WIS · Saarland

Bund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den Deutschen Hochschulen (WIS) Vom 19. Juni 2000

Ausfertigungsdatum:
19.06.2000
Fundstelle:
BAnz 2000, 15933
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WIS

Präambel Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beschließen - vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften - auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes die Durchführung eines Sofortprogramms zur Förderung der innovativen Gestaltung des Informatikstudiums. Mit diesem Sonderprogramm sollen die Hochschulen Maßnahmen zur Steigerung von Effizienz, Niveau und Betreuung der Informatikausbildung entwickeln. Das Programm ergänzt die von den Vertragschließenden entsprechend ihrer Zuständigkeit durchgeführten Fördermaßnahmen. Bund und Länder beschließen daher:

§ 1

Ziel und Gegenstand der Förderung

§ 1 Ziel und Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind - beginnend möglichst ab dem Wintersemester 2000/2001 - insbesondere Maßnahmen zur a) Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten, b) Verkürzung der Studienzeiten, c) Entwicklung/Erprobung neuer Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master sowie von Studienangeboten der Weiterbildung an Hochschulen.

§ 2

Förderungsvoraussetzungen

§ 2 Förderungsvoraussetzungen 1. Insbesondere können aus Programmmitteln finanziert werden: - Wissenschaftliches sowie administratives Personal Kosten für zusätzlich eingestellte Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer (Dozentinnen/Dozenten und Professorinnen/Professoren auf Zeit; vorgezogene Berufungen) mit entsprechender personeller Zusatzausstattung und zusätzliche Leistungen von Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Assistentinnen/Assistenten sowie Hilfskräften für den geförderten Studiengang (Lehre, Tutorien u.Ä. als Lehraufträge, Ausgleich für Deputatsermäßigungen, Vertretungskosten). - Tutorinnen/Tutoren, Einsatzstudentinnen/Einsatzstudenten Tutorinnen/Tutoren, Hilfskräfte und Einsatzstudentinnen/Einsatzstudenten für die allgemeine Betreuung der Informatik-Studentenschaft durch die Fakultät bzw. das Institut. Es besteht die Möglichkeit, fortgeschrittene Studierende aus dem Fachbereich, in dem die Maßnahme gefördert wird, als Tutorinnen/Tutoren mit begrenztem Stundendeputat für die Anfängerbetreuung einzusetzen und aus Programmmitteln zu bezahlen. - Lehrmaterial Lehr- und Arbeitsmaterial, kleine Geräte, PC-Ausstattung, Mieten. 2. Die Förderzusage erfolgt einmalig für die gesamte Dauer der Maßnahme. 3. Eine Mehrfachförderung eines Projektes mit Mitteln des WIS-Programms und anderen Bundes-Programmen (z.B. aus dem IAS-Programm des BMBF) ist ausgeschlossen.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren 1. Die Länder entscheiden über die Vergabe der ihnen nach § 4 Abs. 2 zugewiesenen Mittel selbst. 2. Für die Förderung der von den Ländern ausgewählten Projekte bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 3. Die administrative Durchführung des Programms erfolgt durch die Länder.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung 1. Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2000 bis 2004 insgesamt 100 Mio. DM [2] zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden. Bei der Verteilung über die Haushaltsjahre wird eine möglichst gleichmäßige Belastung angestrebt. 2. Die Aufteilung der Bundesmittel auf die einzelnen Länder sowie die Finanzierung des Länderanteils erfolgt nach folgendem Schlüssel: Baden-Württemberg 12,70 % Bayern 14,12 % Berlin 5,93 % Brandenburg 2,65 % Bremen 1,11 % Hamburg 3,07 % Hessen 7,39 % Mecklenburg-Vorpommern 2,08 % Niedersachsen 8,73 % Nordrhein-Westfalen 22,09 % Rheinland-Pfalz 4,60 % Saarland 1,20 % Sachsen 5,79 % Sachsen-Anhalt 2,99 % Schleswig-Holstein 2,78 % Thüringen 2,79 %

§ 5

Zuweisung und Verwendung der Mittel

§ 5 Zuweisung und Verwendung der Mittel 1. Die Bundes- und Landesmittel sind zweckgebunden. Die Mittelbereitstellung und die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch das Sitzland. 2. Die Bundesmittel werden nach dem in § 4 Abs. 2 beschriebenen Schlüssel den Ländern per Zuweisung zum 1.4. eines jeden Jahres, für das Jahr 2000 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zur Verfügung gestellt. Die Länder rufen die anteiligen Bundesmittel für bewilligte Projekte nach Bedarf ab diesem Zeitpunkt ab.

§ 6

Controlling

§ 6 Controlling Die Länder berichten dem Bund nach Abschluss der Maßnahmen über die Erfolge im Sinne von § 1.

§ 7

Laufzeit, In-Kraft-Treten

§ 7 Laufzeit, In-Kraft-Treten 1. Die Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. 2. Die Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.