Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung - Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen(AV-FE) - Vom 5./6. Mai 1977[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.1977
- Fundstelle:
- GMBl. 1977, 430
Anlagezur Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen:(Blaue Liste)[7] Baden-Württemberg FIZ KA Fachinformationszentrum Karlsruhe Gesellschaft für wissenschaftlich-technische Information mbH, Eggenstein-Leopoldshafen Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund : Länder 85:15 GESIS Gesellschaft Sozialwissenschaftlicher Infrastruktureinrichtungen e.V., Mannheim [8] Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund : Länder 80:20 IDS Institut für Deutsche Sprache, Mannheim IWM Institut für Wissensmedien, Tübingen (Träger: Stiftung Medien in der Bildung, Tübingen) KIS Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik, Freiburg Bayern DFA Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, München DM Deutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und Technik, München Forschungsanteil 30 % GNM Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg Forschungsanteil 65 % Ifo ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V., München Servicefunktion IfZ Institut für Zeitgeschichte, München (Träger: Stiftung zur wissenschaftlichen Erforschung der Zeitgeschichte, München) Berlin BESSY II Berliner Elektronenspeicherring-Gesellschaft für Synchrotronstrahlung m.b.H. (Bessy), Berlin Die gemeinsame Förderung beschränkt sich auf den Institutsteil BESSY II in Berlin-Adlershof. Servicefunktion DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DIW (Institut für Konjunkturforschung), Berlin FIZ CH Fachinformationszentrum Chemie GmbH, Berlin Servicefunktion FBH Ferdinand-Braun-Institut für Höchstfrequenztechnik (FBH), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V.,Berlin) FMP Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie (FMP), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V.,Berlin) HHI Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik Berlin GmbH, Berlin IGB Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V., Berlin) IKZ Institut für Kristallzüchtung (IKZ), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V., Berlin) Servicefunktion IZW Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V., Berlin) MBI Max-Born-Institut für Nichtlineare Optik und Kurzzeitspektroskopie (MBI), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V., Berlin) PDI Paul-Drude-Institut für Festkörperelektronik (PDI), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V., Berlin) WIAS Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik (WIAS), Berlin (Träger: Forschungsverbund Berlin e.V., Berlin) WZB Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH, Berlin Finanzierungsschlüssel Bund : Länder 75 : 25 Brandenburg AIP Astrophysikalisches Institut Potsdam, Potsdam DlfE Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam-Rehbrücke, Bergholz-Rehbrücke IHP IHP GmbH - Innovations for High Performance Microelectronics/Institut für innovative Mikroelektronik, Frankfurt (Oder) ATB Institut für Agrartechnik Bornim e.V., Potsdam IGZ Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau Großbeeren/Erfurt e.V. (IGZ), Großbeeren IRS Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung (IRS) e.V., Erkner PIK Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V., Potsdam ZALF Zentrum für Agrarlandschafts- und Landnutzungsforschung (ZALF) e.V., Müncheberg Bremen DSM Deutsches Schifffahrtsmuseum, Bremerhaven Forschungsanteil 65 % Hamburg BNI Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg Einrichtung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg DÜI Deutsches Übersee-Institut, Hamburg HWWA Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA), Hamburg Servicefunktion HPI Heinrich-Pette-Institut für Experimentelle Virologie und Immunologie an der Universität Hamburg, Hamburg Hessen DIE Deutsches Institut für Erwachsenenbildung, Frankfurt (Main) Servicefunktion DIPF Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung, Frankfurt (Main) Servicefunktion FIS Forschungsinstitut und Naturmuseum Senckenberg (FIS), Frankfurt (Main) (Träger: Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft, Frankfurt (Main)) teilweise Servicefunktion HI Herder-Institut, Marburg Servicefunktion Mecklenburg-Vorpommern INP Institut für Niedertemperatur-Plasmaphysik e.V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Greifswald IOW Institut für Ostseeforschung Warnemünde an der Universität Rostock, Warnemünde IAP Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik an der Universität Rostock e.V., Kühlungsborn FBN Stiftung Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere, Dummerstorf Niedersachsen ARL Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund : Länder 30:70 DPZ Deutsches Primatenzentrum GmbH, Göttingen Servicefunktion DSMZ DSMZ - Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH, Braunschweig Servicefunktion GGA Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben, Hannover IWF IWF Wissen und Medien gGmbH, Göttingen Servicefunktion TIB Technische Informationsbibliothek an der Universität Hannover, Hannover Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund : Länder 30:70 Nordrhein-Westfalen ZBM Deutsche Zentralbibliothek für Medizin, Zentrale Medizinische Fachbibliothek für die Bundesrepublik Deutschland, Köln Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund : Länder 30:70 DBM Deutsches Bergbau-Museum, Bochum (Träger: DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH, Bochum) Forschungsanteil 50 % DFI Deutsches Diabetes Forschungsinstitut an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Düsseldorf (Träger: Deutsche Diabetes Forschungsgesellschaft e.V., Düsseldorf) IfA Institut für Arbeitsphysiologie, Dortmund (Träger: Forschungsgesellschaft für Arbeitsphysiologie und Arbeitsschutz e.V., Dortmund) ISAS Institut für Spektrochemie und angewandte Spektroskopie, Dortmund (Träger: Gesellschaft zur Förderung der Spektrochemie und angewandten Spektroskopie e.V., Dortmund) RWI Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Essen ZFMK Zoologisches Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig, Bonn Forschungsanteil 50 % Rheinland-Pfalz FÖV Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Speyer RGZM Römisch-Germanisches Zentralmuseum - Forschungsinstitut für Vor- und Frühgeschichte -, Mainz Forschungsanteil 65 % ZPID Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation, Trier Servicefunktion Saarland INM Institut für Neue Materialien gGmbH, Saarbrücken Sachsen FZR Forschungszentrum Rossendorf, Rossendorf IFW IFW Dresden, Dresden IfL Institut für Länderkunde e.V., Leipzig IOM Institut für Oberflächenmodifizierung e.V., Leipzig IÖR Institut für ökologische Raumentwicklung e.V., Dresden IfT Institut für Troposphärenforschung e.V., Leipzig Sachsen-Anhalt IAMO Institut für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa, Halle (Saale) IPB Institut für Pflanzenbiochemie, Halle (Saale) IPK Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK), Gatersleben IWH Institut für Wirtschaftsforschung Halle e.V., Halle (Saale) IfN Leibniz-Institut für Neurobiologie, Magdeburg Schleswig-Holstein ZBW Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (Bibliothek des Instituts für Weltwirtschaft an der Universität Kiel), Kiel Servicefunktion FZB Forschungszentrum Borstel Zentrum für Medizin und Biowissenschaften, Borstel IPN Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften an der Universität Kiel (IPN), Kiel IfM Institut für Meereskunde an der Universität Kiel, Kiel Forschungsanteil 87,5 % IfW Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel, Kiel Thüringen IMB Institut für Molekulare Biotechnologie (IMB), Jena nachrichtlich: HKI Hans-Knöll-Institut für Naturstoff-Forschung (HKI), Jena
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) [2] zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:
Gegenstand und Voraussetzung der gemeinsamen Förderung
§ 1 Gegenstand und Voraussetzung der gemeinsamen Förderung(1) Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich a) auf selbstständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der Zuwendungsbedarf die in § 3 bestimmte Größenordnung überschreitet,b) auf Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen, auf Forschungsförderungsorganisationen sowie auf Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Einrichtungen und Organisationen, auf die sich die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt, sind in der anliegenden Liste aufgeführt. In der Liste wird angegeben, welche Vertragschließenden sich an der Finanzierung beteiligen. Die Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung werden besonders gekennzeichnet. Sofern eine Einrichtung oder Organisation Institute in mehreren Ländern hat oder wenn sich mehrere Länder an der Aufbringung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Teils des Zuwendungsbetrags beteiligen, wird in der Liste das Sitzland und der auf die Länder entfallende Anteil am Zuwendungsbetrag angegeben. (3) Zur Neuaufnahme einer Einrichtung oder Organisation in die gemeinsame Förderung ist ein Antrag eines der Vertragschließenden erforderlich. Sofern diese Einrichtung oder Organisation die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (Absatz 1) nicht nur vorübergehend erfüllt, schlägt der Ausschuss Forschungsförderung der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung die Aufnahme in die Liste vor. Die gemeinsame Förderung wird zu Beginn des übernächsten Haushaltsjahres nach der Entscheidung nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung aufgenommen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Der Ausschuss Forschungsförderung überprüft turnusmäßig, mindestens alle sieben Jahre, in der Regel auf der Grundlage unabhängiger wissenschaftlicher Evaluierung und einer Stellungnahme der zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes, ob die in der Liste aufgeführten Einrichtungen und Organisationen noch die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen. (5) Bei den in die Liste nach Absatz 2 aufgenommenen Museen bezieht sich die gemeinsame Förderung nur auf den Forschungsanteil ihres Haushalts. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.
Ziele der gemeinsamen Förderung
§ 2 Ziele der gemeinsamen FörderungDie Vertragschließenden streben an, - bei der Neuaufnahme von Einrichtungen und Organisationen in die gemeinsame Förderung neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen,- die Zusammenarbeit der geförderten Einrichtungen und Organisationen und die Abstimmung ihrer Vorhaben untereinander zu verbessern,- den wissenschaftlichen Wettbewerb zu fördern, soweit er der Fortentwicklung der Wissenschaft dient.
Größenordnung des Zuwendungsbedarfs
§ 3 Größenordnung des Zuwendungsbedarfs(1) In die gemeinsame Förderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemäß § 1 Abs. 1 aufgenommen, deren von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 3,0 Mio. DM[3] pro Jahr übersteigt.[4](2) Bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung reicht es aus, wenn der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf 2,0 Mio. DM[5] übersteigt.(3) Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten für die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berücksichtigt. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz. (4) Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten außer den Kosten für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Ersteinrichtung. (5) Der Ausschuss Forschungsförderung prüft alle zwei Jahre, ob angesichts der Kostenentwicklung auf dem Gebiet der Forschung eine Veränderung der in Absatz 1 und 2 genannten Größenordnungen erforderlich ist. Bei dieser Prüfung soll insbesondere die Entwicklung der Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen einschließlich der Vergütungstarifverträge berücksichtigt werden. Die Überprüfung findet gleichzeitig mit einer Überprüfung der Liste der geförderten Forschungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 statt.
Zuwendungen
§ 4 Zuwendungen(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. (2) Sofern einzelne Vertragschließende einer gemeinsam geförderten Einrichtung oder Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich. (3) Die gemeinsam geförderten Einrichtungen und Organisationen stellen jährlich einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie eine mittelfristige Forschungs- und Finanzplanung auf. (4) Das Sitzland legt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zum 15. April Kurzübersichten über die verhandelten Entwürfe der Haushalts- oder Wirtschaftspläne für das nächste Haushaltsjahr dem Ausschuss Forschungsförderung vor. Der Ausschuss Forschungsförderung berät über die Höhe des jeweiligen Zuwendungsbetrags. Bis zum 1. Oktober soll der Zuwendungsbetrag dieser Einrichtungen für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung festgestellt werden. (5) Die Vertragschließenden unterrichten sich gegenseitig über Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. (6) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. (7) Die gemeinsame Förderung der einzelnen Einrichtungen erfolgt in Höhe der Zuwendungen des jeweiligen Sitzlandes nach §§ 23, 44 Abs. 1 LHO. [6] Bei Einrichtungen, die mit ihren Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan eines Landes aufgenommen sind, umfasst die gemeinsame finanzielle Förderung den Zuschussbetrag. Der Bund und die mitfinanzierenden Länder weisen dem Sitzland den auf sie auf Grund von gemeinsamen Verhandlungen für das laufende Haushaltsjahr entfallenden Anteil am Zuwendungs-/Zuschussbetrag auf Grund einer Berechnung der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung zu. Die Zuweisungen erfolgen bedarfsgerecht auf Abruf des Sitzlandes. Der Vollzug der Haushalts-/Wirtschaftspläne erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die schlüsselgemäße Verteilung des Risikos bleibt im Haushaltsvollzug gewahrt. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 7Für den Vollzug des Verfahrens gelten die mit dem Beschluss der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) vom 2. Juni 1997 zur Sicherung der Qualität der Forschung getroffenen Vereinbarungen.
Vertretung der Vertragschließenden
§ 5 Vertretung der Vertragschließenden(1) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung vertritt das Sitzland die übrigen Vertragschließenden gegenüber der geförderten Einrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist.(2) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass in den Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen das Sitzland vertreten ist und dem Bund das Recht eingeräumt wird, in diesen Aufsichtsgremien vertreten zu sein. Wenn der Bund dieses Recht wahrnimmt, so steht ihm die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen wie dem Sitzland zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung und Forschungsförderungsorganisationen, kann der Ausschuss Forschungsförderung die Entsendung weiterer Vertreter der Vertragschließenden in Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen empfehlen.(3) Sofern bei einer Einrichtung kein Aufsichtsgremium besteht, werden die Vertragschließenden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die Errichtung eines Aufsichtsgremiums hinwirken.Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 2Die bestehenden Regelungen beim- Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik Berlin- Wissenschaftszentrum Berlin,nach denen der Bund eine größere Zahl von Vertretern und/oder Stimmen hat, bleiben davon unberührt.
Länderanteil
§ 6 Länderanteil(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags abzüglich des auf die Länder entfallenden Teils des Zuwendungsbetrags für Bauinvestitionen wird 1. in Höhe von 25 vom Hundert, bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung in Höhe von 75 vom Hundert auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrags maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres,2. in Höhe von 75 vom Hundert, bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung in Höhe von 25 vom Hundert von dem jeweiligen Sitzland aufgebracht. Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für Bauinvestitionen wird vom Sitzland aufgebracht. (2) Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrags auf alle Länder umgelegt wird. (3) Im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 4 wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die zentrale Verwaltung von den beteiligten Ländern gemeinsam aufgebracht.
Ende der gemeinsamen Förderung
§ 7 Ende der gemeinsamen Förderung(1) Kommt der Ausschuss Forschungsförderung bei der Prüfung nach § 1 Abs. 4 zu einem negativen Ergebnis, so schlägt er das Ausscheiden der Einrichtung oder Organisation aus der gemeinsamen Förderung vor. Die Entscheidung über den Vorschlag des Ausschusses Forschungsförderung erfolgt gemäß Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Die gemeinsame Förderung endet vorbehaltlich der Abwicklung gemäß Absatz 4 mit dem Ablauf des nächsten Haushaltsjahres. Kommt eine Entscheidung nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nicht binnen eines Jahres nach der Aufforderung des Ausschusses Forschungsförderung zur Stellungnahme der zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes gemäß § 1 Abs. 4 zustande, befasst sich die Kommission damit in ihrer nächsten Sitzung. (2) Unabhängig von dem Verfahren nach Absatz 1 kann jeder der an der Finanzierung beteiligten Vertragschließenden die gemeinsame Förderung einer Einrichtung oder Organisation kündigen. Die Kündigungsabsicht ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Hierüber findet im Ausschuss Forschungsförderung in der übernächsten Sitzung, aber nicht vor Ablauf eines halben Jahres nach Mitteilung der Kündigungsabsicht, eine Aussprache statt. Erst danach kann wirksam gekündigt werden. Die gemeinsame Förderung wird vorbehaltlich der Abwicklung gemäß Absatz 4 zum Ende des auf die Kündigung folgenden Haushaltsjahres eingestellt. Kündigt ein Land, das nicht das Sitzland ist, die gemeinsame Förderung, wird diese unter den übrigen Vertragschließenden fortgesetzt. Der Finanzierungsanteil des ausscheidenden Vertragschließenden wird mit Wirkung vom übernächsten Haushaltsjahr von den anderen an der Finanzierung beteiligten Ländern anteilig übernommen. (3) Zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Absatz 1 soll eine Erklärung des Bundes und/oder des Sitzlandes darüber vorliegen, ob das Fortbestehen oder die teilweise oder vollständige Auflösung einer Einrichtung oder Organisation vorgesehen ist. Ist die teilweise oder vollständige Auflösung einer Einrichtung oder Organisation beabsichtigt, legt das Sitzland innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung gemäß Absatz 1 dem Ausschuss Forschungsförderung einen im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Abwicklungs- bzw. Liquidationsplan zur Beschlussfassung vor. Dies gilt entsprechend bei der Auflösung einer Einrichtung oder Organisation durch Kündigung im Sinne von Absatz 2. (4) Die Vertragschließenden verpflichten sich, die durch die teilweise oder vollständige Auflösung der Einrichtung oder Organisation bis zur Beendigung der Abwicklung aufgrund der vorangegangenen gemeinsamen Förderung bestehenden Kosten und sonstigen Lasten anteilig gemäß dem bisherigen Finanzierungsverhältnis zu tragen. Die dafür notwendige Finanzierung ist eine gemeinsame Förderung gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Die über den Zeitraum von drei Jahren hinaus insoweit noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen werden in der Regel von einem der Vertragschließenden übernommen, der hierfür entsprechend dem vereinbarten Liquidationsplan auf der Basis der dann noch offenen Lasten einen einmaligen finanziellen Ausgleich erhält. (5) Die von den Vertragschließenden gemäß Absatz 4 noch zu tragenden Kosten und sonstigen Lasten werden um erzielbare Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensbestandteilen vermindert. Über die darüber hinaus verbleibenden Vermögensbestandteile findet eine Auseinandersetzung zwischen den Vertragschließenden statt, soweit keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung getroffen ist. (6) Wird eine Einrichtung oder Organisation nach Beendigung der gemeinsamen Förderung fortgeführt, soll ihr das im Rahmen der gemeinsamen Förderung erworbene Vermögen verbleiben. Bei Fortführung von Teilen einer Einrichtung oder Organisation gilt diese Regelung für den fortgeführten Teil entsprechend. Protokollnotizen zu § 7Zu Absatz 2:Es besteht Übereinstimmung, dass in Folge der ersten Kündigung weitere Kündigungen anderer Länder mit gleicher zeitlicher Wirksamkeit ausgesprochen werden können. Zu Absatz 5:Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, soweit die beteiligten Vertragschließenden zu deren Errichtung oder Beschaffung einen finanziellen Beitrag geleistet haben.
Laufzeit, In-Kraft-Treten
§ 8 Laufzeit, In-Kraft-Treten(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.