WiPrAusschAbkBek SL · Saarland

Bekanntmachung betreffend das Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Zulassungsausschusses und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Wirtschaftsprüfer Vom 9. Oktober 1962

Ausfertigungsdatum:
09.10.1962
Fundstelle:
Amtsblatt 1962, 725
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiPrAusschAbkBek

Zwischen den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist über die Bildung eines gemeinsamen Zulassungsausschusses[1] und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses[2] für Wirtschaftsprüfer das nachstehend abgedruckte Abkommen getroffen worden.Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Zulassungsausschusses und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für WirtschaftsprüferDas Land Hessen,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr,das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,und das Saarlandvertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft,schließen folgendes Abkommen:

§ 1

§ 1Das Land Hessen, das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland bilden bei dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr einen gemeinsamen Zulassungsausschuss[1] und einen gemeinsamen Prüfungsausschuss[2] für Wirtschaftsprüfer.

§ 2

§ 2(1) Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr beruft die Mitglieder des Zulassungsausschusses[1] und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses[2] im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz und dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes. (2) Für den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses[1] und des Prüfungsausschusses[2] sind mindestens zwei Stellvertreter zu berufen.

§ 3

§ 3(1) Die Vertreter der Finanzverwaltung im Prüfungsausschuss[2] sind vom Hessischen Minister der Finanzen, vom Minister für Finanzen und Wiederaufbau des Landes Rheinland-Pfalz und vom Minister für Finanzen und Forsten des Saarlandes vorzuschlagen.(2) Die Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft im Zulassungsausschuss[1] und im Prüfungsausschuss sind von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, von der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz in Ludwigshafen am Rhein und von der Industrie- und Handelskammer für das Saarland in Saarbrücken zu machen.

§ 4

§ 4Die Kosten des Zulassungsausschusses[1] und des Prüfungsausschusses[2] trägt das Land Hessen. Die Zulassungs- und Prüfungsgebühren stehen dem Land Hessen zu.

§ 5

§ 5(1) Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch sämtliche Beteiligten in Kraft.(2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1965; seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht vorher von einem der Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt wird.(3) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängig sind, werden vom Prüfungsausschuss zu Ende geführt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.