Verordnung zum Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Wohnungsaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzWohnungsaufsicht) Vom 10. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2021
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2021, 858
AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für die Wohnungsaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzWohnungsaufsicht) Nr. Punkt Gegenstand Gebühr in Euro 1 Anordnung der weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 6 Absatz 2 SWAG 50-250 2 Anordnung nach § 7 Absatz 1 SWAG 50 - 700 3 Unbewohnbarkeitserklärung nach § 8 Absatz 1 SWAG und Verfügung der Räumung nach § 8 Absatz 3 SWAG 50 - 700 4 Anordnung zur Räumung nach § 9 Absatz 3 SWAG 50 - 700 5 Isolierte Duldungs-/ Räumungsanordnung nach § 10 Absatz 3 SWAG 50-250 6 Gewährung von Informationen nach § 11 Absatz 1 SWAG 1. Auskünfte 1.1 Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften gebührenfrei 1.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht 15 - 200 7 Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nummern 3 und 121 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Führen wohnungsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Bewohnerschaft zu einer unbilligen Härte, soll dieser gegenüber Gebührenfreiheit gewährt werden.
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
§ 1Für Amtshandlungen der Wohnungsaufsichtsbehörden nach dem Saarländischen Wohnungsaufsichtsgesetz werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.