APO-HBFS-WI · Saarland

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland (APO-HBFS-WI) Vom 16. September 1985

Ausfertigungsdatum:
16.09.1985
Fundstelle:
Amtsblatt 1985, 955
53 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 37a

Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

§ 37aNachteilsausgleich für behinderte PrüflingeUm behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 39

Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

§ 39 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles 1. zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder2. für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder3. von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters nach Anhören des Schülers. Bis zu der Entscheidung setzt der Schüler die Prüfung fort. (4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. (5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 40a

Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 40a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 18

Teilnahme von Schulfremden

§ 18 Teilnahme von Schulfremden(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht Schüler einer Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik ist (Schulfremder), sofern er die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat.(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.Folgende Unterlagen sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges, 2. die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 6 in beglaubigter Abschrift, 3. ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung, 4. eine Erklärung des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik zur Prüfung zu. Dies schließt die Verpflichtung zur Anfertigung einer Hausarbeit nach § 5 ein.(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 26

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 26 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Soweit die Aufgaben nicht praktisch am Rechner bearbeitet werden, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülern nur einzeln und nur mit Genehmigung eines Aufsicht Führenden verlassen werden.(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 39 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:1. die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach, 2. die Zahl der Schüler, 3. die Namen der Aufsicht führenden Lehrer mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben, 4. ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 39, 5. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, 6. die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern, 7. Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich), 8. die Sitzordnung der Schüler (als Anlage).Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch vorgenommen werden.(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 30

Umfang der mündlichen Prüfung

§ 30 Umfang der mündlichen Prüfung(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 27) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters, ob und in welchen Fächern ein Schüler mündlich zu prüfen ist.(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Schüler nach Möglichkeit zu beschränken.(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn1. die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht, 2. die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird, 3. in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird, 4. in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach darf nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.(5) Jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Schüler, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 19) mündlich geprüft.

§ 33

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 33 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Schüler einzeln geprüft. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen.(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.

§ 35

Ergebnis der Abschlussprüfung

§ 35 Ergebnis der Abschlussprüfung(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten und der Hausarbeitsnote fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.(2) Die Prüfung ist bestanden,1. wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist, 2. wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem Prüfungsfach durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird.In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfung ist überdies dann nicht bestanden, wenn die Note der Hausarbeit „ungenügend“ lautet; ein Ausgleich ist nicht möglich.(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 21) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt.

§ 7

Aufnahmeverfahren

§ 7 Aufnahmeverfahren(1) Die Aufnahme in eine Höhere Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik ist bis zu einem vom Schulleiter jeweils festzusetzenden Anmeldetermin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges sowie das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bzw. das Abschlusszeugnis der Höheren Handelsschule mit Zusatzbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife in beglaubigter Abschrift beizufügen. Liegt das betreffende Hochschulreifezeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist das vorangehende Zeugnis beizufügen; das Hochschulreifezeugnis ist umgehend nach Erteilung nachzureichen.(2) Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.(3) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Schulleiter. Der Bewerber erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. In begründeten Zweifelsfällen legt der Schulleiter den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Anlage 1

Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik

Anlage 1Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik- Gültig für die Unterstufe ab 1. August 1998 - - Gültig für die Oberstufe ab 1. August 1999 - Fachgebiet / Unterrichtsfach Wochenstunden Unterstufe Oberstufe Schwerpunkt Anwendungsentwicklung Schwerpunkt Systemintegration Fachgebiet Informatik Systemintegration Netzwerksysteme Softwaretechnik Programmierung Softwareanwendungen (21) 6 -- 4 8 3 (20) 3 3 4 8 2 (20) 9 3 3 3 2 Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaftslehre Rechnungswesen Wirtschaftsmathematik (10) 5 3 2 (10) 4 3 3 (10) 4 3 3 Sonstige Unterrichtsveranstaltungen Rechnerpraktikum Freiwillige Arbeitsgemeinschaft Fachenglisch 4 (2) 4 (2) 4 (2) Gesamtpflichtstundenzahl 35 34 34

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Anlage 4.1

Anlage 4.1

Anlage 4.2

Anlage 4.2

Anlage 5

Anlage 5

Eingangsformel APO-HBFS-WI

Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577) verordnet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

Betroffene Schulen

§ 1 Betroffene Schulen(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik. (2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 751 Privatschulgesetz (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610) auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

§ 10

Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

§ 10 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig. (3) Die regelmäßige Teilnahme am Rechnerpraktikum und an der Arbeitsgemeinschaft Fachenglisch wird durch entsprechende Zeugnisvermerke ausgewiesen. Zeugnisnoten werden hierfür nicht erteilt. (4) In den Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. (5) Beurteilungen eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.

§ 11

Festsetzung der Zeugnisnoten

§ 11Festsetzung der Zeugnisnoten(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers fest. (2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden. (3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte gefunden.

§ 12

Zeugnisausgabe

§ 12 ZeugnisausgabeDie Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben und den Schülern in der Schule ausgehändigt.

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14

Zweck der Prüfung

§ 14 Zweck der PrüfungIn der staatlichen Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er das Ausbildungsziel der Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik erreicht und damit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker erworben hat.

§ 15

Gliederung der Prüfung

§ 15 Gliederung der PrüfungDie Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 16

Prüfungstermine

§ 16 PrüfungstermineDie Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Schülern durch den Schulleiter alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 17

Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

§ 17 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung der Schüler zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Praktikumsnachweis gemäß § 4. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den Leistungen des Schülers während des Schulbesuchs keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise des Schülers eine Beurteilung nicht möglich ist. (3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht zugelassenen Schülern teilt der Schulleiter diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. (4) Versäumt ein Schüler die Frist zur Abgabe der Hausarbeit oder tritt ein zugelassener Schüler von der Prüfung zurück, wird er einem Schüler gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler die Prüfung ganz oder teilweise versäumt. (5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, die Hausarbeit fristgerecht abzugeben, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Abgabe der Hausarbeit bzw. zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 19

Prüfungsfächer

§ 19 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind die verbindlichen Unterrichtsfächer der Fachgebiete Informatik und Wirtschaftswissenschaften (Anlage 1) mit Ausnahme des Fachs Netzwerksysteme im Schwerpunkt Anwendungsentwicklung, des Fachs Softwaretechnik im Schwerpunkt Systemintegration und des Fachs Softwareanwendungen in beiden Schwerpunkten.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDie Ausbildung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik hat zum Ziel, nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bzw. ihres schulischen Teils eine berufliche Qualifikation zu vermitteln und die Teilnehmer zu befähigen, Aufgaben der Betriebs- und Wirtschaftsinformatik im mittleren Funktionsbereich mit dem Schwerpunkt Anwendungsentwicklung oder mit dem Schwerpunkt Systemintegration zu übernehmen. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Das Bestehen der Prüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker (HBFS)/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (HBFS)“.

§ 20

Hausarbeits- und Prüfungsnoten

§ 20 Hausarbeits- und PrüfungsnotenFür die Bewertung der Hausarbeit, die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 10.

§ 21

Prüfungsliste

§ 21 Prüfungsliste(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält: 1. Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler, 2. die Noten des Jahreszeugnisses und die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen, 3. Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 4), 4. die Vornoten (§ 22), 5. die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 27), 6. die Note der Hausarbeit (§ 30a), 7. die Noten der mündlichen Prüfung (§ 33), 8. die Endnoten (§ 34), 9. das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 35). (2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen. (3) Die für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 30) mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 6 zugeleitet.

§ 22

Festsetzung der Vornoten

§ 22 Festsetzung der Vornoten(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 17 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornoten sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen des Schülers in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. (2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 17 Abs. 3 Satz 1) den Schülern mündlich bekannt zu geben.

§ 23

Gegenstand der schriftlichen Prüfung

§ 23 Gegenstand der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer A. im Schwerpunkt Anwendungsentwicklung: 1. Programmierung, 2. Softwaretechnik, 3. Systemintegration, 4. Betriebswirtschaftslehre, 5. Rechnungswesen, 6. Wirtschaftsmathematik; B. im Schwerpunkt Systemintegration: 1. Systemintegration, 2. Netzwerksysteme, 3. Programmierung, 4. Betriebswirtschaftslehre, 5. Rechnungswesen, 6. Wirtschaftsmathematik. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 24

Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

§ 24 Prüfungsaufgaben, BearbeitungszeitAls Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern Programmierung: Entwurf, Codierung und Analyse von Programmen für Problemstellungen aus den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung (Bearbeitungszeit: sechs Zeitstunden im Schwerpunkt Anwendungsentwicklung, drei Zeitstunden im Schwerpunkt Systemintegration), Softwaretechnik: Fragen und Anwendungen zu den wesentlichen Methoden und Techniken der Planung, Überwachung und Steuerung von Datenverarbeitungsprojekten sowie zu den Entwicklungsverfahren und Entwicklungswerkzeugen von Datenverarbeitungssystemen (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden), Systemintegration: anwendungsbezogene Fragen und Aufgaben zu Aufbau und Funktion von Rechnersystemen sowie zu deren Einführung und Administration (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden im Schwerpunkt Anwendungsentwicklung, sechs Zeitstunden im Schwerpunkt Systemintegration), Netzwerksysteme: anwendungsbezogene Fragen und Aufgaben zu Analyse, Entwurf und Darstellung von lokalen und globalen Netzwerksystemen (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden), Betriebswirtschaftslehre: Fragen und Anwendungen aus den betriebswirtschaftlichen Funktionsbereichen Beschaffung, Leistungserstellung, Absatz, Finanzierung, Organisation und ihrem Zusammenwirken (Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden), Rechnungswesen: Fragen und Anwendungen zu Zweck und Aufbau des betrieblichen, insbesondere des industriellen Rechnungswesens sowie zum Zusammenwirken seiner Teilbereiche (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden), Wirtschaftsmathematik: Lösung praktischer Aufgaben aus dem Bereich der Wirtschaft, der Statistik und der Wirtschaftsinformatik (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden).

§ 25

Auswahl der Prüfungsaufgaben

§ 25 Auswahl der Prüfungsaufgaben(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Die Leiter der Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik verständigen sich für jedes Fach der schriftlichen Prüfung auf zwei Aufgabenvorschläge, die mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, gegebenenfalls der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen sind. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen, Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden. (2) Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden vom Schulleiter verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind vom Schulleiter unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. (3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 40).

§ 27

Beurteilung der Prüfungsarbeiten

§ 27 Beurteilung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit wird vom zuständigen Fachlehrer der Oberstufe und von einem vom Schulleiter bestimmten weiteren Fachlehrer korrigiert und benotet. (2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren voneinander ab, so setzt der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er kann weitere Fachlehrer hinzuziehen. (3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter zusätzlich die durch ihn festgesetzte Note.

§ 28

Prüfungskommission

§ 28 Prüfungskommission(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an: 1. ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, 2. der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter, 3. alle Fachlehrer, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 19) unterrichten, 4. weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrer als Fremdprüfer. (2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweils zuständigen Fachlehrer der Oberstufe als Prüfer und einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt der Prüfer oder Fremdprüfer aus, ist unverzüglich ein Vertreter zu berufen.

§ 29

Gegenstand der mündlichen Prüfung

§ 29 Gegenstand der mündlichen PrüfungAlle Prüfungsfächer (§ 19) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 3

Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung

§ 3 Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung(1) Die Ausbildung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik dauert zwei Schuljahre (Unter- und Oberstufe). Die Oberstufe ist nach den Schwerpunkten Anwendungsentwicklung und Systemintegration gegliedert; zwischen diesen Schwerpunkten kann gewählt werden. (2) Die Ausbildung umfasst die Fachgebiete Informatik und Wirtschaftswissenschaften und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) den Fachgebieten zugeordneten Unterrichtsfächer. Der Unterricht wird von einem Rechnerpraktikum begleitet. Zusätzlich wird eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft Fachenglisch angeboten. (3) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt ohne Versetzung.

§ 30a

Festsetzung der Hausarbeitsnoten

§ 30a Festsetzung der HausarbeitsnotenDie Klassenkonferenz nach § 30 setzt ferner auf Vorschlag der Fachlehrer die Noten für die Hausarbeiten fest.

§ 31

Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

§ 31 Bekanntgabe der bisherigen PrüfungsergebnisseSpätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Schülern 1. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und das Ergebnis der Hausarbeit, 2. die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll, bekannt gegeben.Dabei sind die Schüler auf die Vorschriften des § 30 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 32

Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 32 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten: 1. die Klassenbücher der Oberstufe, 2. die Prüfungslisten (§ 21), 3. die Niederschriften über die nach §§ 17, 22 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 30 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen, 4. die Arbeiten der schriftlichen Prüfung und die Hausarbeiten. (2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 34

Festsetzung der Endnoten

§ 34 Festsetzung der Endnoten(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers beraten und festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird. (3) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 36

Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung

§ 36 Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 4) und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker (HBFS)/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (HBFS)“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter und dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. (3) Die Note der Hausarbeit und die Note der Oberstufe in den Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 19), werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Wer die Prüfung als Schulfremder abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen darauf bezogenen Vermerk.

§ 37

Abgangszeugnis

§ 37 Abgangszeugnis(1) Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Eine Bemerkung, dass der Schüler die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. (2) Hat ein Schüler, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er 1. in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,2. in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten. (3) Die Note der Hausarbeit und die Note der Oberstufe in den Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 19), werden im Abgangszeugnis ausgewiesen. (4) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.

§ 38

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 38 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. Auf Antrag kann eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Hausarbeit für die Wiederholung übernommen werden; über den Antrag entscheidet der Schulleiter. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.

§ 4

Betriebspraktikum

§ 4 BetriebspraktikumDie Ausbildung in der Schule wird ergänzt durch ein einschlägiges Betriebspraktikum von insgesamt achtwöchiger Dauer. Es ist unter Betreuung durch die Schule im Datenverarbeitungsbereich geeigneter Betriebe abzuleisten, in der Regel gegen Ende der Unterstufe. Zeiten eines entsprechenden Praktikums oder einer Ausbildung mit informationstechnischen Schwerpunkten, die bereits vor dem Besuch der Schule abgeleistet worden sind, können auf Antrag angerechnet werden.

§ 40

Verschwiegenheitspflicht

§ 40 VerschwiegenheitspflichtWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 41

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 41 Personenbezogene BezeichnungenDie in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 42

In-Kraft-Treten

§ 42 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

Hausarbeit

§ 5 Hausarbeit(1) In der Oberstufe ist als Hausarbeit eine fächerübergreifende Fallstudie anzufertigen. Darin soll der Schüler nachweisen, dass er eine anwendungsbezogene Aufgabe aus dem Bereich der Wirtschaftsinformatik selbstständig analysieren, lösen und darstellen kann. (2) Das Thema der Hausarbeit wird auf Vorschlag des Schülers vom Klassenlehrer vergeben. Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung zu dem vom Schulleiter festgesetzten Termin abzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter eine einmalige Nachfrist von bis zu drei Wochen einräumen. (3) Der Schüler hat am Schluss der Hausarbeit schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht bedient hat.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 AufnahmevoraussetzungenIn eine Höhere Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den Abschluss der Höheren Handelsschule mit Zusatzbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erworben hat.

§ 8

Vergabeverfahren

§ 8 Vergabeverfahren(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, so ist von der jeweiligen Schule ein Vergabeverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife einerseits und diejenigen mit Fachhochschulreife bzw. mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife andererseits zu getrennten Gruppen zusammengefasst. Die Bewerbergruppen werden entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für die jeweilige Schule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt (Quotenbildung). (2) Die einzelnen Bewerber werden innerhalb ihrer Bewerbergruppe einer Notenrangfolge zugeordnet. Der Notenrang eines Bewerbers bestimmt sich nach der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen. [1](3) Die für jede Bewerbergruppe verfügbaren Schulplätze werden in der Reihenfolge des Notenrangs vergeben. Bei gleichem Notenrang entscheidet das Los. (4) Der Schulleiter kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze an Bewerber vergeben, die nach ihrem Notenrang nicht berücksichtigt werden könnten, für die aber die Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen. (5) Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren statt. Die noch verfügbaren Schulplätze werden an die nicht berücksichtigten Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge des Notenrangs innerhalb ihrer Bewerbergruppe vergeben.

§ 8a

Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation

§ 8a Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation(1) In eine Höhere Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik kann auch aufgenommen werden, wer - ohne die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 zu erfüllen - eine besondere Qualifikation durch berufliche Bildung, Berufstätigkeit und Weiterbildung erworben und vertieft hat. (2) Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen: 1. erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf [2] in Verbindung mit einer darauf folgenden mindestens vierjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf, 2. Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung durch einen erfolgreichen Abschluss in der beruflichen Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet, 3. erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsgespräch, das von einer Fachkommission der Schule geführt wird. (3) Über die Aufnahme von Bewerbern im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf deren Antrag eine Fachkommission, die an der Schule im Fall einer Bewerbung unter Vorsitz des Schulleiters einzurichten ist. Sie besteht neben dem Schulleiter aus mindestens zwei von ihm zu berufenden Fachlehrkräften sowie aus insgesamt zwei Vertretern aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer und/oder Industrie- und Handelskammer, die von den Kammern im gegenseitigen Einvernehmen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt werden. Soweit die Kammern keinen Vertreter benennen, beruft der Schulleiter zwei Fachvertreter aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. (4) Die Fachkommission prüft die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 und entscheidet insbesondere über die Anerkennung erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungsmaßnahmen. Sie führt mit dem Bewerber ein Eignungsgespräch, das in der Regel 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauert. Durch das Eignungsgespräch soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderliche Vorbildung und Eignung besitzt, um die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufnehmen zu können. Das Eignungsgespräch umfasst die allgemeinen und fachlichen Grundlagen der angestrebten Ausbildung. Die berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers sollen besondere Berücksichtigung finden. (5) Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

§ 9

Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

§ 9Zeugnisarten, Zeugnisausstellung(1) Zeugnisse während des Besuchs einer Höheren Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik werden als Jahreszeugnisse (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen des Schülers in der Schule. (2) Am Ende der Unterstufe wird ein Jahreszeugnis erteilt. (3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder sie ohne Abschluss verlässt. (4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Schulleiter und dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag des Schulleiters unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.