WasSchGStArnualV SL · Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Wasserschutzgebietsverordnung St. Arnual) Vom 13. Dezember 1989

Ausfertigungsdatum:
13.12.1989
Fundstelle:
Amtsblatt 1990, 63
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Beschreibung des Schutzgebiets

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:1. für die Bohrung „B“, Bohrung „C“, Bohrung „Saargemünder Straße“, Bohrung „Kasental“ und Bohrung „Tabaksweiher“ in:Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -,2. für die Bohrung „A“ in:engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:Gemarkung St. ArnualFlur 5, Parz.- Nr. 4/4 (Bohrung „B“),Flur 6, Parz.- Nr. 30/22 (Bohrung „C“),Flur 2, Parz. - Nr. 18/6 (Bohrung „Saargemünder Straße“),Flur 21, Parz.- Nr. 46/8 (Bohrung „Kasental“),Flur 13, Parz.- Nr. 109/1 (Bohrung „Tabaksweiher“).(3) Die vier engeren Schutzzonen umfassen Grundstücke auf Gemarkung:St. Arnual, Flur 1Parzellen- Nrn. 279/1, 284/1, 310/3, 310/4, 310/9, 384/2, 384/3, 384/4, 384/5, 384/6,St. Arnual, Flur 2Parzellen- Nrn. 13/7, 13/9, 13/10, 13/11, 13/14, 13/17, 13/20, 13/21, 13/22, 15/10, 58/1, 17/2, 17/4, 17/5, 15/8, 18/2, 18/3, 18/6, 18/7, 12/1, 11/3, 11/4, 11/6, 11/7, 22, 125/21, 285/23, 286/23, 25/1, 25/2, 26/1, 26/3, 27/2, 27/3, 28/2, 29/2, 29/6, 30/3, 403/31, 405/32, 33/1, 34/1, 407/36, 40/3, 40/4, 45/1, 48/2, 49, 52/1, 187/53, 188/54, 64/5, 67/3, 67/4, 68/1, 69/1, 70/1, 72/1, 74/3, 10/2, 10/5, 10/6, 10/10, 10/11, 353/74, 355/74, 389/74, 390/74, 391/74, 393/74, 394/74, 395/74, 396/74, 275/75, 276/75, 277/75, 278/75, 425/75, 75/5, 77/5, 78/6, 79/5, 79/9, 79/10, 79/14, 80/10, 80/11, 80/12, 370/4, 378/8, 4/1,St. Arnual, Flur 3Parzellen- Nrn. 53/3, 52/3, 44/4, 2/1, 24/1, 24/2, 24/4, 25/3, 26/3, 26/5, 26/6, 32/5, 33/2, 34/2, 34/3, 1/3, 1/7, 1/10, 1/11, 1/13, 1/14, 1/19,St. Arnual, Flur 5Parzellen- Nrn. 1/2, 1/4, 1/7, 1/8, 4/3, 4/4, 5/1, 5/2, 8/4, 13/7, 13/8, 13/10, 13/16, 13/24, 14/1,St. Arnual, Flur 6Parzellen- Nrn. 53/23, 33/2, 36/3, 36/4, 37/2, 38/7, 38/12, 38/13, 42/2, 30/2, 30/5, 30/6, 30/7, 30/8, 30/9, 30/11, 30/16, 30/19, 30/20, 30/21, 30/22, 30/23, 30/24, 51/1, 19/4, 19/5, 19/6, 19/8, 19/13, 19/17, 19/18, 19/19, 19/22, 19/23, 19/25, 19/26, 19/31, 19/32, 92/8, 4/1, 207/1, 208/1, 210/1, 211/1,St. Arnual, Flur 7Parzellen- Nrn. 39/24, 39/25, 39/26, 39/27, 24/1, 41/1, 41/4, 41/5, 41/6, 41/7, 43/2, 44/2, 44/4, 198/20, 199/20, 203/20, 204/20, 247/20, 354/20, 367/41, 357/39, 351/34, 14/1, 15/4, 62/18, 339/16, 86/37, 87/37, 100/37, 112/37, 113/37, 114/37, 117/37, 118/37, 138/37, 139/37, 140/37, 168/37, 169/37, 170/37, 37/1, 37/2, 34/1, 34/2, 34/3, 34/4, 34/5, 34/6, 17/4, 17/5, 17/6, 17/7, 18/15, 18/16, 18/17, 18/18, 18/20, 18/23, 18/24, 18/26, 18/27, 18/28, 18/29, 32/1, 22/2, 25/3, 27/3, 159/34, 226/34, 271/34, 272/34, 273/34, 274/34, 227/17, 162/32, 163/32, 131/32, 132/32, 133/32, 173/27, 174/27, 209/27, 210/27, 269/22, 270/22, 322/22, 251/24, 331/24, 352/24, 353/24, 280/25, 361/25,St. Arnual, Flur 8Parzellen- Nrn. 232/2, 232/3, 232/4, 232/5, 232/6,St. Arnual, Flur 10Parzellen- Nrn. 52/6, 52/8, 82/50, 96/50, 98/50, 99/50, 1, 2/1, 43, 45, 46, 47/1, 47/2, 48/1, 48/2, 49/1, 49/2, 40/3, 49/3, 49/4, 49/5, 50/1, 50/2, 50/4, 50/7, 69/44, 70/44,St. Arnual, Flur 11Parzellen- Nrn. 50/6, 64/3, 66/2, 66/3, 67/5, 67/6, 67/7, 67/8, 68/1, 69/1, 69/2, 71/9, 71/4, 72/1, 72/2, 73/1, 74/1, 75/1, 75/2, 76/1, 76/2, 78/4, 78/5, 78/6, 80/1, 81, 82/1, 147/84, 84/1, 194/85, 195/85, 86/1, 87 bis 90, 149/91, 150/92, 151/93, 92/1,St. Arnual, Flur 13Parzellen- Nrn. 95/1, 95/2, 96 bis 98, 268/99, 269/99, 100 bis 105, 274/106, 275/106, 250/106, 107, 108, 109/1, 110 bis 112, 113/1, 115 bis 118, 122/1, 123 bis 132, 133/1, 133/2, 263/135, 136, 137, 138/1, 138/2, 138/3,St. Arnual, Flur 19Parzellen- Nrn. 1, 2, 4/1, 7/1, 11/1, 18/4, 18/5, 125/6, 133/10, 134/10, 128/13, 14, 15, 40, 41/2, 93,St. Arnual, Flur 21Parzellen- Nrn. 3/1, 4/1, 5/1, 6 bis 12, 14/4, 18/1, 18/2, 18/3, 18/4, 18/14, 18/16, 18/17, 18/19, 18/20, 19/4, 19/5, 15/5, 15/7, 17/2, 17/3, 16/1, 16/2, 16/3, 16/4, 614/15, 615/15, 616/15, 752/15, 753/15, 324/16, 325/16, 332/16, 333/16, 47/25, 47/26, 44/1, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 46/6, 46/7, 46/8, 46/9, 46/10, 46/11, 46/12, 46/25, 46/26, 46/27, 46/28, 45/7, 45/8, 45/9, 45/10, 45/11, 45/12, 45/13, 45/14, 45/15, 45/16, 54/1, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 54/6, 54/9, 54/10, 53/4, 53/5, 52/1, 52/3, 52/4, 52/5, 52/6, 52/9, 52/10, 52/53, 53/7, 53/11, 53/13, 518/53, 43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 43/5, 43/6, 43/7, 43/12, 43/13, 43/14, 43/15, 43/16, 43/17, 43/18, 43/19, 43/20, 42/3, 42/4, 42/5, 42/6, 42/7, 788/42, 762/42, 809/42, 810/42, 727/42, 62/3, 769/62, 60/1, 41/2, 91/23, 91/24, 59/5,St. Arnual, Flur 22Parzellen- Nrn. 116/1, 489/116, 120/4,St. Arnual, Flur 25,Parzellen- Nrn. 1/11, 1/29, 1/30, 1/295, 1/296, 1/300, 1/302, 1/307,St. Johann, Flur 7Parzelle- Nr. 53/2,St. Johann, Flur 8Parzelle- Nr. 105/15,Güdingen, Flur 3Parzellen- Nrn. 33/14, 188/13, 188/14, 188/19, 195/5, 198/7, 206/4, 206/5, 208/6, 208/7, 258/4, 260/2, 260/3, 261/2, 262/3, 263/1, 263/3, 264/2, 264/5, 265/1.(4) Die weitere Schutzzone wird wie folgt beschrieben: Beschreibung Punkt Gauß-Krüger Koordinaten y x Beginnend am nördlichsten Punkt, dem Schnittpunkt der Martin-Lu- ther-Straße, Scheidter Straße und der Bahnlinie Saarbrücken-St. Ingbert (1) im Saarbrücker Stadtteil St. Johann verläuft die Grenze in südöstlicher 1 2 573,530 5 456,195 Richtung entlang der Bahnlinie ca. 2.600 m bis zum Schnittpunkt Bahnli- nie/Breslauer Straße. (2) In südlicher Richtung ca. 60 m der Breslauer 2 2 575,615 5 454,870 Straße folgend bis zur Kaiserstraße. In westlicher Richtung ca. 80 m der Kaiserstraße folgend bis zur Auffahrt Saarländischer Rundfunk. Der Zufahrtsstraße zum Saarländischen Rundfunk (Halberg) ca. 850 m mitver- laufend bis zum Punkt (3). Von hier ca. 440 m in südöstlicher Richtung dem 3 2 575,170 5 454,160 Waldweg folgend bis zum Waldweg am Fuß des Halbergs (hinter der ev. Kirche Brebach) (4). Dem Waldweg hinter der ev. Kirche ca. 270 m in 4 2 575,760 5 453,980 südwestlicher Richtung folgend bis zur Stummstraße. Von hier verläuft die Grenze ca. 60 m der Stummstraße folgend in Richtung Westen (5). Von dort 5 2 575,500 5 453,870 verläuft die Grenze über das Werksgelände der Brebacher Hütte, und zwar zuerst ca. 120 m in südlicher Richtung bis zur großen Werkshalle und weiter ca. 220 m in südwestlicher Richtung zur Saarbrücker Straße (Höhe Verwal- tungsgebäude Brebacher Hütte) (6). In südöstlicher Richtung ca. 260 m 6 2 575,335 5 453,665 der Saarbrücker Straße folgend bis zur Einmündung Riesenstraße (7). Mit 7 2 575,550 5 453,535 der Riesenstraße ca. 500 m in südwestlicher Richtung laufend bis zur Saargemünder Straße im Stadtteil Güdingen (8). Dann der Saargemünder 8 2 575,235 5 453,185 Straße in südlicher Richtung ca. 170 m folgend, dabei eine Eisenbahnbrü- cke unterquerend bis zur Einmündung Bühler Straße (9). Der Bühler-, Brü- 9 2 575,215 5 453,015 cken- und Friedrich-Ebert-Straße weiter in südlicher Richtung ca. 2.000 m folgend, dabei die Autobahn A 6, die Bahnlinie Saarbrücken-Saargemünd und die Saar kreuzend bis zur Saargemünder Straße (Unner; links der Saar), (10). Weiter der Friedrich-Ebert-Straße in südwestlicher Richtung ca. 250 m 10 2 574,765 5 451,215 folgend bis zur Staatsgrenze Frankreich/Bundesrepublik Deutschland (11). 11 2 574,535 5 451,105 Der Staatsgrenze ca. 5.150 m folgend bis zur Autobahnabfahrt Goldene Bremm (Autobahn Paris-Saarbrücken) in Höhe Rother Berg (12). Der 12 2 570,840 5 452,900 Autobahnabfahrt folgend in nordwestlicher Richtung bis zur Metzer Straße (Stadtteil Alt-Saarbrücken) (13). Mit der Metzer Straße in nördlicher 13 2 570,475 5 453,460 Richtung ca. 1.400 m bis zur Kreuzung Metzer Straße/Zeppelinstraße/ Lerchesflurweg (Bellevue) (14). Dann weiter der Metzer Straße folgend in 14 2 571,990 5 454,750 Richtung Nordwesten ca. 900 m bis zur Kreuzung Metzer Straße/Deutsch- herrnstraße/Vorstadtstraße (15). Der Vorstadtstraße ca. 300 m in östlicher 15 2 571,650 5 455,420 Richtung folgend bis zur Einmündung Eisenbahnstraße (16). Der Eisen- 16 2 572,000 5 455,515 bahnstraße ca. 200 m in nördlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Eisenbahnstraße/Stengelstraße (17). Ca. 700 m in nordöstlicher Richtung 17 2 572,025 5 455,630 über die Stengelstraße, Wilhelm-Heinrich-Brücke und Betzenstraße zur Kreuzung Großherzog-Friedrich-Straße/Stephanstraße (Johanniskirche) (18). In nördlicher Richtung ca. 100 m durch die Johannisstraße bis zur 18 2 572,640 5 455,840 Einmündung Cecilienstraße (19). In nordöstlicher Richtung ca. 950 m durch 19 2 572,685 5 455,935 die Cecilienstraße sowie Martin-Luther-Straße zum Ausgangspunkt (1). 1 2 573,530 5 456,195 (5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind.1. Übersichtsplan M. 1:5.000, mit Einzeichnung der Schutzzonen II und der Schutzzone III,2. 4 Lagepläne M. 1:1.000, mit Einzeichnung der jeweiligen Schutzzone II,3. 5 Lagepläne M. 1:1.000, mit Einzeichnung der jeweiligen Schutzzone I.(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei dem:1. der Landeshauptstadt Saarbrücken, - Stadtplanungsamt,2. der Landeshauptstadt Saarbrücken, -untere Wasserbehörde,3. der Landeshauptstadt Saarbrücken, - untere Bauaufsichtsbehörde,4. Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(8) Die Fassungsbereiche sind zu umzäunen, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

§ 3

Schutzbestimmungen

§ 3 Schutzbestimmungen(1) Weitere Schutzzone (Zone III)In der weiteren Schutzzone ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten: 1. Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,1a. Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,2. Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,3. Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,4. Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,5. Massentierhaltung,6. offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,7. Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,8. Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,9. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,10. Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,11 Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,12. Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,13. Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,14. Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),15. Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,16. Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,17. Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,18. Neuanlage von Friedhöfen,19. Rangierbahnhöfe,20. Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,21. Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen. (2) Engere Schutzzone (Zone II)In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten: 1. die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,2. Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,3. Baustellen, Baustofflager,4. Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,5. Campingplätze, Sportanlagen,6. Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,7. Wagenwaschen und Ölwechsel,8. Friedhöfe,9. Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,10. Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,11. Sprengungen,12. Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,13. organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,14. offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,15. Gärfuttermieten,16. Kleingärten, Gartenbaubetriebe,17. Lagerung von Heizöl und Dieselöl,18. Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe19. Durchleiten von Abwasser,20. Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,21. Dräne und Vorflutgräben,22. Fischteiche. (3) Fassungsbereich (Zone I)Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen. Verboten sind: 1. die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,2. Fahr- und Fußgängerverkehr,3. jede landwirtschaftliche Nutzung,4. offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,5. Düngung. (4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 Ausnahmen(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken als zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,2. die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.

Eingangsformel WasSchGStArnualV

Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)[1], in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen. (2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 SWG ist die Stadtwerke Saarbrücken AG, Hohenzollernstraße 104-106, 66117 Saarbrücken.

§ 5

Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender EinrichtungenDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Schutzbestimmungen des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.

§ 6

Duldungspflichten

§ 6 DuldungspflichtenDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass 1. Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen staatlichen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,2. die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,3. die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und4. in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7

Entschädigung

§ 7 Entschädigung(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten. (2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenNach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Schutzbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 9

In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.