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title: "WM2026LärmSchV SL — Verordnung über den Lärmschutz beim Betrieb von Außengastronomie von Gaststätten während der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2026 (Fußball-WM-Lärmschutzverordnung 2026) Vom 20. Mai 2026"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-WM2026LärmSchVSLrahmen"
updated: "2026-07-01T17:06:27+00:00"
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# WM2026LärmSchV SL — Verordnung über den Lärmschutz beim Betrieb von Außengastronomie von Gaststätten während der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2026 (Fußball-WM-Lärmschutzverordnung 2026) Vom 20. Mai 2026

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 20.05.2026
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2026, 350


### Eingangsformel WM2026LärmSchV

Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 2 Satz 1 und des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist (BImSchG):

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2026. Sie regelt die während dieses Großereignisses erforderlichen Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der Außengastronomie in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, in der Fernsehübertragungen von Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2026 gezeigt werden.(2) Für Veranstaltungen, bei denen die Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2026 an öffentlich zugänglichen Orten auf Großbildleinwänden übertragen werden (Public Viewing), gilt diese Verordnung nicht.(3) Außengastronomie sind Speisewirtschaften und Schankwirtschaften, die für ihre Gäste im Außenbereich Sitzgelegenheiten vorhalten, sowie Freiluftgaststätten (Biergärten).

### § 2 — Anforderungen

§ 2 Anforderungen(1) Für Außengastronomie ist während der Fernsehübertragungen der Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2026 in Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten sowie in Industriegebieten eine Betriebszeit bis 24.00 Uhr zugelassen.(2) Beim Betrieb von Außengastronomie sind Geräuschimmissionen, soweit es unter Berücksichtigung des Zwecks der Außengastronomie möglich ist, zu vermeiden. Die Immissionsrichtwerte der Außengastronomie betragen während der Betriebszeit und für die Dauer von Fernsehübertragungen der Fußballspiele der Fußballweltmeisterschaft 2026 1. in Kurgebieten, Krankenhausgebieten sowie Gebieten für Pflegeanstalten und Altenheime 45 dB (A), 2. in reinen Wohngebieten 55 dB (A), 3. in allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungs-, Dorf- und Mischgebieten und urbanen Gebieten 60 dB (A).Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, sinngemäß heranzuziehen. Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm) erfolgt nicht.(3) Während der Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2026 sind in der Außengastronomie spätestens um 24.00 Uhr Fernsehübertragungen einzustellen. Fernsehübertragungen im Freien sind über diesen Zeitpunkt hinaus gestattet, wenn das jeweilig übertragene Fußballspiel aufgrund von Verlängerung und/oder Elfmeterschießen nach 24.00 Uhr endet. In diesem Fall ist die Fernsehübertragung im Freien unverzüglich, spätestens aber fünfzehn Minuten nach Beendigung des übertragenen Fußballspieles, zu beenden. Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist bei einer Verlängerung der Übertragung nach 24.00 Uhr nicht gestattet.(4) Für Veranstaltungen von Vereinen und karitativen Einrichtungen, bei denen Fernsehübertragungen von Spielen der Fußballweltmeisterschaft gezeigt werden, gelten der § 2 Absätze 1 bis 3 sowie der § 3 Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.(5) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 führen, bleibt die Befugnis der nach Absatz 6 zuständigen Behörden, andere oder von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt. Den Anordnungen der zuständigen Behörden ist Folge zu leisten.(6) Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Betriebszeiten oder der Immissionsrichtwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde.

### § 3 — Vorrangige Geltung

§ 3 Vorrangige Geltung(1) Entgegenstehende Regelungen in bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden behördlichen Genehmigungen, Gestattungen und Erlaubnissen finden keine Anwendung.(2) Die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten vom 10. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1642) findet im Geltungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.(3) Mit Ausnahme des § 2 Absatz 5 Satz 2 und des § 3 Absatz 2 findet die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie vom 16. August 2011 (Amtsbl. I S. 277), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1363) geändert worden ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.

### § 4 — Außerkrafttreten

§ 4 AußerkrafttretenDie Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Juli 2026 außer Kraft, spätestens aber einen Tag nach Beendigung der Fußballweltmeisterschaft 2026.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 11. Juni 2026 in Kraft.

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— Verordnung über den Lärmschutz beim Betrieb von Außengastronomie von Gaststätten während der Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2026 (Fußball-WM-Lärmschutzverordnung 2026) Vom 20. Mai 2026
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-WM2026LärmSchVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
