Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mandelbachtal Vom 5. Mai 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1972
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1972, 274
§ 1Zu Gunsten der Gemeinde Mandelbachtal wird für die in der Gemarkung Ormesheim, Flur „Im Handschuhfeld“, Parzelle Nr. 1202/1 und Flur „Im Bruch“, Parzelle Nr. 1413/14 befindliche Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet (WSG) festgesetzt. Das Schutzgebiet besteht aus einer Zone, der „Weiteren Schutzzone“ - Zone III - und ist in dem Plan des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz „Grundwasserschutzgebiet Ormesheim“ vom 29. September 1969 mit einer grünen Markierung umgrenzt.
Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets
§ 2Nähere Beschreibung des WasserschutzgebietsDie Grenze des Schutzgebiets verläuft, an der Straße Ormesheim-Hunackerhof beginnend, zunächst in östlicher und im weiteren Verlauf in nordöstlicher Richtung weitgehend entlang vorhandener Feld- bzw. Waldwege, bis etwa zu dem Gelände „In den Rödern“. Von dort schwenkt sie unter Anlehnung an Parzellengrenzen bis zum Ormesheimer Friedhof nach Nordwesten, wobei die Hauptstraße nach Aßweiler und der Ormesheimer Weg überquert werden. Ab dem Friedhof führt sie entlang von Grundstücksgrenzen nach Westen bis zum Saarbach. Dabei werden der Krähenbergweg und die Hauptstraße nach Ommersheim überquert. Entlang des Saarbaches verläuft die Schutzgebietsgrenze nach Süden, überquert die Hauptstraße nach Eschringen, stößt im Gebiet „am Koppelberg“ auf einen Weg, führt von dort nach Südosten, immer unter weitgehender Ausnutzung vorhandener Wege und Parzellengrenzen, und erreicht an der Straße Ormesheim-Hunackerhof den Ausgangspunkt. Für die Lage und Ausdehnung des WSG ist der vorerwähnte Plan „Grundwasserschutzgebiet Ormesheim“, Maßstab 1:2.500, vom 29. September 1969, maßgebend. Eine Ausfertigung des Lageplans wird aufbewahrt:bei der Landesplanung im Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, bei dem Saarpfalz-Kreis als untere Wasserbehörde und als untere Bauaufsichtsbehörde, bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutzund bei der Gemeinde Mandelbachtal.
Schutzanordnungen
§ 3 Schutzanordnungen(1) Die Wassergewinnungsanlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. In der Schutzzone sind solche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernungen schädliche Beeinträchtigungen für das Grundwasser hervorrufen können.(2) Es sind verboten:1. zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,2. Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,3. Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,4. Ablagerung von Müll und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,5. Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen,6. Friedhöfe,7. militärische Anlagen,Für das Lagern von Treibstoffen und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.
§ 4Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten Ausnahmen zulassen, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.
§ 5Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebiets aufstellen.
§ 6Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.
§ 7Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
§ 8Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Der Minister des Innern [10]
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110) [1]und § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 [2] des Saarl. Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. S. 306) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.