für unbewohnbar erklärten Wohnraum bewohnt, ist verpflichtet, diesen bis zu einem von der Wohnungsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.(4) Lässt der Verfügungsberechtigte Wohnraum unbewohnbar werden und hat er dies zu vertreten, so hat er auf Verlangen der Wohnungsaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Bewohnerschaft anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht wird.(5) Der für unbewohnbar erklärte Wohnraum darf nach der Räumung nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden.
Überbelegung
§ 9 Überbelegung(1) 1Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. 2Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.(2) Wohnräume sind überbelegt, wenn die Wohnfläche im Zeitpunkt des Räumungsverlangens den nach Absatz 1 geltenden Maßstab nicht erreicht.(3) 1Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann von dem Verfügungsberechtigten oder der Bewohnerschaft die Räumung überbelegter Wohnräume verlangen, bis der Zustand ordnungsgemäßer Belegung erreicht ist. 2Dabei sind der Zeitpunkt des Einzugs sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen. 3Die Räumung soll erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.