WeitBi/HebG SL · Saarland

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der HebammeVom 25. November 1998

Ausfertigungsdatum:
25.11.1998
Fundstelle:
Amtsblatt 1999, 142
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2b bis 2e neu eingefügt durch Gesetz vom 29. April 2026 (Amtsbl. I S. 364)
§ 2b

Dienstleistungserbringende Personen

§ 2b Dienstleistungserbringende Personen(1) Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2a, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 qualifiziert, berechtigt sind und1. in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind oder,2. wenn die berufliche Tätigkeit dort nicht reglementiert ist, diese berufliche Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten rechtmäßig ausgeübt haben,dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihre berufliche Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz in einem in der Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 1 bestimmten Weiterbildungsbereich ohne Anerkennung.(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(3) Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Anerkennung nach § 2.(4) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.(5) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung besitzt.(6) Die Absätze 1 bis 5 sowie die §§ 2c bis 2e gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 2c

Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 2c Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 2b Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich und in der Regel vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.(2) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Bescheinigungen vorzulegen:1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,2. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis,3. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Staat im Sinne des § 2a, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und im Falle des § 2b Absatz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 qualifiziert, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat,4. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.(3) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz geforderten in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur verlangt werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung erfolgen.

§ 2d

Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 2d Bescheinigungen der zuständigen BehördeStaatsangehörigen eines Staates im Sinne des § 2a, die eine berufliche Tätigkeit ausüben aufgrund einer Erlaubnis, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 qualifiziert, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im Sinne des § 2a Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie in einem Gesundheitsfachberuf mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Weiterbildungsqualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 2e

Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

§ 2e Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.(2) Werden gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen verhängt oder verstößt die dienstleistungserbringende Person gegen die Pflicht aus § 2b Absatz 3, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats hierüber zu unterrichten.(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaats im Sinne des § 2a hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis WeitBi/HebG SL

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen
§ 1Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2Weiterbildungsbezeichnung und Anerkennung
§ 2aPartieller Zugang zu einer Weiterbildungsbezeichnung
§ 3Durchführung der Weiterbildung
§ 4Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen
§ 5Prüfung
§ 5aElektronische Kommunikation
§ 6Ermächtigungen
§ 7Ordnungswidrigkeiten
§ 8Übergangsregelungen
Abschnitt II
Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers
§ 9Berufspflichten
§ 10Vergütung bei Selbstzahlerinnen
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 11Zuständige Behörde
§ 11aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
§ 12Inkrafttreten
§ 2a

Partieller Zugang zu einer Weiterbildungsbezeichnung

§ 2a Partieller Zugang zu einer WeiterbildungsbezeichnungIm Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach § 2 Absatz 2, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 2 Absatz 2 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.

Abschnitt I - Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen

Abschnitt I
Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen

Abschnitt II - Ausübung des Berufs der Hebamme

Abschnitt II
Ausübung des Berufs der Hebamme

§ 1

Anwendungsbereich und Zielsetzung

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Berufsausbildung in einem gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberuf. Sie dient der Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in dem erlernten Beruf.(2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen, funktionsbezogen oder auf spezielle Versorgungsbereiche bezogen, theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten. Sie soll die Berufsqualifikation erhöhen und dazu befähigen, Aufgaben in speziellen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens wahrzunehmen, indem sie besondere, für eine erweiterte Berufsausübung relevante fachliche, methodische, personale, soziale, interkulturelle, interprofessionelle und kommunikative Kompetenzen vermittelt. Eine Fachweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 für ein bestimmtes Handlungsfeld über die Ausbildung hinaus qualifiziert und in den Kompetenzen spezialisiert und zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt. Eine Funktionsweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 für eine bestimmte Funktion und Aufgabe in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens über die Ausbildung hinaus qualifiziert, in den Kompetenzen spezialisiert und zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt.(3) Die Vorschriften des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(4) Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt nach Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

§ 10

Vergütung bei Selbstzahlerinnen

§ 10 Vergütung bei Selbstzahlerinnen(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [3] Vorschriften über die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen zu erlassen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze bestimmt werden.(2) Sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Rahmensätze für Vergütungen vorgesehen, so ist die Höhe der Vergütungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistungen, zu bemessen.

§ 11

Zuständige Behörde

§ 11 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

§ 2

Weiterbildungsbezeichnung und Anerkennung

§ 2 Weiterbildungsbezeichnung und Anerkennung(1) Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberufs können nach Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung nach § 4 neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich innerhalb des Berufs hinweisen. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.(2) Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie1. eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberuf berechtigt, 2. die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, oder den Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung nachweisen,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach Nummer 1 ungeeignet sind und4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nach Nummer 1 ergibt.Als Erlaubnis im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und von § 1 Absatz 1 gilt auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 69 Absatz 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2769), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und von § 1 Absatz 1 kann die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung auch erteilt werden, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Studienganges, eines Modellvorhabens oder eines vergleichbaren Vorhabens zur Weiterentwicklung eines Berufs erfolgt und mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 1 stattfindet.(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn1. die Erlaubnis zur Führung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnungen nachträglich entfällt oder 2. die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Weiterbildung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Sie ist zurückzunehmen, wenn 3. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird, und kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ihr Ruhen kann angeordnet werden, wenn hinsichtlich der Erlaubnis zur Führung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnungen das Ruhen angeordnet wird, und ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erteilt wurden, gelten weiterhin.(5) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher Regelungen erworben wurden, dürfen im Saarland geführt werden.

§ 3

Durchführung der Weiterbildung

§ 3 Durchführung der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht durchgeführt. Für den Unterricht der Lehrgänge können digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate im Umfang von bis zu 20 Prozent des Stundenumfangs genutzt werden; die zuständige Behörde kann einen abweichenden Umfang durch Verordnung regeln. Die Weiterbildung kann durch Fernunterricht vermittelt werden, wenn das Ziel der Weiterbildung es zulässt. Die Fernlehrgänge müssen den Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.(2) Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert, in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen besonderen Gründen können auf Antrag auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden. Das Ausbildungsziel darf jedoch nicht gefährdet werden.(3) Auf Antrag können staatlich anerkannte Weiterbildungen, erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden. Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, sollen sich die Prüfungen nach § 5 Absatz 1a im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen beschränken.

§ 4

Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

§ 4 Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen(1) Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildung nach diesem Gesetz der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass1. die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrpersonen zur Verfügung stehen, 2. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, 3. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung der berufspraktischen Weiterbildung gewährleistet ist, 4. eine hauptamtliche Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestellt ist.(3) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Mindesterfordernisse sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann widerrufen werden, wenn eine der in Absatz 2 genannten Mindesterfordernisse bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht entsprochen wird.

§ 5

Prüfung

§ 5 Prüfung(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Diese besteht mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie kann zusätzlich aus einem praktischen Teil bestehen.(1a) Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden. Die Module können sowohl schriftliche als auch theoretische und praktische Anteile enthalten. Sie sind in sich abgeschlossen und enden jeweils mit einer Prüfungsleistung der Weiterbildungseinrichtung. Mehrere Module können in einer Prüfungsleistung zusammengefasst werden. Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfungsleistung der Module Teil der Prüfung sein und auf den schriftlichen Teil der Prüfung verzichtet werden.(2) Zur Durchführung der Prüfung richtet die zuständige Behörde bei der Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. Für mehrere Weiterbildungsstätten kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet werden. Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde oder eine andere geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als vorsitzendes Mitglied, 2. die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungseinrichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, 3. mindestens zwei an einer nach § 4 anerkannten Weiterbildungseinrichtung tätige Lehrpersonen, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die oder der von den im Saarland bestehenden Gewerkschaften und den entsprechenden Berufsverbänden einvernehmlich vorgeschlagen wird. Liegt nach einer Frist von sechs Wochen nach Aufforderung kein gemeinsamer Vorschlag vor, so benennt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vertreterin oder einen Vertreter.Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Ist die Weiterbildungseinrichtung eine staatlich anerkannte Hochschule, kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Weiterbildungseinrichtung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 auch eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 sein. Das vorsitzende Mitglied hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihm ein Fragerecht zusteht; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht. Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden; die Teilnahme an einer praktischen Prüfung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem nach Absatz 1 genannten Prüfungsteil oder den nach Absatz 1a erforderlichen Modulen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung, einzelner Prüfungsteile oder Module ist auf Antrag möglich. Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder sonstigem ordnungswidrigem Verhalten kann die Wiederholung der Prüfung oder der Modulprüfungen versagt werden. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden.(4) Der Antrag zur Wiederholung der Prüfung oder zur Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist von der zu prüfenden Person schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Prüfungsausschuss zu stellen. Zur Wiederholung von Modulprüfungen ist der Antrag an die Weiterbildungseinrichtung zu richten.(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung und über die Leistungen in jedem Teil der Prüfung.

§ 6

Ermächtigungen

§ 6 ErmächtigungenDie zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsbereichen zu regeln, insbesondere1. die Weiterbildungsbezeichnung sowie den Tätigkeitsbereich und die Funktion, auf die sich die Weiterbildung bezieht, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang, 3. Inhalt, Gliederung, Dauer, Umfang und Ausgestaltung des Lehrgangs sowie der Module einschließlich ihrer Prüfungsleistungen, 3a. den Umfang der Nutzung digitaler Unterrichtsformate und weiterer Mindestanforderungen,4. die Ausgestaltung von Prüfungsausschüssen, die Meldung und Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebühr, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Zeugnis, 5. das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Weiterbildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2, insbesondere die Anzahl und Qualifizierung der Lehrpersonen, 6. Anrechnungszeiten von Unterbrechungen und Fehlzeiten, 7. die Aufsicht über die Weiterbildung, 8. Anrechnungsmöglichkeiten anderer Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit.

§ 9

Berufspflichten

§ 9 Berufspflichten(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Frauen bis zur Beendigung der Stillzeit und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [2] weitere Vorschriften über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Hebammen zu erlassen und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über1. die durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Frauen bis zur Beendigung der Stillzeit und Neugeborenen sowie das Verhalten bei regelwidrigen Fällen, 2. die Anwendung von Arzneimitteln, 3. die Dokumentationspflicht und das Erteilen von Auskünften, 4. die Pflicht zur Verschwiegenheit, 5. das Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die gegenseitige Vertretung, 6. die Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und 7. die Überwachung der Berufsausübung durch das Gesundheitsamt.

§ 11a

Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

§ 11a Einheitliche Stelle, GenehmigungsfiktionDas Verfahren nach § 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Abschnitt III - Schlussvorschriften

Abschnitt III
Schlussvorschriften

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 2 Abs. 2 eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 8

Übergangsregelungen

§ 8 ÜbergangsregelungenBei Weiterbildungen, die vor In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung gemäß § 6 begonnen oder abgeschlossen worden sind, erteilt die zuständige Behörde die Anerkennung nach § 2 Abs. 2, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.