Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme Vom 16. Juni 1999

Ausfertigungsdatum:
16.06.1999
Fundstelle:
Amtsblatt 1999, 1078
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme ist das Landesamt für Soziales.

Eingangsformel WeitBi/HebGZustV

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142) verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Februar 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.